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BGH · IX ZR 113/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 113/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere enthält das Berufungsurteil im Blick auf den damaligen Stand der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie das BMF-Schreiben vom 20. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
OldenburgRechtsprechungZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 113/07
vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 7. Mai 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Mai 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 200.171,58 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§	544	Abs.	1	Satz	1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Die	Annahme	des	Berufungsgerichts,	der	Beklagte	habe	seine	steuerli-
chen Beratungspflichten anlässlich des am 17. Dezember 1991 beurkundeten Verkaufs des Grundstücks "C. Straße" nicht verletzt, erschöpft sich der zulässigen Würdigung in einem Einzelfall und erfordert keine revisionsgerichtliche
 
Überprüfung. Insbesondere enthält das Berufungsurteil im Blick auf den damaligen Stand der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 1990 zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel (BStBl. I 884) keine Verschiebung der Haftungsvoraussetzungen zu Lasten des Mandanten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter	Raebel	Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 24.04.2001 -80 1565/99 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.05.2007 - 4 L) 33/01 -