Abhilfe kann nicht davon abhängig gemacht werden, daß die frühere Entscheidung im Ergebnis offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Es entspricht nicht dem Zweck der den Behörden eingeräumten Ermächtigung zur Abhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen, diese davon abhängig zu machen, daß die Fehlerhaftigkeit oder die Unrichtigkeit der früheren Entscheidung offensichtlich ist. Die frühere Entscheidung sei bei heutiger Beurteilung im Ergebnis nicht offensichtlich fehlerhaft (Ziff.I ZVR). Beweismittel, die schon im früheren Verfahren hätten beigebracht werden können, reichten nach Ziffer II 1 d ZVR nicht aus, um wegen veränderter Beweislage zu einer neuen Entscheidung zu führen; "in diesem Zusammenhang" sei auch die beantragte vertrauensärztliche Untersuchung unzulässig. Das Landgericht hat gemeint, der Beklagte habe es ermessensfehlerfrei abgelehnt, zu Gunsten des Klägers einen Zweitbescheid zu erlassen, denn das Landgerichtsurteil aus dem Jahre 1966 sei nicht offensichtlich fehlerhaft. Zu diesen AbiehnungsgrInden, die der Beklagte im zweiten Rechtszug durch Bezugnahme geltend gemacht hat, führt das Berufungsgericht aus: Der Beklagte habe die Abhilf©Verweigerung zutreffend, damit begründet, daß das Urteil des Landgerichts vom 28. Seien demnach Rechtsfehler oder Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung nicht feststellbar, so handele es sich im übrigen bei der Verweigerung der Abhilfe um eine Ermessensentscheidung, die nach § 211 BEG nur auf einen Ermessensmißbrauch überprüft werden könne. Es sei nicht zu beanstanden, daß die Behörde nach Ziff.I ZVR auf die "offensichtliche*' Fehlerhaftigkeit des früheren Urteils abstelle. halb insgesamt fehlerhaft, weil sich die Entschädigungsbehörde daneben auch auf die Begründung gestützt habe, der Kläger hätte einen Antrag auf Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG stellen können, obwohl er diese Möglichkeit in Wahr heit nicht gehabt habe, weil das Landgerichtsurteil im früheren Verfahren erst 1966 ergangen sei. Da das Abhilfeverfahren nicht dazu bestimmt sei, ein altes Verfahren einschließlich eines rechtskräftig beendeten Rechtsstreits mit altem Vorbringen zu wiederholen, und da der Kläger keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen habe, sei die Ablehnung der Entschädigungsbehörde im Ergebnis zutreffend. Diese Ausführungen ergeben trotz einiger dahin deutender Wendungen nicht, daß der Tatrichter sich unabhängig von allen zweitverfahrensrechtlichen Besonderheiten die Frage vorgelegt hat, ob der geltend gemachte Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach dem Gesetz besteht, und daß er bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, der Anspruch sei im Erstverfahren zu Recht verneint worden. Dort heißt es, die Gewährung einer (weiteren) Entschädigung nach abgeschlossenem Verfahren setze voraus, daß die frühere Entscheidung bei heutiger rechtlicher oder tatsächlicher Beurteilung im Ergebnis offensichtlich fehlerhaft sei und ein Festhalten an ihr dem Antragsteller nicht zugemutet werden könne. Wenn die frühere Entscheidung aus heutiger rechtlicher und tatsächlicher Sicht weder fehlerhaft zustandegekommen noch fehlerhaft begründet ist, gibt es keinen Anhaltspunkt für ihre sachliche Unrichtigkeit, und die Behörde ist auf dieser - richterlich voll nachprüfbaren - Grundlage befugt, deshalb nach ihrem Ermessen -beschränkte richterliche Prüfung nach § 211 BEG - den Wiedereintritt in die Anspruchserrnittlung abzulehnen (BGH RzW 1972, 341; 344; 1974, 310; 1975, 185; 1976, 109). Prüfung zu der Überzeugung gekommen, daß dem Antragsteller ein Anspruch zusteht, die frühere Entscheidung also im Ergebnis unrichtig ist, dann kann es für die jetzt von der Entschädigungsbehörde zu treffende Ermessensentscheidung, ob Abhilfe zu gewähren ist, nach dem Zweck der Ermächtigung nicht mehr darauf ankommen, ob die Unrichtigkeit der früheren Entscheidung offensichtlich ist oder nicht. Er prüft ebenso wie die Behörde gemäß Ziffer I ZVR, ob das Urteil des Landgerichts im Erstverfahren im Ergebnis offensichtlich fehlerhaft ist. Wäre er ebenso wie das Landgericht im Erstverfahren ohne ärztliche Beurteilung des Ohrenleidens und der psychischen Beschwerden davon überzeugt gewesen, der Entschädigungsanspruch des Klägers sei im Ergebnis zu Recht verneint worden, dann hätte es der von ihm angestellten Prüfung, ob die Behörde die Abhilfe ohne Ermes*sensfehler verweigert habe, nicht bedurft. Das angefochtene Urteil kann aber auch dann nicht bestehen bleiben, wenn es dahin verstanden wird, daß es die behördliche Entschließung billigt, den Abhilfeantrag ohne erneuten Eintritt in die Anspruchsprüfung, also auch für den Fall der Unrichtigkeit der früheren Entscheidung abzulehnen, weil weder Zustandekommen noch Begründung der früheren Entscheidung offensichtlich fehlerhaft seien. Fehlen solche Anhaltspunkte, dann darf die Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens Abhilfe auch auf die Gefahr hin verweigern, daß der Entschädigungsanspruch im Erstverfahren zu Unrecht verneint worden ist (BGH RzW 1972, 344; 1974, 310; 1975, Bei der Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der früheren Entscheidung vorliegen, ist von der Begründung der das Erstverfahren abschließenden Entscheidung auszugehen (BGH RzW 1976, 109). Die Offensichtlichkeit ist kein hinreichend bestimmtes Merkmal, das eine gleichmäßige und objektive Unterscheidung zwischen den im Sinne der Abhilfe erheblichen und unerheblichen Fehlern ermöglicht, vor allem aber würde die Beschränkung der Abhilfe auf offensichtliche Fehler der früheren Entscheidung dem Gewicht der Gerechtigkeit gegenüber der Rechtssicherheit im Entschädigungsrecht und damit auch dem Zweck der den Entschädigungsbehörden eingeräumten Ermächtigung nicht entsprechen. Die Erwägungen, Beweismittel, die schon im früheren Verfahren hätten beigebracht werden können, reichten nach Ziffer II 1 d ZVR nicht aus, um wegen veränderter Beweislage zu einer neuen Entscheidung zu führen, in diesem Zusammenhang sei auch die beantragte vertrauensärztliche Untersuchung unzulässig, sind in verschiedener Hinsicht fehlerhaft. Der Umstand allein, daß seit dem Urteil des Landgerichts im Erstverfahren eine - nicht näher bezeichnete - medizinische Lehrmeinung sich nicht geändert hat, schließt Fehler des früheren Verfahrens und Urteils nicht aus. Die abschließende Erwägung des Berufungsgerichtsf das Abhilfeverfahren sei nicht dazu bestimmt, ein altes Verfahren einschließlich eines rechtskräftig beendeten Rechtsstreits mit altem Vorbringen zu wiederholen, und der Kläger habe keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, ist eine Ermessenserwägung (vgl, BGH RzW 1976, 62), die der Behörde Vorbehalten ist« Davon abgesehen, ist das Vorbringen, im früheren Verfahren sei der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und die Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG übersehen worden, nicht von vornherein ungeeignet, Fehler des Erstverfahrens und damit Bedenken gegen die Richtigkeit der abschließenden Entscheidung aufzuzeigen.
2403 059 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG §§ 195, 210, 211 »Zweitverfahren» Abhilfe kann nicht davon abhängig gemacht werden, daß die frühere Entscheidung im Ergebnis offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Ziff. I ZVR); diese Voraussetzung ist zu unbestimmt. Es ist zu unterscheiden zwischen Fehlern (im Zustandekommen oder in der Begründung) der früheren Entscheidung und deren Unrichtigkeit im Ergebnis. Es entspricht nicht dem Zweck der den Behörden eingeräumten Ermächtigung zur Abhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen, diese davon abhängig zu machen, daß die Fehlerhaftigkeit oder die Unrichtigkeit der früheren Entscheidung offensichtlich ist. BGH, Urt. v. 16. Februar 1978 - IX ZR 112/76 - OLG Koblenz LG Mainz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 112/76 URTEIL Verkündet am -------------— ' 16. Februar 1978 Adomeit, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Emil Israel 9 - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen in Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Mai 1976 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger erläuterte 1962 seinen Antrag auf Entschädigun für Schaden an Körper oder Gesundheit: Die Verfolgung habe doppelseitige Leistenbrüche und Hämorrhoiden verursacht. Er legte Behandlungsbestätigungen vor. Auf Grund einer Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. Miericke, der eine vertr^uensärztliche Untersuchung für nicht erforderlich hielt, lehnte die Behörde den Entschädigungsantrag ab. Im Rechtsstreit führte der Kläger noch ein Ohrenleiden und zeitweilige Depressionszustände auf die Verfolgung zurück. Er reichte auch insoweit ärztliche Berichte ein und belegte urkundlich eine Behandlung wegen des Ohrenleidens im Konzen- 3 r trationslager Theresienstadt, Das Landgericht wies die Klage durch Urteil vom 26. Mai 1966 ab, weil eine nachhaltige verfolgungsbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung nicht bestehe. Die Berufung des Klägers wurde verworfen. 1972 bat der Kläger um Abhilfe. Sr machte geltend, das Landgericht habe unrichtig entschieden. Bei der Beurteilung der einzelnen auf die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zurückgeführten Gesundheitsschäden sei die Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG nicht beachtet worden. Es hätte auch nicht ohne Hinzuziehung eines gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen entschieden werden dürfen. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Zweitverfahrensantrag ab. Die Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren blieb beim Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision bittet der Kläger um Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits in die zweite Instanz. Der Beklagte läßt sich nicht anwaltlich vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Vor dem Berufungsgericht hat der Beklagte die Verweigerung der Abhilfe auf die Entscheidungsgründe des Landgerichtsurteils in diesem Rechtsstreit, auf sein erstinstanzliches Vorbringen und auf den Inhalt der Verwaltungsakten, also auf seinen Ablehnungsbescheid, gestützt. 4 Der Ablehnungsbescheid ist so begründet: Der Kläger habe es \rersäumt, einen Angleichungsantrag nach Art. IV BEG-SchlußG zu stellen (Ziff. II 3 b der Zweitverfahrensrichtlinien der Länder - ZVR RzW 1973, 50). Die frühere Entscheidung sei bei heutiger Beurteilung im Ergebnis nicht offensichtlich fehlerhaft (Ziff. I ZVR). Beweismittel, die schon im früheren Verfahren hätten beigebracht werden können, reichten nach Ziffer II 1 d ZVR nicht aus, um wegen veränderter Beweislage zu einer neuen Entscheidung zu führen; "in diesem Zusammenhang" sei auch die beantragte vertrauensärztliche Untersuchung unzulässig. Dem Kläger stünden materiellrechtlich keine Leistungen wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu. Seit dem Erlaß des landgerichtlichen Urteils aus dem Jahre 1966 sei keine Änderung der medizinischen Lehrmeinung eingetreten, die die damalige Entscheidung des Landgerichts heute als offensichtlich fehlerhaft erscheinen lassen könnte. Unter Würdigung sämtlicher rechtlicher Gesichtspunkte sei eine Abhilfe im Rahmen des Zweitverfahrens nicht angebracht, da ein Ermessensmißbrauch bei der Erstentscheidung nicht festgestellt werden könne. Vor dem Landgericht ist der Beklagte bei seinem Ablehnungsbescheid geblieben. Das Urteil des Landgerichts aus dem Erstverfahren sei nach wie vor überzeugend. Daß dem Kläger auf Grund eigenen oder Anwaltsverschuldens damals die zweite Instanz verloren gegangen sei, begründe nicht das Recht, heute^die nochmalige Sachüberprüfung auf dem Umweg über das Abhilfeverfahren zu erhalten. Das Landgericht hat gemeint, der Beklagte habe es ermessensfehlerfrei abgelehnt, zu Gunsten des Klägers einen Zweitbescheid zu erlassen, denn das Landgerichtsurteil aus dem Jahre 1966 sei nicht offensichtlich fehlerhaft. Zu diesen AbiehnungsgrInden, die der Beklagte im zweiten Rechtszug durch Bezugnahme geltend gemacht hat, führt das Berufungsgericht aus: Der Beklagte habe die Abhilf©Verweigerung zutreffend, damit begründet, daß das Urteil des Landgerichts vom 28. Juni 1966 (richtig: 26. Mai 1966) nicht offensichtlich fehlerhaft sei. Damals sei auf Grund des Gutachtens des Dr. Miericke eindeutig festgestellt worden, daß Leistenbrüche und Hämorrhoiden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung stünden. Auch die Ablehnung von Ansprüchen wegen eines Ohrenleidens und wegen psychischer Beschwerden, weil es sich dabei höchstens um unerhebliche Gesundheitsschäden handeln könne, lasse keinen Rechtsfehler erkennen. Es spreche klar für die Richtigkeit der damaligen Beurteilung, daß der Kläger das Ohrenleiden und die psychische Beschwerden zunächst nicht erwähnt habe. Seien demnach Rechtsfehler oder Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung nicht feststellbar, so handele es sich im übrigen bei der Verweigerung der Abhilfe um eine Ermessensentscheidung, die nach § 211 BEG nur auf einen Ermessensmißbrauch überprüft werden könne. Ein solcher Mißbrauch sei nicht erkennbar„ Es sei nicht zu beanstanden, daß die Behörde nach Ziff. I ZVR auf die "offensichtliche*' Fehlerhaftigkeit des früheren Urteils abstelle. Die Ermessensentscheidung werde nicht des- /: halb insgesamt fehlerhaft, weil sich die Entschädigungsbehörde daneben auch auf die Begründung gestützt habe, der Kläger hätte einen Antrag auf Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG stellen können, obwohl er diese Möglichkeit in Wahr heit nicht gehabt habe, weil das Landgerichtsurteil im früheren Verfahren erst 1966 ergangen sei. Entscheidend sei, daß die Entschädigungsbehörde letztlich die Abhilfe verweigert habe, weil sie die frühere Entscheidung für richtig halte. Da das Abhilfeverfahren nicht dazu bestimmt sei, ein altes Verfahren einschließlich eines rechtskräftig beendeten Rechtsstreits mit altem Vorbringen zu wiederholen, und da der Kläger keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen habe, sei die Ablehnung der Entschädigungsbehörde im Ergebnis zutreffend. Diese Ausführungen ergeben trotz einiger dahin deutender Wendungen nicht, daß der Tatrichter sich unabhängig von allen zweitverfahrensrechtlichen Besonderheiten die Frage vorgelegt hat, ob der geltend gemachte Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach dem Gesetz besteht, und daß er bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, der Anspruch sei im Erstverfahren zu Recht verneint worden. Die Darlegungen stehen unter dem Obersatz, das rechtskräftige Landgerichtsurteil sei nicht offensichtlich fehlerhaft. Was damit gemeint ist, läßt das Berufungsurteil nicht sicher erkennen. Es übernimmt die Beurjjeilungsmerkmale aus Ziff. I ZVR. Dort heißt es, die Gewährung einer (weiteren) Entschädigung nach abgeschlossenem Verfahren setze voraus, daß die frühere Entscheidung bei heutiger rechtlicher oder tatsächlicher Beurteilung im Ergebnis offensichtlich fehlerhaft sei und ein Festhalten an ihr dem Antragsteller nicht zugemutet werden könne. Damit wird Abhilfe von unklaren und deshalb unbrauchbaren Voraussetzungen abhängig gemacht. Das Wort "fehlerhaft” deutet auf das Zustandekommen und die Begründung der früheren Entscheidung. Im Widerspruch dazu hebt "im Ergebnis" auf ihre sachliche Unrichtigkeit ab. Beides muß jedoch begrifflich voneinander unterschieden werden, wie im zivilprozessualen Wiederaufnahmeverfahren die Prüfung des Restitutionsgrundes von der erneuten Sachprüfung zu trennen ist. Wenn die frühere Entscheidung aus heutiger rechtlicher und tatsächlicher Sicht weder fehlerhaft zustandegekommen noch fehlerhaft begründet ist, gibt es keinen Anhaltspunkt für ihre sachliche Unrichtigkeit, und die Behörde ist auf dieser - richterlich voll nachprüfbaren - Grundlage befugt, deshalb nach ihrem Ermessen -beschränkte richterliche Prüfung nach § 211 BEG - den Wiedereintritt in die Anspruchserrnittlung abzulehnen (BGH RzW 1972, 341; 344; 1974, 310; 1975, 185; 1976, 109). Ganz anders verhält es sich, wenn die Entschädigungsbehörde die frühere Entscheidung - trotz etwaiger Fehler bei ihrem Zustandekommen oder in ihrer Begründung - als im Ergebnis richtig bezeichnet. Damit entscheidet sie über den Bestand und Umfang des gesetzlichen Anspruchs. Diese Entscheidung überprüft der Richter ohne die Einschränkung, die § 211 BEG für Ermessensentscheidungen anordnet. Wenn sich ergibt, daß dem Antragsteller ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht über die frühere Zuerkennung hinaus zusteht, so ist für keinerlei Ermessenserwägungen mehr Raum. Abhilfe kann nur zur Erfüllung eines bestehenden Entschädigungsanspruchs gewährt werden. Ist hingegen ein Entschädigungsorgan im Zweitverfahren nach erneuter 8 Prüfung zu der Überzeugung gekommen, daß dem Antragsteller ein Anspruch zusteht, die frühere Entscheidung also im Ergebnis unrichtig ist, dann kann es für die jetzt von der Entschädigungsbehörde zu treffende Ermessensentscheidung, ob Abhilfe zu gewähren ist, nach dem Zweck der Ermächtigung nicht mehr darauf ankommen, ob die Unrichtigkeit der früheren Entscheidung offensichtlich ist oder nicht. Dies entspräche nicht dem Gewicht der Gerechtigkeit gegenüber der Flechtssicherheit im Entschädigungsrecht (vgl, BVerfG RzW 1970, 160; BGIi RzW 1972, 344). Außerdem hat sich das Entschädigungsorgan schon mit der erneuten Anspruchsprüfung über die Bestands- oder Rechtskraftwirkung der früheren Entscheidung hinweggesetzt. Den Ausführungen des Berufungsrichters läßt sich nicht entnehmen, daß er sich davon überzeugt habe, im Erstverfahren sei der Entschädigungsanspruch des Klägers zu Unrecht verneint worden. Er prüft ebenso wie die Behörde gemäß Ziffer I ZVR, ob das Urteil des Landgerichts im Erstverfahren im Ergebnis offensichtlich fehlerhaft ist. Damit unterscheidet er nicht zwischen Fehlern im Zustandekommen oder in der Begründung der früheren Entscheidung und der Unrichtigkeit dieser Entscheidung im Endergebnis. Wäre er ebenso wie das Landgericht im Erstverfahren ohne ärztliche Beurteilung des Ohrenleidens und der psychischen Beschwerden davon überzeugt gewesen, der Entschädigungsanspruch des Klägers sei im Ergebnis zu Recht verneint worden, dann hätte es der von ihm angestellten Prüfung, ob die Behörde die Abhilfe ohne Ermes*sensfehler verweigert habe, nicht bedurft. Das angefochtene Urteil kann aber auch dann nicht bestehen bleiben, wenn es dahin verstanden wird, daß es die behördliche Entschließung billigt, den Abhilfeantrag ohne erneuten Eintritt in die Anspruchsprüfung, also auch für den Fall der Unrichtigkeit der früheren Entscheidung abzulehnen, weil weder Zustandekommen noch Begründung der früheren Entscheidung offensichtlich fehlerhaft seien. Die Behörde hätte damit von ihrer Ermächtigung, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Abhilfe zu entscheiden, in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 211 Abs. 1 BEG). Fehler beim Zustandekommen oder in der Begründung einer Entscheidung sind Anhaltspunkte dafür, daß die Entscheidung auch im Ergebnis unrichtig sein könnte. Fehlen solche Anhaltspunkte, dann darf die Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens Abhilfe auch auf die Gefahr hin verweigern, daß der Entschädigungsanspruch im Erstverfahren zu Unrecht verneint worden ist (BGH RzW 1972, 344; 1974, 310; 1975, 185; 1976, 109). Bei der Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der früheren Entscheidung vorliegen, ist von der Begründung der das Erstverfahren abschließenden Entscheidung auszugehen (BGH RzW 1976, 109). Ob die Entschädigungsbehörde derartige Anhaltspunkte mit Recht verneint hat, unterliegt der vollen Nachprüfung durch das Entschädigungsgericht. Auf offensichtliche Fehler darf die Abhilfe nicht, jedenfalls nicht von vornherein beschränkt werden. Die Offensichtlichkeit ist kein hinreichend bestimmtes Merkmal, das eine gleichmäßige und objektive Unterscheidung zwischen den im Sinne der Abhilfe erheblichen und unerheblichen Fehlern ermöglicht, vor allem aber würde die Beschränkung der Abhilfe auf offensichtliche Fehler der früheren Entscheidung dem Gewicht der Gerechtigkeit gegenüber der Rechtssicherheit im Entschädigungsrecht und damit auch dem Zweck der den Entschädigungsbehörden eingeräumten Ermächtigung nicht entsprechen. 10 Das Berufungsurteil ist nicht deshalb richtig, weil einer der sonstigen Gründe, mit denen der Beklagte die Wiederaufnahme der Anspruchsermittlung ablehnt, der Prüfung nach § 211 Abs. 1 BEG standhielte; diese Prüfung kann auch das Revisionsgericht anstellen. Die Erwägungen, Beweismittel, die schon im früheren Verfahren hätten beigebracht werden können, reichten nach Ziffer II 1 d ZVR nicht aus, um wegen veränderter Beweislage zu einer neuen Entscheidung zu führen, in diesem Zusammenhang sei auch die beantragte vertrauensärztliche Untersuchung unzulässig, sind in verschiedener Hinsicht fehlerhaft. Gewiß ist das Verlangen des Klägers, seine Untersuchung durch Vertrauensärzte anzuordnen, keine Änderung der Beweislage. Die vertrauensärztliche Untersuchung ist aber kein Beweismittel, das der Kläger im früheren Verfahren hätte beibringen können. Sie anzuordnen ist Sache der Entschädigungsorgane. Nur deswegen, weil dies in dem früheren Verfahren unterblieben ist, kann die Anordnung jetzt nicht unzulässig sein, insbesondere dann nicht, wenn die medizinische Aufklärung in dem früheren Verfahren möglicherweise lückenhaft gewesen ist. Der Umstand allein, daß seit dem Urteil des Landgerichts im Erstverfahren eine - nicht näher bezeichnete - medizinische Lehrmeinung sich nicht geändert hat, schließt Fehler des früheren Verfahrens und Urteils nicht aus. Abwegig ist die Erwägung in dem angefochtenen Bescheid, die Entscheidung im Erstverfahren sei nicht ermessensmißbräuchlich getroffen worden. Damals war der Bestand des Anspruchs im gesetzlichen Verfahren ohne jeden Ermessensspielraum zu prüfen. 11 Auch die weitere Begründung dafür, daß der Beklagte den Wiedereintritt in die Anspruchsprüfung ahlehnt, hält der Überprüfung nach § 211 BEG nicht stand. Daß dem Kläger irn Erstverfahren auf Grund eigenen oder Anwaltsverschuldens die zweite Instanz verloren gegangen ist, begründet zwar nicht das "Recht”, heute die nochmalige Sachprüfung auf dem Umweg über das Abhilfeverfahren zu erhalten. Vielmehr ist der Entschädigungsbehörde insoweit nach den Grundsätzen in BGH RzW 1972, 344; 1974, 51; 1975, 118; 246 ein Ermessensspielraum eingeräumt, innerhalb dessen sie bei nachlässig betriebenem Erstverfahren nach den Umständen des einzelnen Falles neue Ermittlungen eröffnen oder ablehnen kann. Daß die Behörde das erkannt und die für und gegen eine erneute Befassung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen hätte (vgl. insbesondere BGH RzW 1974, 51; 1975, 118), läßt sich ihrem Vortrag und der Sachbehandlung nicht entnehmen . Die abschließende Erwägung des Berufungsgerichtsf das Abhilfeverfahren sei nicht dazu bestimmt, ein altes Verfahren einschließlich eines rechtskräftig beendeten Rechtsstreits mit altem Vorbringen zu wiederholen, und der Kläger habe keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, ist eine Ermessenserwägung (vgl, BGH RzW 1976, 62), die der Behörde Vorbehalten ist« Davon abgesehen, ist das Vorbringen, im früheren Verfahren sei der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und die Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG übersehen worden, nicht von vornherein ungeeignet, Fehler des Erstverfahrens und damit Bedenken gegen die Richtigkeit der abschließenden Entscheidung aufzuzeigen. Der Rechtsstreit muß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die erforderlichen Feststellungen zu dem Bestand des Anspruchs getroffen werden können, sofern nicht der Beklagte bei seiner Weigerung bleibt, erneut in die sachliche Prüfung einzutreten, und das vor dem Tatrichter nunmehr ermessensfehlerfrei begründet. Mai Zorn Dr. Thumm Portmann Dr. Lang