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BGH · IX ZR 112/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 112/75

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Oktober 1971 aufgehoben; der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwies en. November 1968 lehnte die Behörde den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BEG nicht gegeben seien. In der Berufungsinstanz berief sich der Kläger erstmals auf ein Anfechtungsrecht wegen der Neufassung des § 9 Abs. 5 BEG und des § 150 BEG, auf Art. IV BEG-SchlußG und auf § 206 BEG. Er stellt fest, daß der Kläger nicht ein volles Jahr in Konzentrationslagerhaft war und rechnet dabei die Zeit des Transports zu dem Konzentrationslager nicht in die Frist ein. Ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG wegen der Neufassung des § 9 Abs. 5 BEG hält der Berufungsrichter mit der rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägung für nicht gegeben, es fehle an Anhaltspunkten dafür, daß bei Abschluß des Vergleichs vom 16. Ein Angleichungsfall nach Art. IV BEG-SchlußG liegt nach Auffassung des Tatrichters nicht vor.Er hält auch die Frist zur Geltendmachung der Angleichung für versäumt. Der Kläger geht selbst - dem Wortlaut des Vergleichs folgend - davon aus, daß ein Teil der vereinbarten Entschädigungsleistung auf den Rentenanspruch entfällt. Da der Kläger somit den Anspruch auf Rente für Gesundheitsschaden nicht in vollem Umfang aufgegeben hat, kann er den Vergleich nicht nach Art.IV Nr. 2, Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG anfechten (BGH RzW 1972, 231). Der Kläger hat insoweit in der Berufungsbegründung vorgetragen, bereits das frühere Verfahren habe ergeben, daß sein Leiden eine Tendenz zur Verschlimmerung habe; wenn zur Zeit des Vergleichsabschlusses zweifelhaft gewesen sein möge, ob die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit die Grenze von 25 % überschritten habe, so sei jedenfalls heute in Anbetracht der Verschlimmerungstendenz des Leidens diese Grenze überschritten. Der Vortrag des Klägers gab jedoch schon deshalb keine Veranlassung zu einer Prüfung nach § 206 BEG, weil er sich in nichtssagenden Vermutungen aus der Sicht eines Gutachtens von 1958 erschöpft, ohne auf den derzeitigen tatsächlichen Gesundheitszustand des Klägers, auf den es allein ankommt, einzugehen. Auf die weitere Frage, ob § 206 BEG auf einen Vergleich nur anwendbar ist, wenn in diesem wiederkehrende Leistungen vereinbart worden sind, wie der Berufungsrichter im Anschluß an BGH RzW 1965, 365 annimmt, kommt es danach nicht an. Dagegen kann dem Oberlandesgericht nicht gefolgt werden, soweit es ein Anfechtungsrecht wegen der Neufassung des § 150 BEG für nicht gegeben hält. Sinn und Zweck der Vorschrift, den Antragsteller innerhalb bestimmter Frist zur Begründung des angemeldeten Anspruchs zu zwingen, weil sich die mangelnde Begründung, etwa bei Globalanmeldungen, als schwerwiegendes Hindernis für die Abwicklung der Entschädigungsverfahren herausgestellt hatte (BT-Drucks. Die Verweisung in Art. III Nr. 3 Satz 2 mit Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG auf § 190 a BEG bedeutet, daß darüber hinaus der Überleitungsgrund erläutert werden mußte. Ergaben sich - auch an Hand späteren Vorbringens des Antragstellers - Anhaltspunkte für einen anderen Uberleitungsgrund, so setzte die Prüfung und Ermittlung von Amts wegen ein und konnte das nach Ablauf der Frist Vorgetragene Jedenfalls nicht wegen § 190 a BEG außer Betracht bleiben. März 1967 auf den Uberleitungsgrund des Art. III Nr. 3 Satz 2 BEG-SchlußG in Verbindung mit der Neufassung des § 31 Abs. 2 BEG berufen. Daß der erläuterte Überleitungsgrund letztlich den angefochtenen Vergleich nicht zu Fall brachte, spielt keine Rolle, da § 190 a BEG keine Schlüssigkeit des Vortrags, viel weniger die Begründetheit des Anspruchs verlangt.

Zitierte Normen: § 160 BEG
AnfechtungsrechtFristBEGvergleichenAnspruchKlägerMärz

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
BEG-SchlußG Art. III Nr. 3 Satz 2, Nr. 1 Abs. 2; BEG § 190 a Abs. 1
a)	Im Überleitungsverfahren war der Überleitungsgrund zu erläutern. Soweit der ein Anfechtungsrecht begründende Sachverhalt noch nicht dargelegt war, mußten bis zu dem 31. März 1967 die erforderlichen Angaben gemacht werden.
b)	Die Erläuterung eines Überleitungsgrundes wahrte die Frist auch für weitere Überleitungsgründe .
BGH, Urteil vom 13. Oktober 1977 - IX ZR 112/75 - OLG Koblenz
- LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
7R 112/75	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Verkündet am
13. Oktober 1977 Adomeit
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Martin
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l/USA,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Oktober 1971 aufgehoben; der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwies en.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1929 in Munkacevo in der Karpatho-Ukraine geborene Kläger ist Jude. Er kam im März 1944 in das Ghetto in seinem Heimatort und wurde von Mitte Mai 1944 bis zu dem 8.. Mai 1945 in den Konzentrationslagern Auschwitz und Groß-Rosen festgehalten. Im Dezember 1946 wanderte er in die Vereinigten Staaten von Nordamerika aus.
 
Den auf § 160 BEG gestützten Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit lehnte die Behörde 1961 ab. Das anschließende Klageverfahren wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom 16. November 1962 beendet. Der Beklagte erkannte eine rheumatische Erkrankung des Klägers als auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhend an und zahlte ihm zu dem Ausgleich des Klageanspruchs auf Kapitalentschädigung und Rente einen Betrag von 15.000 DM.
Am 16. Dezember 1965 machte der Kläger formularmäßig Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsschlußgesetz geltend und berief sich am 29. September 1966 darauf, er sei über ein Jahr lang in verschiedenen Konzentrationslagern inhaftiert gewesen und zu demindest 25 % erwerbsgemindert, § 31 Abs.2 BEG. Mit Bescheid vom 4. November 1968 lehnte die Behörde den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BEG nicht gegeben seien. Die auf Zahlung einer laufenden Rente gerichtete Klage stützte der Kläger darauf, die Zeit des Transports ins Konzentrationslager müsse der Lagerhaft zugerechnet werden. Das Landgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz berief sich der Kläger erstmals auf ein Anfechtungsrecht wegen der Neufassung des § 9 Abs. 5 BEG und des § 150 BEG, auf Art. IV BEG-SchlußG und auf § 206 BEG. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter. Der Beklagte läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Der Tatrichter verneint ein Anfechtungsrecht des Klägers wegen der Neufassung des § 31 Abs. 2 BEG. Er stellt fest, daß der Kläger nicht ein volles Jahr in Konzentrationslagerhaft war und rechnet dabei die Zeit des Transports zu dem Konzentrationslager nicht in die Frist ein. Das ist richtig (BGH RzW 1973, 314).
Ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG wegen der Neufassung des § 9 Abs. 5 BEG hält der Berufungsrichter mit der rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägung für nicht gegeben, es fehle an Anhaltspunkten dafür, daß bei Abschluß des Vergleichs vom 16. November 1962 Tatsachen eine Rolle gespielt hätten, die im Sinne einer überholenden Kausalität zu dem Nachteil des Klägers gewürdigt worden seien (vgl. BGH RzW 1971, 82).
Ein Angleichungsfall nach Art. IV BEG-SchlußG liegt nach Auffassung des Tatrichters nicht vor.Er hält auch die Frist zur Geltendmachung der Angleichung für versäumt. Das erstere ist richtig. Der Kläger geht selbst - dem Wortlaut des Vergleichs folgend - davon aus, daß ein Teil der vereinbarten Entschädigungsleistung auf den Rentenanspruch entfällt. Da der Kläger somit den Anspruch auf Rente für Gesundheitsschaden nicht in vollem Umfang aufgegeben hat, kann er den Vergleich nicht nach Art.IV Nr. 2, Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG anfechten (BGH RzW 1972, 231).
 
Im Ergebnis zu Recht verneint der Tatrichter auch die Voraussetzungen des § 206 Abs. 2 BEG. Der Kläger hat insoweit in der Berufungsbegründung vorgetragen, bereits das frühere Verfahren habe ergeben, daß sein Leiden eine Tendenz zur Verschlimmerung habe; wenn zur Zeit des Vergleichsabschlusses zweifelhaft gewesen sein möge, ob die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit die Grenze von 25 % überschritten habe, so sei jedenfalls heute in Anbetracht der Verschlimmerungstendenz des Leidens diese Grenze überschritten. Der Berufungsrichter meint, danach handele es sich nicht um eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, weil die Tendenz des Leidens in Richtung einer Verschlimmerung schon früher erkennbar gewesen sei.
Diese Begründung ist zwar nicht haltbar, weil es nicht auf die Tendenz des Leidens, sondern auf den Leidenszustand selbst ankommt. Der Vortrag des Klägers gab jedoch schon deshalb keine Veranlassung zu einer Prüfung nach § 206 BEG, weil er sich in nichtssagenden Vermutungen aus der Sicht eines Gutachtens von 1958 erschöpft, ohne auf den derzeitigen tatsächlichen Gesundheitszustand des Klägers, auf den es allein ankommt, einzugehen. Auf die weitere Frage, ob § 206 BEG auf einen Vergleich nur anwendbar ist, wenn in diesem wiederkehrende Leistungen vereinbart worden sind, wie der Berufungsrichter im Anschluß an BGH RzW 1965, 365 annimmt, kommt es danach nicht an.
Dagegen kann dem Oberlandesgericht nicht gefolgt werden, soweit es ein Anfechtungsrecht wegen der Neufassung des § 150 BEG für nicht gegeben hält.
Es meint, insoweit sei der Kläger nach § 190 a BEG, der auf die Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG entsprechend anzuwenden sei, ausgeschlossen. Er habe sich erstmals in der Berufungsinstanz im Schriftsatz vom 12. Juni 1970 auf § 150 BEG berufen und erst in der letzten mündlichen Verhandlung konkret behauptet und unter Beweis gestellt, er habe in seinem Elternhaus bei Beginn der Verfolgung mindestens überwiegend deutsch gesprochen. Diese Angaben seien verspätet, ein Nachschieben nicht zulässig.
Das ist nicht richtig. § 190 a BEG ist allerdings für die Überleitung nach Art. Ill Nr. 1, 2 und 3 BEG-SchlußG entsprechend anzuwenden. Sinn und Zweck der Vorschrift, den Antragsteller innerhalb bestimmter Frist zur Begründung des angemeldeten Anspruchs zu zwingen, weil sich die mangelnde Begründung, etwa bei Globalanmeldungen, als schwerwiegendes Hindernis für die Abwicklung der Entschädigungsverfahren herausgestellt hatte (BT-Drucks. IV/3423 3. 18), trifft auch hier zu. Der Antragsteller mußte deshalb bis zu dem 31. März 1967 als erstes den Anspruch bezeichnen, den er erneut erheben wollte. Dazu reichte eine Globalanmeldung nicht aus (BGH RzW 1974, 184; Urteil vom 24. März 1977 - IX ZR 134/72). Mit der Bezeichnung des Anspruchs allein war jedoch der Substantiierungspflicht noch nicht Genüge getan. Die Verweisung in Art. III Nr. 3 Satz 2 mit Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG auf § 190 a BEG bedeutet, daß darüber hinaus der Überleitungsgrund erläutert werden mußte. Soweit der ein Anfechtungsrecht begründende Sachverhalt noch nicht dargelegt war, mußten also bis zu dem 31. März 1967 die erforderlichen Angaben gemacht wer-
 
den. Dabei waren auch hier weder Schlüssigkeit noch Vollständigkeit nötig. Einzelheiten konnten auch nach Ablauf der Frist nachgeschoben, geändert und ergänzt werden. Daneben blieb die Pflicht der Entschädigungsorgane, den Sachverhalt im Rechtsstreit über die BindungsWirkung der früheren Regelung unter Jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (BGH RzW 1970, 28; Urteil vom 5. Mai 1977 - IX ZR 11/73), unberührt. Daraus folgt, daß die ausreichende rechtzeitige Erläuterung eines Überleitungsgrundes die Frist wahrte. Ergaben sich - auch an Hand späteren Vorbringens des Antragstellers - Anhaltspunkte für einen anderen Uberleitungsgrund, so setzte die Prüfung und Ermittlung von Amts wegen ein und konnte das nach Ablauf der Frist Vorgetragene Jedenfalls nicht wegen § 190 a BEG außer Betracht bleiben.
Der Kläger hat sich vor dem 31. März 1967 auf den Uberleitungsgrund des Art. III Nr. 3 Satz 2 BEG-SchlußG in Verbindung mit der Neufassung des § 31 Abs. 2 BEG berufen. Seine Inhaftierung in Konzentrationslagern und bleibende Körperschäden hatte er schon im Ausgangsverfahren dargelegt. Damit war der Pflicht zur Substantiierung des Überleitungsgrundes Genüge getan. Daß der erläuterte Überleitungsgrund letztlich den angefochtenen Vergleich nicht zu Fall brachte, spielt keine Rolle, da § 190 a BEG keine Schlüssigkeit des Vortrags, viel weniger die Begründetheit des Anspruchs verlangt. Das Berufungsgericht hätte deshalb die Prüfung eines An-
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fechtungsrechts wegen der Neufassung des § 150 BEG nicht mangels Substantiierung des Überleitungsgrundes ablehnen dürfen.
Dr. Thumm	Zorn
 Fuchs
Portmann
 Dr. Lang