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BGH · EX ZR 115/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: EX ZR 115/73

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Im Dezember 1965 meldete der Kläger neben anderen Ansprüchen auch den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit erneut an. Entscheidungsgründe Weil nach dem Vortrag des Klägers weder die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BEG nF noch die des § 47 Abs. 2 BEG erfüllt sind, ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß der auch den Gesundheitsschaden abgeltende Vergleich vom Mai 1961 nicht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG angefochten werden konnte. Der Tatrichter hat für die Überleitung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG erhebliche Umstände nicht gewürdigt, die der Kläger in der Frist des § 190 a BEG vorgetragen hatte. Nach seinem Sinn soll ein Anspruch auf Kapitalent-schädigung und Rente nicht mehr daran scheitern, daß der Verfolgte zu Beginn der Verfolgung wegen seines Alters noch nicht im Erwerbsleben stehen konnte (BGH RzW 1972, 20; 1974, 183 Nr. 19). Auf diese Vorschriften hat der Kläger seinen Antrag, erneut über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu entscheiden, allerdings nicht gestützt. Da das Berufungsgericht diese Prüfung unterlassen, insbesondere nicht festgestellt hat, daß vor Eintritt des Klägers in das Brwerbsalter die Voraussetzungen einer Entschädigung nach §§ 1, 2, 31, 36, 33 und 34 BEG nicht erfüllt waren, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ergibt die erneute Verhandlung, daß die Anfechtung des Vergleichs durchgreift, so ist nicht nur der Anspruch auf Entschädigung bis zu dem Eintritt des Klägers in das Erwerbsalter oder bis zu dem 31. Können die tatsächlichen Voraussetzungen der Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nicht festgestellt werden, muß das Berufungsgericht unter Beachtung der in BGH RzW 1971, 186 Nr. 28; 1972, 274; 1976, 68 Nr. 30 dargelegten Grundsätze prüfen, ob der Kläger, wie er behauptet, aus medizinischen Gründen den mit dem Gesundheitsschaden angemeldeten Rentenanspruch im Mai 1961 aufgegeben hat und deshalb die Anfechtung des Vergleichs nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG durchgreift.

Zitierte Normen: § 31 BEG
EntschädigungAnfechtungBerufungsgerichtBEGAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

2403 076
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
EX ZR 115/73	URTEIL	Verkündet	am
19• Januar 1978 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Samuel P
Street, J(
Prozeßbevollmächtigter:
(USA,
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Luisenstraße 7, Wiesbaden,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
- 2
-*? -7
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 2. April 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der am	1935	in	Polen geborene jüdische Kläger,
 der sich am 1. Januar 1947 in einem DP-Lager Hessens aufgehalten hatte, meldete 1957 Schaden an Freiheit und im März 1958 auch Schaden an Körper oder Gesundheit an. Er behauptete, er habe ab Oktober 1939 in seiner Heimatstadt Zamosc den Judenstern tragen, dann mit seinen Eltern im Ghetto leben müssen, sei im Dezember 1942 in das Ghetto Izbica eingewiesen worden, von dort Ende April 1943 geflohen und habe dann bis zur Befreiung im Juli 1944 versteckt gelebt. Im Mai 1961 schlossen die Parteien einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Beklagte, gemäß §§ 43 bis 50 BEG 3*750,— DM zu zahlen. Nach Nr. 4 des Vergleichs waren damit sämtliche Ansprüche abgegolten.
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Im Dezember 1965 meldete der Kläger neben anderen Ansprüchen auch den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit erneut an. Im März 1967 reichte er ein ärztliches Attest und den ausgefüllten B-Bogen ein.
Nach dieser Darstellung sind die näher beschriebenen psychischen Beschwerden schon während der Verfolgung aufgetreten und seit 1945 behandelt worden. Hierfür lehnte die Behörde eine Entschädigung ab. Das Landgericht wies die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung seit 1. Januar 1945 und Rente ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
 Weil nach dem Vortrag des Klägers weder die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BEG nF noch die des § 47 Abs. 2 BEG erfüllt sind, ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß der auch den Gesundheitsschaden abgeltende Vergleich vom Mai 1961 nicht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG angefochten werden konnte.
Dieser Schluß begegnet durchgreifenden Bedenken. Der Tatrichter hat für die Überleitung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG erhebliche Umstände nicht gewürdigt, die der Kläger in der Frist des § 190 a BEG vorgetragen hatte.
Die fristgerechte Anfechtung eines Abgeltungsvergleichs greift durch, wenn die im Überleitungsverfahren zu treffenden Feststellungen ergeben, daß dem Anfechtenden nach dem durch Art. I BEG-SchlußG geänderten Recht ein weitergehender Anspruch zusteht, als er ihn nach der Rechtslage am 17. September 1965 hatte (BGH RzW 1970, 139; 1972, 216). Das kann hier auf Grund der Änderung in Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG der Fall sein. § 33
 
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Abs. 2 BEG nF hat zu demindest die Zweifel beseitigt, ob für die Bemessung der Erwerbsminderung ein Kind einem Erwachsenen mit vergleichbarer GesundheitsSchädigung gleichgestellt werden kann. Nach seinem Sinn soll ein Anspruch auf Kapitalent-schädigung und Rente nicht mehr daran scheitern, daß der Verfolgte zu Beginn der Verfolgung wegen seines Alters noch nicht im Erwerbsleben stehen konnte (BGH RzW 1972, 20; 1974, 183 Nr. 19).
Der im Februar 1935 geborene Kläger war bei Beginn der Verfolgung noch nicht fünf Jahre alt. Er verlangt ab 1. Januar 1945, also für einen Zeitraum Entschädigung, in dem er noch schulpflichtig war und nicht im erwerbsfähigen Alter stand. Wenn dem Kläger schon ab 1. Januar 1945 oder jedenfalls für die Zeit, bevor er nach den Verhältnissen seines Heimatlandes bereits erwerbstätig sein konnte, eine Kapitalentschädigung zustünde, wäre die Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 BEG nF begründet. Auf diese Vorschriften hat der Kläger seinen Antrag, erneut über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu entscheiden, allerdings nicht gestützt. Das ist jedoch unschädlich. Denn der erhobene Anspruch ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen, der nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG in Betracht kommt. Da das Berufungsgericht diese Prüfung unterlassen, insbesondere nicht festgestellt hat, daß vor Eintritt des Klägers in das Brwerbsalter die Voraussetzungen einer Entschädigung nach §§ 1, 2, 31, 36, 33 und 34 BEG nicht erfüllt waren, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
 
Ergibt die erneute Verhandlung, daß die Anfechtung des Vergleichs durchgreift, so ist nicht nur der Anspruch auf Entschädigung bis zu dem Eintritt des Klägers in das Erwerbsalter oder bis zu dem 31. Oktober 1953 zu erörtern* Die Folge der wirksamen Anfechtung ist die Beseitigung des Vergleichs, so daß nunmehr ohne Rücksicht auf den früheren Abschluß des Verfahrens über die rechtshängigen Ansprüche ohne Einschränkung zu entscheiden ist (BGH RzW 1974, 183 Nr. 19 a.E.).
Können die tatsächlichen Voraussetzungen der Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nicht festgestellt werden, muß das Berufungsgericht unter Beachtung der in BGH RzW 1971, 186 Nr. 28; 1972, 274; 1976, 68 Nr. 30 dargelegten Grundsätze prüfen, ob der Kläger, wie er behauptet, aus medizinischen Gründen den mit dem Gesundheitsschaden angemeldeten Rentenanspruch im Mai 1961 aufgegeben hat und deshalb die Anfechtung des Vergleichs nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG durchgreift.
Mai	Fuchs	Portmann
 Dr. Lang	Gärtner