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BGH

Gericht: BGH

Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5* Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1896 in Bezirk geborene jüdi sehe Kläger flüchtete bei Ausbruch des zweiten Weltkriegs über Wilna, Sibirien und Japan nach Schanghai. Juni 1947 bis zu dem 19* Dezember 1949 verlängert worden war, wanderte der Kläger 1947/1948 über die USA und Ekuador nach Argentinien Die Entschädigungsbehörde hat ihm als Flüchtling für Schaden an Freiheit 3.450 DM Entschädigung gewährt sowie für Schaden an Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung von 4*800 DM und Anspruch auf Heilverfahren wegen seelischen und körperlichen Erschöpfungszustands bis zu dem 31. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Eevision beantragt der Kläger, den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 160 BEO auch derjenige entschädigungsberechtigt ist, dem es in dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt nach den in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen An schauungen nicht zuzu demuten gewesen wäre, in seinen Hei atstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung wesentliche Rechtsgüter verletzt wurden. Mai Bundesrichter Maaß von der Mühlen kann nicht unterschreiben; er ist krank.

LandwesentlichBerufungsgerichtPolArgentinienKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Ui NAHEN DES VOLKES
Verkündet am
10. Juli 1969
Pohl,
 Jus ti zhaupts ekretär
 als Urkundsbeamter der Geachiftastelle
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Mieczyslaw
Argentinien,
 Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr
 gegen
Land
 Rheinland
Pfalz
I
vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergut machung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
A
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 3. Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5* Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Mai 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
*
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1896 in
 Bezirk
geborene jüdi
 sehe Kläger flüchtete bei Ausbruch des zweiten Weltkriegs über Wilna, Sibirien und Japan nach Schanghai. Dort mußte
 er von Februar 1943 bis zu dem 8. Mai 1945 im Ghetto Hongkew leben. Mit Hilfe eines Reisepasses der Republik Polen, der - angeblich durch Vermittlung von Hilfsorganisationen am 20. Dezember 1946 ausgestellt und am 16. Juni 1947 bis zu dem 19* Dezember 1949 verlängert worden war, wanderte der Kläger 1947/1948 über die USA und Ekuador nach Argentinien
3
aus. Dort nahm er alsbald Verbindung zur Vertretung der polnischen Exilregierung auf. Der Kläger macht gel
 tend, weiterhin überzeugter Jude, Demokrat und Gegner
 des kommunistischen polnischen Staates zu sein. Er er warb 1952 die argentinische Staatsangehörigkeit.
Der Kläger hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit sowie an Körper und Gesundheit angemeldet. Die Entschädigungsbehörde hat ihm als Flüchtling für Schaden an Freiheit 3.450 DM Entschädigung gewährt sowie für Schaden an Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung von 4*800 DM und Anspruch auf Heilverfahren wegen seelischen und körperlichen Erschöpfungszustands bis zu dem 31. Dezember 1952 zugebilligt.
Die Klage gegen die Ablehnung der weitergehenden Gesundheitsschadensansprüche ist bisher erfolglos geblieben. Das Landgericht hat die allgemeinen Anspruchsberechtigungen nach dem BEG verneint und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit gleicher Begründung zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Eevision beantragt der Kläger, den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidun
 ründe
Die Revision ist begründet
/
i
*
Das angefochtene Urteil kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht die
 Flüchtlingseigenschaft des Klägers im Sinne des
160
BEO mit unzureichender Begründung verneint hat. Es ist der Auffassung, daß der Kläger in Polen keine Verfolgung zu befürchten gehabt hätte, wenn er sich in seinen Heimatstaat zurückbegeben hätte.
Diese Ausführungen beruhen im wesentlichen auf der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Se nat hat jedoch in RzW 1968, 571 Nr. 34 entschieden, daß
 nach

160 BEO auch derjenige entschädigungsberechtigt ist, dem es in dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt nach den in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen An schauungen nicht zuzu demuten gewesen wäre, in seinen Hei atstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung wesentliche Rechtsgüter verletzt wurden. Zu mutbar war die Heimkehr, wenn festgestellt wird, daß der Geschädigte zu seinem Heimatlande in rechtliche, politi sehe, wirtschaftliche oder sonstige Beziehungen trat, aus denen hervorgeht, daß er dessen innere Verhältnisse als einen Grund, sich außer Landes zu halten, nicht (mehr) betrachtete. Dieser Schluß wird jedoch nicht schon dadurch gerechtfertigt, daß der Geschädigte die Auslandsbehörden seines Heimatstaates in Anspruch genommen hat, um Reise papiere beschaffen oder verlängern zu lassen.
Unter den Gesichtspunkten dieser Entscheidung wird die Anspruchsberechtigung des Klägers zu überprüfen sein.
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Dabei kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen nur an, wenn eine Rückkehr dorthin im Hinblick auf die allgemeinen Verhältnisse Polens bis zur Einbürgerung des Klägers in Argentinien 1952 zu demutbar ge wesen wäre.
Mai	Bundesrichter Maaß von der Mühlen kann nicht unterschreiben; er ist krank. Mai
	Zorn Dr. Woesner