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BGH · IX ZR 113/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 113/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. März 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagten haben dem Kläger das landgerichtliche Urteil unverzüglich übersandt, ihm mitgeteilt, wann die Berufungsfrist abläuft, und ihn um Stellungnahme gebeten.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeMärzKölnKlägerAnwalt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 113/03
vom 9. März 2006 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 9. März 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. März 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 296.264,52 Euro festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-
dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Anwalt auch ohne besonderen Auftrag zu einer Beratung über die Erfolgsaussichten einer Berufung verpflichtet ist, kommt es hier nicht an. Die Beklagten haben dem Kläger das landgerichtliche Urteil unverzüglich übersandt, ihm mitgeteilt, wann die Berufungsfrist abläuft, und ihn um Stellungnahme gebeten. Wenn der - prozesserfahrene - Kläger daraufhin, wie er behauptet, keinen Kontakt zu den Beklagten aufgenommen und auch keinen anderen Anwalt aufgesucht hat, kann er sich
 
kann er sich nicht nach Ablauf aller Fristen über fehlende Belehrungen beklagen.
2	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4 Satz 2 ZPO
abgesehen.
Fischer	Raebel	Kayser
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 28.08.2002 - 20 O 71/02 -OLG Köln, Entscheidung vom 28.03.2003 - 19 U 171/02 -