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BGH · IX ZR 112/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 112/74

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8* Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Für Freiheitsschaden hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger 1962 und der Klägerin 1963 je 4«650,- DM bewilligt (§§ 160, 162 BEG). Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht von der Wirksamkeit des Antrags auf Härteausgleich aus; denn es prüft die sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs. Zwar haben die Kläger die erste Anmeldung des Anspruchs auf Härteausgleich im Dezember 1965» also innerhalb der Frist des § 189 a Abs. 1 B£G» nicht gemäß §§ 190 Nr. 1 bis 4, 190 a BEG begründet. Jedoch fehlen Angaben über den Umfang des Anspruchs auf Härteausgleich und den ihn im übrigen begründenden Sachverhalt, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger. Diese Rechtsfolge stand jedoch der erneuten Anmeldung des Anspruchs nach § 189 a Abs. 2 BEG im Juli 1969 nicht entgegen. Dort ist auch dargelegt, daß § 189 a Abs. 2 BEG auf die Nachmeldung eines Anspruchs aus § 165 BEG eingeschränkt anzuwenden 1st, insbesondere die Zulässigkeit der Nachmeldung nicht vom Zeitpunkt des Eintretens der den Anspruch begründenden Tatsachen abhängt, wenn und soweit, wie im Falle der Kläger, Ausgleichsleistungen nur für die Zeit ab Anmeldung und Begründung verlangt werden. Mit dieser Begründung kann ein Anspruch der Kläger auf Härteausgleich gemäß § 165 BEG für die Zeit nach dem 31. Auch der Anspruch auf Härteausgleich nach §165 BEG hängt nicht davon ab, daß seine Voraussetzunggen, insbesondere die Bedürftigkeit des Antragstellers, spätestens am 31. Das gilt auch für einen Anspruch auf künftigen Härteausgleich, der erst nach dem 31. AnspruchsVoraussetzungen unwirksam wäre« Deswegen ist es auch unschädlich, wenn ein Teil dieser Voraussetzungen erst nach der Ausschlußfrist des Art« VIII BEG-SchlußG entstanden ist« Der Schwiegersohn könne den Unterhalt auch ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie angemessenen Unterhalts erbringen. Das Ergebnis sei auch kein anderes, wenn man nur vom Einkommen des Schwiegersohnes und dem Unterhaltsbedarf seiner Familie ausgehe. Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß das nach § 165 Abs. 1 BEG erforderliche Unvermögen des Verfolgten, seinen Lebensunterhalt aus der ihm gewährten Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zu bestreiten, im wesentlichen der Bedürftigkeit des Hinterbliebenen im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG entspricht (BGH Urteil vom 26. Sie liegt vor, wenn Vermögen und Einkommen zu dem Lebensunterhalt nicht ausreichen (BGH RzW 1971, 19)« Das Berufungsgericht verkennt .jedoch, daß Lebensunterhalt nicht der notdürftige Unterhalt oder das Existenzminimum ist, sondern der den Lebensverhältnissen des Berechtigten entsprechende volle Unterhalt (BGH RzW 1964, 512; 1966, 323 Nr. 26; 1969, 132; 332; Urteil vom 26. Das Landgericht hat jedoch die Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe mit einer "Notlage" gleichgesetzt (Seite 6, 3«Absatz seines Urteils). Das weist auf eine Übung der Entschädigungsorgane des Landes Rheinland-Pfalz hin, die in § 165 BEG umschriebene Bedürftigkeit zwar derjenigen des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG gleichzusetzen, sie aber im Widerspruch dazu schon dann auszuschließen, wenn nur das Existenzminimum gedeckt oder die Notlage behoben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1964, 554) könne eine Härteausgleichsleistung nach §165 BEG auch dann unangemessen sein, wenn sie zu einer Besserstellung der Staatenlosen und Flüchtlinge gegenüber anderen Verfolgtengruppen-führe. ausgeführt hat, ist der Entscheidung RzW 1964, 554 nicht zu entnehmen, der Härteausgleich nach § 165 BEG sei davon abhängig, daß das Gesetz dem Staatenlosen oder Flüchtling im Einzelfall Entschädigungsansprüche vorenthält, die einem nach § 4 oder § 150 BEG Berechtigten mit gleichem Verfolgungsschicksal zustehen. Das bedeutet allerdings, wie der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt hat, nicht, daß die dem Antragsteller entstandenen Verfolgungsschäden für die Entscheidung über den Härteausgleich überhaupt unerheblich wären. Die Revision vertritt die Auffassung, gesetzliche Unterhaltsansprüche stünden dem Anspruch auf angemessenen Härteausgleich nach § 165 BEG nicht entgegen. Das hat der Bundesgerichtshof in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil IX ZR 118/74 begründet. Da nach dem vom Berufungsgericht zu Recht angewandten israelischem Recht auch Schwiegerkinder als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen, kann ein Unterhaltsanspruch gegen den Schwiegersohn die Bedürftigkeit der Kläger mindern oder ausschließen. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Härteausgleichsanspruch nach § 165 BEG sei keine den Unterhaltsanspruch gegen den Schwiegersohn ausschließende "andere Quelle" im Sinne der Sektion 5 Nr. 2 des israelischen Unterhaltsgesetzes. Dagegen habe der Gesetzgeber den Anspruch aus § 165 BEG seinerseits an die Bedürftigkeit geknüpft} er sei subsidiär und daher keine andere Quelle. Das Berufungsgericht hat jedenfalls deshalb zu Recht Subsidiarität des Hfirte-ausgleichsanspruchs gegenüber dem Unterhaltsanspruch angenommen, weil sich diese aus dem für die Geltendmachung des Anspruchs gegen die deutsche öffentliche Hand maßge- § 9 Abs.4 BEG ist jedoch auf den Härteausgleichsanspruch nach § 165 BEG nicht anzuwenden, bei dem es sich nicht um den Ausgleich von Schaden handelt (BGH Urteil vom 26. Bei der Beurteilung des Unterhaltsanspruchs wird das Berufungsgericht die Grenze, bis zu der der Pflichtige sein Einkommen heranzuziehen hat, nach israelischem Recht zu bestimmen haben. barkeit des Unterhaltsanspruchs wird auf das gleichzeitig verkündete, zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil IX ZR 118/74 verwiesen.

Zitierte Normen: § 160 BEG § 549 ZPO § 9 BEG
RechtBEGBerufungsgerichtHärteausgleichAnspruchBedürftigkeitKlägerSchwiegersohn

Volltext der Entscheidung

2531 039
'/?r
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 112/74	URTEIL
Verkündet am
20. März 1975 Pohl,
 Amtsinspektor
ela Urkundsbeamter der GeschiftssteUe
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Eheleute ___
A ZÄ/Israel,
 und Dlna geh«
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der XX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Puchs,
 Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8* Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. September 1973 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei •
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1888 geborene Kläger und die 1896 geborene Klägerin sind Eheleute« Wegen ihrer jüdischen Abstammung waren sie in Rumänien nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt« 1931 wanderten sie nach Israel aus«
Für Freiheitsschaden hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger 1962 und der Klägerin 1963 je 4«650,- DM bewilligt (§§ 160, 162 BEG).
 
Im Dezember 1965 beantragten die Kläger mit vorgedrucktem Schreiben ihrer Bevollmächtigten Härteausgleich nach § 165 BEG. Am 17. Juli 1969 verlangten sie Meine laufende monatliche Beihilfe gern. § 165 BEG in Verb, mit § 189 a Abs. 2 BEG" und legten dazu eine eidesstattliche Versicherung des Klägers sowie mehrere Bescheinigungen israelischer Stellen mit Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Diesen Antrag lehnte die Behörde ab: Die Kläger lebten mit Tochter, Schwiegersohn und deren beiden Kindern in Haushaltsgemeinschaft. Der Sechspersonenhaushalt verfüge monatlich über 1.194,60 IL, nämlich 143,60 IL Rente des Klägers aus der israelischen NationalVersicherung und 1.051,- IL Einkommen des Schwiegersohnes. Dieser Betrag reiche zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten aus. Die Kläger seien daher nicht bedürftig.
Die auf eine monatliche Härteausgleichsleistung von 486 DM ab 1. August 1969 nebst Zinsen ab 1. Januar 1970 gerichtete Klage blieb beim Landgericht ohne Erfolg. Im zweiten Rechtszug verlangten die Kläger monatlich 400 DM vom 1. August 1969 bis 31. Dezember 1970 und monatlich 562 DM ab 1, Januar 1971. Ihre Berufung wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen sie in erster Linie die vor dem Oberlandesgericht gestellten Anträge weiter; hilfsweise bitten sie um Aufhebung und Zurückverweisung. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht geht von der Wirksamkeit des
 Antrags auf Härteausgleich aus; denn es prüft die sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs.
/p*
- A -
Das ist richtig.
Zwar haben die Kläger die erste Anmeldung des Anspruchs auf Härteausgleich im Dezember 1965» also innerhalb der Frist des § 189 a Abs. 1 B£G» nicht gemäß §§ 190 Nr. 1 bis 4, 190 a BEG begründet. Der Antrag, der mehrere Ansprüche bezeichnet, enthält als Begründung nur die vorgedruckten Sätze: "Wegen des die Ansprüche begründenden Sachverhalts, wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Beweismittel wird auf den Inhalt der Akten verwiesen11 • Die Akten ergeben zwar die Personalien der Kläger, den Freiheitsschaden und die dafür geleistete Entschädigung. Jedoch fehlen Angaben über den Umfang des Anspruchs auf Härteausgleich und den ihn im übrigen begründenden Sachverhalt, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger. Diese haben ihr Vorbringen auch nicht bis zu dem 31. März 1967 ergänzt. Ein damals etwa bestehender Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG ist infolgedessen erloschen (§ 190 a BEG; BGH RzW 1967, 502). Diese Rechtsfolge stand jedoch der erneuten Anmeldung des Anspruchs nach § 189 a Abs. 2 BEG im Juli 1969 nicht entgegen. Das hat der Bundesgerichtshof in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil IX ZR 121/74 näher begründet. Dort ist auch dargelegt, daß § 189 a Abs. 2 BEG auf die Nachmeldung eines Anspruchs aus § 165 BEG eingeschränkt anzuwenden 1st, insbesondere die Zulässigkeit der Nachmeldung nicht vom Zeitpunkt des Eintretens der den Anspruch begründenden Tatsachen abhängt, wenn und soweit, wie im Falle der Kläger, Ausgleichsleistungen nur für die Zeit ab Anmeldung und Begründung verlangt werden. Auf jenes Urteil wird verwiesen.
Danach bestehen, da die Kläger den Anspruch zugleich mit seiner Nachmeldung im Juli 1969 in der nach §§ 190 Nr. 1 bis 4, 190 a Abs. 2 BEG erforderlichen Weise erläutert haben, gegen die Zulässigkeit der Anmeldung keine Bedenken.
Das Berufungsgericht verneint bis 31. Dezember 1969 den Anspruch auf Härteausgleich. An der Prüfung und Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen für die nachfolgende Zeit sieht es sich durch Art. VIII BEG-Schlußgesetz gehindert. Dieser habe die Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht endgültig und abschließend geregelt. Spätestens am 31. Dezember 1969 müßten demgemäß die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. Die bloße Anmeldung wirke nicht über diesen Zeitpunkt hinaus rechtserhaltend.
Mit dieser Begründung kann ein Anspruch der Kläger auf Härteausgleich gemäß § 165 BEG für die Zeit nach dem 31. Dezember 1969 nicht verneint werden. Wie der Senat RzW 1975, 31 dargelegt hat, setzt Art. VIII Abs.1 Satz 1 BEG-SchlußG eine Ausschlußfrist nur für die Anmeldung, nicht auch für die Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen. Auch der Anspruch auf Härteausgleich nach §165 BEG hängt nicht davon ab, daß seine Voraussetzunggen, insbesondere die Bedürftigkeit des Antragstellers, spätestens am 31. Dezember 1969 Vorgelegen haben (BGH Urteil vom 24. Oktober 1974 - IX ZR 12/74). Das gilt auch für einen Anspruch auf künftigen Härteausgleich, der erst nach dem 31. Dezember 1965 nachgeschoben worden ist.
§ 189 a Abs. 2 BEG verhindert das verzögerte Nachschieben längst entstandener Ansprüche. Daraus folgt aber nicht, daß das Nachschieben eines zunächst unbegründeten Anspruchs nach dem 31. Dezember 1965 bis zu dem Eintritt der
 
AnspruchsVoraussetzungen unwirksam wäre« Deswegen ist es auch unschädlich, wenn ein Teil dieser Voraussetzungen erst nach der Ausschlußfrist des Art« VIII BEG-SchlußG entstanden ist«
Den Anspruch auf Härteausgleich bis 31. Dezember 1969 verneint das Berufungsgericht, weil die Kläger nicht bedürftig gewesen seien. Hierzu führt es aus:
Die Bedürftigkeit des § 165 BEG entspreche der des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG. Zwar hätten die Kläger die Entschädigung für Freiheitsschaden inzwischen aufgebraucht. Ihre Rente allein reiche nach den allgemein verbindlichen, von der Rechtsprechung nicht zu beanstandenden Richtsätzen der Entschädigungsbehörden für den Lebensunterhalt nicht aus. Den Fehlbetrag müßten die Kläger jedoch durch Unterhaltsansprüche gegen den Schwiegersohn nach Sektion 4 Nr. 1 des israelischen Gesetzes zur Änderung des Familienrechts ausgleichen. Der Schwiegersohn könne sie nicht auf den Härteausgleichsanspruch des § 165 BEG verweisen. Dieser sei keine dem Unterhaltsanspruch vorrangige "andere Quelle" im Sinne der Sektion 5 Nr. 2 des genannten israelischen Gesetzes. Der Schwiegersohn könne den Unterhalt auch ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie angemessenen Unterhalts erbringen. Hierbei sei von der Bedürftigkeitsgrenze oder dem Existenzminimum als einem untersten Anhaltspunkt für seine Leistungsfähigkeit auszugehen. Seine Familie und die Kläger bildeten einen Haushalt. Trotz Anbaues eines kleinen Zimmers für die Kläger hätten sie eine Wohnung und nutzten die Versorgungseinrichtungen, deren Kosten die Tochter trage, gemeinsam. Es sei daher auf den Unterhaltsbedarf der Gesamtfamilie abzustellen. Der
 
Schwiegersohn habe zur Zeit der Antragstellung ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 840 IL gehabt. Einschließlich der Rente der Kläger von 143 IL habe das Gesamteinkommen der Familie mithin monatlich 980 IL betragen. Die Bedürftigkeitsgrenze für einen Sechspersonenhaushalt sei in Übereinstimmung mit dem Landgericht mit 771 IL zu bemessen. Das Gesamteinkommen der Familie liege somit weit über diesem Betrag. Das Ergebnis sei auch kein anderes, wenn man nur vom Einkommen des Schwiegersohnes und dem Unterhaltsbedarf seiner Familie ausgehe. Bei einer Bedürftigkeitsgrenze für ein Ehepaar mit zwei Kindern von 579 IL verblieben ihm für den Unterhalt der Kläger etwa 260 IL.
Die Einkommensverhältnisse des Sohnes der Kläger brauchten daher nicht geprüft zu werden. Daß die Kläger zu diesem keine Verbindung hätten und mit ihm in schlechtem Einvernehmen lebten, berühre seine etwaige Unterhaltspflicht nicht.
Auch diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß das nach § 165 Abs. 1 BEG erforderliche Unvermögen des Verfolgten, seinen Lebensunterhalt aus der ihm gewährten Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zu bestreiten, im wesentlichen der Bedürftigkeit des Hinterbliebenen im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG entspricht (BGH Urteil vom 26. September 1974 - IX ZR 24/74, zur Veröffentlichung bestimmt). Sie liegt vor, wenn Vermögen und Einkommen zu dem Lebensunterhalt nicht ausreichen (BGH RzW 1971, 19)« Das
 Berufungsgericht verkennt .jedoch, daß Lebensunterhalt nicht der notdürftige Unterhalt oder das Existenzminimum ist, sondern der den Lebensverhältnissen des Berechtigten entsprechende volle Unterhalt (BGH RzW 1964, 512;
 1966, 323 Nr. 26; 1969, 132; 332; Urteil vom 26. September 1974 - IX ZR 24/74, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Das Berufungsurteil bemißt die Bedürftigkeitsgrenze für einen Sechspersonenhaushalt "übereinstimmend mit dem Landgericht mit 771 IL". Das Landgericht hat jedoch die Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe mit einer "Notlage" gleichgesetzt (Seite 6, 3«Absatz seines Urteils). Das weist auf eine Übung der Entschädigungsorgane des Landes Rheinland-Pfalz hin, die in § 165 BEG umschriebene Bedürftigkeit zwar derjenigen des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG gleichzusetzen, sie aber im Widerspruch dazu schon dann auszuschließen, wenn nur das Existenzminimum gedeckt oder die Notlage behoben ist.
Das Berufungsgericht verneint den Anspruch insgesamt weiter mit dieser Begründung:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1964, 554) könne eine Härteausgleichsleistung nach §165 BEG auch dann unangemessen sein, wenn sie zu einer Besserstellung der Staatenlosen und Flüchtlinge gegenüber anderen Verfolgtengruppen-führe. Eine derartige Besserstellung liege vor, wenn den Klägern keine geringere Entschädigung zustehe als nach §§ 4, 150 BEG voll Anspruchsberechtigten mit gleichem Verfolgungsschicksal. Die Kläger hätten jedoch selbst dann keine weitergehenden Entschädigungsansprüche, wenn sie einer nach § 4 BEG voll berechtigten Verfolgtengruppe angehörten. Die Ent-
 
Schädigung für Freiheitsschaden sei für diese nicht anders bemessen. Anhaltspunkte dafür, daß die Kläger einen verfolgungsbedingten Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten hätten, seien nicht ersichtlich. Entschädigung für Berufsschäden stünde ihnen schon deshalb nicht zu, weil die Verfolgung sie nicht im Inland getroffen habe.
Auch diese Erwägungen tragen die Entscheidung nicht. Wie der Bundesgerichtshof in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil IX ZR 12/74 vom 24. Oktober 1974. ausgeführt hat, ist der Entscheidung RzW 1964, 554 nicht zu entnehmen, der Härteausgleich nach § 165 BEG sei davon abhängig, daß das Gesetz dem Staatenlosen oder Flüchtling im Einzelfall Entschädigungsansprüche vorenthält, die einem nach § 4 oder § 150 BEG Berechtigten mit gleichem Verfolgungsschicksal zustehen. Der Härteausgleich nach §165 BEG soll den Staatenlosen und Flüchtlingen einen gewissen Ausgleich dafür gewähren, daß ihnen im Vergleich zu anderen Verfolgtengruppen nur beschränkte Entschädigungsleistungen zugebilligt worden sind. Diese Entschädigungsverkürzung braucht sich jedoch nicht bei dem einzelnen Antragsteller auszuMfcrken; denn sie ist nicht zur Anspruchsvoraussetzung des § 165 BEG erhoben. Das bedeutet allerdings, wie der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt hat, nicht, daß die dem Antragsteller entstandenen Verfolgungsschäden für die Entscheidung über den Härteausgleich überhaupt unerheblich wären. Den Rechtsbegriff der Angemessenheit müssen die Entschädigungsorgane nach den Umständen des Einzelfalles ausfüllen. Dabei ist auch das Ausmaß der Verfolgung bedeutsam.
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Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben.
Das Berufungsgericht muß für die Zeit ab 19 August 1969 den vollen Unterhalt bestimmen, der den LebensVerhältnissen der Kläger entspricht. Nach BGH RzW 1969» 332 (334) kann davon ausgegangen werden, daß dieser über dem Existenzminimum liegt. Dann muß es feststellen, ob dieser volle Lebensunterhalt durch die gewährte Entschädigung, das Vermögen und die sonstigen Einkünfte nicht gedeckt wurde und wird.
Die Revision vertritt die Auffassung, gesetzliche Unterhaltsansprüche stünden dem Anspruch auf angemessenen Härteausgleich nach § 165 BEG nicht entgegen. Selbst Leistungen, die ein Dritter in Erfüllung einer gesetzlichen oder sittlichen Unterhaltspflicht gewährt habe oder gewähre, seien nicht zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 4 BEG). Umso weniger könne der Härteausgleichsanspruch davon abhängig gemacht werden, ob dem Verfolgten Ansprüche auf Unterhaltsgewährung gegenüber Kindern und Schwiegerkindern zustünden. Auf jeden Fall sei bei Anwendung des § 165 BEG von deutschem und nicht von israelischem Recht auszugehen. Das deutsche Recht kenne aber eine Unterhaltspflicht des Schwiegersohnes überhaupt nicht. Auch nach israelischem Recht sei ein Schwiegersohn nicht unterhaltspflichtig, wenn die Schwiegereltern ihren fehlenden Unterhaltsbedarf durch Härteausgleichsleistungen decken könnten.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
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Schuld- und familienrechtliche Forderungen und damit auch gesetzliche ünterhaltsansprüche gehören zu dem Vermögen im Sinne des § 165 BEG. Das hat der Bundesgerichtshof in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil IX ZR 118/74 begründet. Hierauf wird verwiesen. Da nach dem vom Berufungsgericht zu Recht angewandten israelischem Recht auch Schwiegerkinder als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen, kann ein Unterhaltsanspruch gegen den Schwiegersohn die Bedürftigkeit der Kläger mindern oder ausschließen. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Härteausgleichsanspruch nach § 165 BEG sei keine den Unterhaltsanspruch gegen den Schwiegersohn ausschließende "andere Quelle" im Sinne der Sektion 5 Nr. 2 des israelischen Unterhaltsgesetzes. Das Berufungsgericht stützt sich zur Begründung seiner Auffassung u.a. auf OLG Koblenz RzW 1972,
291. Dort ist ausgeführt, unter anderen Quellen seien nur solche Ansprüche zu verstehen, die uneingeschränkt und unabhängig von besonderen, in der Person des Forderungsberechtigten liegenden tatsächlichen Umständen bestehen. Dagegen habe der Gesetzgeber den Anspruch aus § 165 BEG seinerseits an die Bedürftigkeit geknüpft} er sei subsidiär und daher keine andere Quelle.
Es kann unentschieden bleiben, ob darin eine nichtrevisible Feststellung des ausländischen Rechts liegt (§ 209 Abs. 1 BEG; §§ 549, 562 ZPO). Das Berufungsgericht hat jedenfalls deshalb zu Recht Subsidiarität des Hfirte-ausgleichsanspruchs gegenüber dem Unterhaltsanspruch angenommen, weil sich diese aus dem für die Geltendmachung des Anspruchs gegen die deutsche öffentliche Hand maßge-
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benden deutschen Entschädigungsrecht ergibt. Gesetzliche Unterhaltsansprüche beseitigen die Bedürftigkeit. Das steht aber einem Entschädigungsanspruch nicht entgegen, wenn § 9 Abs. 4 BEG eingreift (vgl. BGH RzW 1971, 19).
§ 9 Abs. 4 BEG ist jedoch auf den Härteausgleichsanspruch nach § 165 BEG nicht anzuwenden, bei dem es sich nicht um den Ausgleich von Schaden handelt (BGH Urteil vom 26. Sep» tember 1974 - IX ZR 24/74). Dieser Härteausgleich, aus humanitären Gründen in Anbetracht der Verfolgung geschaffen, soll unversorgten Opfern der Verfolgung im Rahmen des nach den Umständen des Einzelfalles Angemessenen helfen. Daß er die Angehörigen der verfolgten Flüchtlinge und Staatenlosen von ihrer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung freistelle, ist nicht sein Sinn.
Bei der Beurteilung des Unterhaltsanspruchs wird das Berufungsgericht die Grenze, bis zu der der Pflichtige sein Einkommen heranzuziehen hat, nach israelischem Recht zu bestimmen haben. Dazu, sowie zur Frage der Durchsetz-
barkeit des Unterhaltsanspruchs wird auf das gleichzeitig verkündete, zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil IX ZR 118/74 verwiesen.
Vorsitzender Richter Zorn am Bundesgerichtshof Mai ist erkrankt und an der Unterschrift verhindert.
Zorn
 Dr. Thumm .	Portmann
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