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BGH · IX ZR 113/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 113/70

März 1970 aufgehoben, soweit es über den Hilfsantrag auf Zahlung von 10.282,80 DM Kapitalentschädigung und über die außergerichtlichen Kosten entschieden hat. Juli 1945 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes 3.060,40 DM Kapitalentschädigung fest und zahlte auf Grund Vergleichs vom 26. Nachdem der Kläger im Juli 1956 um Nachprüfung des Vergleichs gebeten hatte, verneinte die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 8. 1. Das beklagte Land zahlt dem Kläger wegen Berufsschäden eine weitere Kapitalentschädigung von 13.597,60 DM. Im Dezember 1963 hat der Kläger die erneute Entscheidung über den Berufsschäden beantragt und den Vergleich vom 31. Die Entschädigungsbehörde hat unter Berücksichtigung des Zuschlags nach § 92 Abs. 2 BEG nF 29.747,20 DM Kapitalentschädigung festgesetzt und nach Anrechnung der Vorleistungen weitere 8.090 DM gezahlt, ein Rentenwahlrecht aber verneint, weil nach Art. III Nr. 2 Abs.4 BEG-SchlußG auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen und der Kläger während der Zeit vom 28. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Rente (unter Einreihung in den mittleren Dienst), hilfsweise weiterer 10.252,80 DM Kapitalentschädigung abgewiesen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet, soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag weitere 10.252,80 DM Kapitalentschädigung begehrt. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts sei der Kläger im Jahre 1964 in seinem Beruf noch nicht um mindestens 50 v.H. erwerbsgemindert gewesen. März 1964 nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zwecks erstmaliger oder erneuter Rentenwahl bedurfte es nur, wenn auch der Anspruch auf Rente Gegenstand der Vergleichsregelung war (BGH RzW 1971, 42 Nr. 38; Urteil vom 25. Von der BerufsSchadensrente und den Voraussetzungen in § 94 BEG für das Wahlrecht war weder bei der Vergleichsanfechtung noch bei der erneuten Prüfung des Anspruchs die Rede. Aus den vom Berufungsgericht beigezogenen Akten der Entschädigungsbehörde ergibt sich keinerlei Anhalt dafür, daß die Behörde vor oder bei der erneuten Entscheidung über den Anspruch entsprechend § 199 BEG das Rentenwahlrecht geprüft und verneint hat. März 1964 auf gerichtlichen Vorschlag abgeschlossenen Vergleichs verpflichtete sich das beklagte Land, dem Kläger wegen Berufsschadens eine weitere Kapitalentschädigung von Erst mit ihrem Ablauf war der Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden nach bisherigem Recht durch die vergleichsweise zuerkannte Kapitalentschädigung endgültig geregelt. Unter solchen Umständen brauchte der Kläger den Vergleich nicht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anzufechten, um ein erstmaliges oder erneutes Rentenwahlrecht auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG geltend zu machen (BGH RzW 1971, 42 Nr. 36). Ob der Kläger erstmals oder erneut das Rentenwahlrecht ausüben kann, beurteilt sich nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG (BGH RzW 71, 42 Nr. 38). Durch das BEG-Schlußgesetz hat sich an den Voraussetzungen des § 94 BEG für das Wahlrecht nichts geändert; mithin steht es dem Kläger nicht erstmals auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG zu. Seine Anwendung setzt voraus, daß dem Berechtigten nach bisherigen Vorschriften ein Wahlrecht zustand und sich auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG die nichtgewählte Entschädigung erhöht hat. März 1964 neben dem Anspruch auf Kapitalentschädigung für Berufsschäden ein etwaiges Rentenwahl-rent nach §§ 93» 94 BEG geregelt hätte. Denn auch dann ergeben sich die Voraussetzungen einer nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG erforderlichen Anfechtung und der erstmaligen oder erneuten Rentenwahl aus Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG. Es bedarf deshalb nicht des Rückgriffs auf Art. III Nr. 2 Abs.4 BEG-SchlußG und auch nicht der Gleichstellung des erstmaligen oder erneuten Wahlrechts mit den "weitergehenden" Ansprüchen im Sinne des Art. III Nr. 2 oder Nr. 3 BEG-SchlußG, um die Entscheidung über das Bestehen eines Wahlrechts an die Verhältnisse im Zeitpunkt der früheren Anspruchsregelung zu binden (BGH aaO). Der Anspruch auf 10.252,80 DM Kapitalentschädigung Das Oberlandesgericht hat den Kläger auch mit seinem - vom Landgericht übergangenen - Hilfsantrag abgewiesen. Es ist der Auffassung, daß der Kläger nach den nicht angegriffenen Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 30. März 1964 ausgegangen und die deshalb nach Art. III Nr. 2 Abs.3 BEG-SchlußG bindend seien, auch bei Berücksichtigung des § 75 Abs.3 BEG nF ab 1. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil RzW 1970, 139 Nr. 30 ausgesprochen, daß bei der Entscheidung über ein erweitertes Entschädigungs-verlangen nach früherer Anspruchsregelung durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung Art. III Nr. 2 Abs.3 BEG-SchlußG nicht entsprechend anzuwenden ist. Oktober 1970 - IX ZR 22/68 bestätigt und sich dabei bereits mit der abweichenden Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfälle (das Urteil ist in BGH RzW 1970, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Dr. Thumm in der Sitzung vom 4.

Zitierte Normen: § 92 BEG § 319 ZPO
FeststellungBEGvergleichenAnspruchKapitalentschädigungKläger

Volltext der Entscheidung

002
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 113/70
URTEIL
Verkündet am
25. Februar 1971 Pohl, JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Ernst
9
Straße
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
1t Pr.
gegen
 Land Hessen ,
vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollraächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Dr. Thurnm
 für Recht erkannt:
Berichtigt, r. anliegenden Befehl. v. ^.3.1971
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 1970 aufgehoben, soweit es über den Hilfsantrag auf Zahlung von 10.282,80 DM Kapitalentschädigung und über die außergerichtlichen Kosten entschieden hat.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen
 
f
Tatbestand
 Der 1918 geborene Jüdische Kläger beansprucht Entschädigung für Berufsschäden. Er verlor 1938 seinen Arbeitsplatz als kaufmännischer Angestellter durch Freiheitsentziehung und wanderte 1940 nach Palästina aus.
Die Entschädigungsbehörde setzte mit Teilbescheid vom 18. August 1955 für die Zeit vom 11. November 1938 bis 31. Juli 1945 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes 3.060,40 DM Kapitalentschädigung fest und zahlte auf Grund Vergleichs vom 26. Oktober 1955 zur Abfindung des Berufsschadens weitere 5.000 EM. Nachdem der Kläger im Juli 1956 um Nachprüfung des Vergleichs gebeten hatte, verneinte die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 8. August 1961 weitergehende Ansprüche für Berufsschäden nach BEG. Die Klage auf 31.993 DM Kapitalentschädigung (gehobener Dienst »bis 31. Dezember 1956) wies das Landgericht ab. Im Berufungsverfahren verglich sich der Kläger am 31. März 1964 auf gerichtlichen Vorschlag mit dem beklagten Land. Nr. 1 und 2 des seit 28. April 1964 wirksamen Vergleichs lauten (Nr. 3 und 4 regeln den Kostenpunkt und den Widerruf):
1.	Das beklagte Land zahlt dem Kläger wegen Berufsschäden eine weitere Kapitalentschädigung von 13.597,60 DM.
2.	Gesetzliche Anrechnungsmöglichkeiten werden durch den Vergleich nicht berührt.
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Der Festsetzung des Vergleichsbetrages lagen die Ver-gleichsbezüge des mittleren Dienstes ohne Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG aF für die Zeit vom 11. November 1938 bis 31. Dezember 1956 zugrunde.
Im Dezember 1963 hat der Kläger die erneute Entscheidung über den Berufsschäden beantragt und den Vergleich vom 31. März 1964 angefochten. Er hat am 29. September 1966 nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG die Rente gewählt und behauptet, er sei 60 v.H. erwerbsgemindert.
Die Entschädigungsbehörde hat unter Berücksichtigung des Zuschlags nach § 92 Abs. 2 BEG nF 29.747,20 DM Kapitalentschädigung festgesetzt und nach Anrechnung der Vorleistungen weitere 8.090 DM gezahlt, ein Rentenwahlrecht aber verneint, weil nach Art. III Nr. 2 Abs. 4 BEG-SchlußG auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen und der Kläger während der Zeit vom 28. April bis 28. Juli 1964 noch mehr als 50 v.H. arbeitsfähig gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Rente (unter Einreihung in den mittleren Dienst), hilfsweise weiterer 10.252,80 DM Kapitalentschädigung abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt er die Ansprüche weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.
 
I
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet, soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag weitere 10.252,80 DM Kapitalentschädigung begehrt. Hingegen steht ihm ein Anspruch auf Berufs Schadensrente nach §§ 93 ff BEG nicht zu.
1. Der Rentenanspruch
 Der Berufungsrichter hat ein Wahlrecht auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG mit folgenden Erwägungen verneint: Eine Anspruchsverbesserung ergebe sich aus Art. I Nr. 56a BEG-SchlußG, § 92 Abs. 2 BEG. Doch seien die Voraussetzungen des § 94 BEG bei Vergleichsabschluß nicht erfüllt gewesen. Auf diesen Zeitpunkt komme es nach Art. III Nr. 2 Abs. k BEG-SchlußG auch bei der Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG an; hier handle es sich um einen echten Vergleich. Art. III Nr. k Abs. 2 BEG-SchlußG enthalte nur eine Fristbestimmung. Ob ein Wahlrecht erstmalig oder erneut zustehe, ergebe sich aus den allgemeinen Vorschriften des BEG idF des BEG-Schlußgesetzes. Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG habe gegenüber Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG keine selbständige Bedeutung, sondern sei als dessen Ergänzung aufzufassen; einer Verweisung habe es nicht bedurft. Bei der notwendigen Neuentscheidung sei deshalb weder die Feststellung neuer Tatsachen noch die Berücksichtigung erst nach dem Vergleichsabschluß eingetretener Verhältnisse zulässig und geboten. Soweit der Bundesgerichtshof iii RzW 1970, 139 Nr. 30 entgegengesetzt entschieden habe, werde dem nicht gefolgt.
Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts sei der Kläger im Jahre 1964 in seinem Beruf noch nicht um
 mindestens 50 v.H. erwerbsgemindert gewesen. Deshalb werde der auf Zahlung einer Rente gerichtete Antrag zu-rückgewiesen.
Der Berufungsrichter hat im Ergebnis richtig entschieden.
Unzutreffend ist der Ausgangspunkt seiner Überlegungen. Der Anfechtung des Vergleichs vom 31. März 1964 nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zwecks erstmaliger oder erneuter Rentenwahl bedurfte es nur, wenn auch der Anspruch auf Rente Gegenstand der Vergleichsregelung war (BGH RzW 1971, 42 Nr. 38; Urteil vom 25. Februar 1971 -IX ZR 7/70). Das ist nicht der Fall. Im Antrag des Klägers vom 4. Juli 1956 auf Nachprüfung des Vergleichs vom 26. Oktober 1955 lag zugleich eine Anfechtung nach Art. III Nr. 11 des 3. ÄndG - BF.rgG. Dem Kläger ging es dabei und im weiteren Verfahren nur um die Kapitalentschädigung. Von der BerufsSchadensrente und den Voraussetzungen in § 94 BEG für das Wahlrecht war weder bei der Vergleichsanfechtung noch bei der erneuten Prüfung des Anspruchs die Rede. Aus den vom Berufungsgericht beigezogenen Akten der Entschädigungsbehörde ergibt sich keinerlei Anhalt dafür, daß die Behörde vor oder bei der erneuten Entscheidung über den Anspruch entsprechend § 199 BEG das Rentenwahlrecht geprüft und verneint hat. Jedenfalls erhielt der Kläger keine Mitteilung über das Ergebnis einer solchen Prüfung. Er klagte dann auf Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung. Hierauf war der Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens beschränkt. Die Rentenfrage spielte wiederum keine Rolle.
Nach Ziffer 1 des im Berufungsverfahren am 31. März 1964 auf gerichtlichen Vorschlag abgeschlossenen Vergleichs verpflichtete sich das beklagte Land, dem Kläger wegen Berufsschadens eine weitere Kapitalentschädigung von
 
15.597,60 DM zu zahlen. Für die Annahme eines gleichzeitigen Verzichts auf oder einer Abfindung für ein etwaiges Rentenwahlrecht gibt der Vergleichswortlaut nichts her. Fehlte aber eine Regelung dieses Punktes im Vergleich, dann begann die Frist des § 96 BEG zur Ausübung der Rentenwahl am 28. April 1963, dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Vergleichs (BGH RzW 1961, 549 Nr. 14). Erst mit ihrem Ablauf war der Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden nach bisherigem Recht durch die vergleichsweise zuerkannte Kapitalentschädigung endgültig geregelt.
Unter solchen Umständen brauchte der Kläger den Vergleich nicht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anzufechten, um ein erstmaliges oder erneutes Rentenwahlrecht auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG geltend zu machen (BGH RzW 1971, 42 Nr. 36). Auch ein Anfechtungsrecht wäre hinsichtlich solcher Tatbestände nicht gegeben, die der Vergleich nicht regelt {BGH RzW 1970, 282 Nr. 29).
Ob der Kläger erstmals oder erneut das Rentenwahlrecht ausüben kann, beurteilt sich nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG (BGH RzW 71, 42 Nr. 38). Durch das BEG-Schlußgesetz hat sich an den Voraussetzungen des § 94 BEG für das Wahlrecht nichts geändert; mithin steht es dem Kläger nicht erstmals auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG zu. Auch Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG scheidet aus. Seine Anwendung setzt voraus, daß dem Berechtigten nach bisherigen Vorschriften ein Wahlrecht zustand und sich auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG die nichtgewählte Entschädigung erhöht hat. Hier fehlt es schon an der ersten Voraussetzung. Denn nach den Feststellungen im Berufungsurteil war der Kläger im Zeitpunkt der früheren Anspruchsregelung in seinem zuletzt ausgeübten Beruf noch nicht mindestens 30 v.H. arbeitsunfähig.
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In gleicher Weise wäre aber auch zu entscheiden gewesen, wenn - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist -der Vergleich vom 31. März 1964 neben dem Anspruch auf Kapitalentschädigung für Berufsschäden ein etwaiges Rentenwahl-rent nach §§ 93» 94 BEG geregelt hätte. Denn auch dann ergeben sich die Voraussetzungen einer nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG erforderlichen Anfechtung und der erstmaligen oder erneuten Rentenwahl aus Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG. Ob ein Wahlrecht besteht, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (BGH Urteil vom 25. Februar 1971 - IX ZR 7/70, insoweit unter Aufgabe von BGH RzW 1970, 139 Nr. 30, und Urteil vom 1. Oktober 1970 - IX ZR 22/68). Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG. Es bedarf deshalb nicht des Rückgriffs auf Art. III Nr. 2 Abs. 4 BEG-SchlußG und auch nicht der Gleichstellung des erstmaligen oder erneuten Wahlrechts mit den "weitergehenden" Ansprüchen im Sinne des Art. III Nr. 2 oder Nr. 3 BEG-SchlußG, um die Entscheidung über das Bestehen eines Wahlrechts an die Verhältnisse im Zeitpunkt der früheren Anspruchsregelung zu binden (BGH aaO).
2.	Der Anspruch auf 10.252,80 DM Kapitalentschädigung
 Das Oberlandesgericht hat den Kläger auch mit seinem - vom Landgericht übergangenen - Hilfsantrag abgewiesen. Es ist der Auffassung, daß der Kläger nach den nicht angegriffenen Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 30. Juli 1963 - 3 0 (Entsch) 738/61 über das Einkommen seit 1. April 1956, von denen die Parteien bei Vergleichsabschluß am 31. März 1964 ausgegangen und die deshalb nach Art. III Nr. 2 Abs. 3 BEG-SchlußG bindend seien, auch bei Berücksichtigung des § 75 Abs. 3 BEG nF ab 1. April 1956 nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage wiedererlangt habe, weil dieses Einkommen mindestens bis
 einschließlich 1961 weit Uber den erhöhten Vergleichsbezügen der Besoldungsübersicht Anlage 1 der 3. DV-BEG gelegen habe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil RzW 1970, 139 Nr. 30 ausgesprochen, daß bei der Entscheidung über ein erweitertes Entschädigungs-verlangen nach früherer Anspruchsregelung durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung Art. III Nr. 2 Abs. 3 BEG-SchlußG nicht entsprechend anzuwenden ist. Er hat dies im Urteil vom 1. Oktober 1970 - IX ZR 22/68 bestätigt und sich dabei bereits mit der abweichenden Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfälle (das Urteil ist in BGH RzW 1970,
279 Nr. 28 veröffentlicht) auseinandergesetzt. Wegen der Einzelheiten wird hierauf verwiesen. Entscheidend ist, daß bei der Zuerkennung eines Anspruchs durch Bescheid oder Urteil der Tatbestand und die Entscheidungsgründe die tatsächlichen Feststellungen enthalten, auf denen die Entscheidung beruht. Bei Anspruchsregelung durch echten Vergleich hingegen haben die Parteien in aller Regel von der abschließenden und verbindlichen Feststellung des Sachverhalts abgesehen. Auch der in den Behörden- und Gerichtsakten enthaltene Schriftwechsel der Parteien und die Vermerke des Sachbearbeiters der Entschädigungsbehörde geben vielfach keinen zuverlässigen Aufschluß darüber, welche tatsächlichen Umstände die Parteien als feststehend ihrer Vereinbarung zugrunde gelegt haben und welche ungewissen Umstände gerade durch den Vergleich geregelt werden sollten.
Über den Anspruch des Klägers auf Kapitalentschädigung ist deshalb ohne Bindung an frühere Feststellungen über das seit 1956 erzielte Einkommen zu entschei den. Aus diesem Grunde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit es über den Hilfsantrag entschieden hat, und der Rechtsstreit in diesem Umfange zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Graf	von	der	Mühlen	Zorn
 Henkel
Dr. Thumm
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 113/70
in der Entschädigungssache
f
trafle 9,
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter s
Rechtsanwalt DrJ
gegen
 Land Hessen ,
vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr
 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Dr. Thumm
 in der Sitzung vom 4. März 1971 beschlossen:
Der Entscheidungssatz des Urteils vom 25. Februar 1971 - IX ZR 113/70 - wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß im ersten Absatz die Zahl 10,282,80 DM durch die Zahl 10.252,80 DM ersetzt wird (§ 209 Abs. 1 BEG,
 § 319 Abs. 1 ZPO).
Graf
 Henkel