* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 113/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 113/08

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Mai 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. 1 Die Beschwerde ist nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Die Erklärungen der Beklagten im Schriftsatz vom 6. teile erstrecken sich auf diese Vorfrage nicht (Schuschke/Walker/Raebel, aaO Rn. 41 mwN). Dieses Interesse würde zusammen mit dem noch offenen Betrag von 5.305,26 € und dem Interesse der Beklagten an einer Vermeidung der Titelherausgabe nach einem geschätzten Aufwand von 200 € gleichfalls nicht zu einer

Zitierte Normen: § 776 ZPO § 367 BGB
ZPOBeschwerdeteileRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 113/08
vom 7. Juli 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 7. Juli 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. Mai 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 18.172,12 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Beschwerde ist nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Der Senat nimmt hierzu vollen Umfanges auf seinen Hinweisbeschluss vom 6. April 2011 Bezug. Die Erklärungen der Beklagten im Schriftsatz vom 6. Juni 2011 vermögen daran im Ergebnis nichts zu ändern.
2	Die Feststellung, dass aus den vollstreckbaren Titeln der Beklagten in der Vergangenheit nicht vollstreckt werden durfte, ist nicht Streitgegenstand der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage (vgl. dazu Schuschke/Walker/Raebel, ZPO, 4. Aufl., § 767 Rn. 11, 12 mwN). Die Rechtskraftwirkungen der Instanzur-
 
teile erstrecken sich auf diese Vorfrage nicht (Schuschke/Walker/Raebel, aaO Rn. 41 mwN). Der Klageantrag umfasst im gegenwärtigen Rechtsstreit auch keine materiell-rechtlichen Ausgleichsansprüche des Klägers (Schuldners) nach der teilweise durchgeführten Zwangsvollstreckung.
3	Eine	Aufhebung	der	Vollstreckungsmaßnahmen	als Folge der Instanzur-
teile kommt nach § 776 ZPO nur in Höhe der noch arrestierten 12.566,86 € in Betracht. Dieses Interesse würde zusammen mit dem noch offenen Betrag von 5.305,26 € und dem Interesse der Beklagten an einer Vermeidung der Titelherausgabe nach einem geschätzten Aufwand von 200 € gleichfalls nicht zu einer
 
Revisionsbeschwer von mehr als 20.000 € führen. Die Addition der genannten Positionen ergibt unter Berücksichtigung von § 367 BGB den festgesetzten Beschwerdewert.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.11.2007 -12 0 402/03 -OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.05.2008 - 5 U 5/08-1 -