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BGH · IX ZR 112/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 112/73

Sie nahm seit diesem Zeitpunkt eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 an, reihte den Kläger in die Vergleichsgruppe des gehobenen Dienstes ein, legte den Mindest-hundertsatz von 15 zugrunde und kürzte die dadurch errechnete Rente von 139,- DM wegen der Versorgungszahlungen auf 25 % Diesen Bescheid focht der Kläger an mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, wegen Schadens an Körper und Gesundheit für die Zeit ab 1. a) für die Zeit vom 1.7.1940 bis 31.10.1953 eine Kapitalentschädigung wegen verfolgungsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit um 25 %• Hierbei wird der Kläger in den gehobenen Dienst eingestuft und ein Hundertsatz von 15 # bei der Berechnung der Kapitalentschädigung in Ansatz gebracht, da der Kläger seit dem l.Lo.1952 eine Rente von dem Bundesverwaltungsamt Köln-Deutz bekommt. Ferner erfolgt gemäß § 121 BEG eine Anrechnung der dem Kläger durch Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 30.1.1958 zuerkannten höheren Entschädigungssumme für entgangene Dienstbezüge, und zwar bis zu dem 30.9.1952; b) für die Zeit vom 1.11.1952 bis zu dem laut Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 4.9.1961 auf den 31.3.1961 festgesetzten Beginn der Rentenzahlung eine Rente gleichfalls wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit um 25 bei Einstufung in den gehobenen* Dienst und Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 15 #. Nachdem der Kläger den Nachweis geführt hatte, daß seine Erwerbsfähigkeit nunmehr um mindestens 50 v.H. gemindert ist, setzte die Behörde durch Bescheid vom 11. Entscheidungsnründe Der die Klage erledigende gerichtliche Vergleich vom 12« September 1962 hat die Ansprüche des Klägers auf Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit in vollem Umfang durch Beilegung des Streits über den Beginn des EntschädigungsZeitraums und die Höhe der Kapitalentschä-digung und Rente in der nach § 177 BEG zulässigen Form geregelt« Ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) ist nicht verletzt* Davon gehen das Berufungsgericht und die Revision zutreffend aus* Der Vergleich bestimmt, daß die VersorgungsZahlungen des Bundesverwaltungsamts bei der Berechnung der Kapitalentschädi-gung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit ab 1. Oktober 1952 gemäß § 121 BEG aF anzurechnen sind und auch ab 1« April 1961 nur Anspruch auf 25 vom Hundert der errechneten Rente besteht« Hierzu haben die Parteien übereinstimmend vorgetragen, sie seien der Auffassung gewesen, daß die Anwendung des § 121 BEG rechtlich geboten sei* Von dieser dem Vergleich zugrunde liegenden Vorstellung gehen das Berufungsgericht und auch die Revision aus« Das Oberlandesgericht läßt offen, ob die Kürzung der KapitalentSchädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit ab 1. Oktober 1952 der Rechtslage schon nach § 121 BEG aF widersprochen hat oder erst die Aufhebung dieser Vorschrift seit 18« September 1965 und die Einfügung der §§ 141 e und 125 a BEG durch Art* I des BEG-Schlußgesetzes die Kürzung unterbunden haben* Träfe das letztere zu, hätte der Vergleich nur nach Art. III Nr* 3 BEG-SchlußG bis zu dem 30* September 1966 angefochten werden können* In dieser Vor- Die Parteien haben demnach bei Abschluß des Vergleichs geirrt, als sie von der Vorstellung ausgingen, es sei rechtlich notwendig, die Kürzungsvorschrift des § 121 BEG anzuwenden* reiner Tatsachenirrtum kann zur Unwirksamkeit des Vergleichs führen« Auch ein Kechtsirrtumf der den zugrunde gelegten Sachverhalt betrifft, also Tatsachen umschließt, die auf das Zustandekommen des Vergleichs von Einfluß waren, kann erheblich sein« Ein Umstand, der zu dem als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt gehört, kann mithin auch das Bestehen eines Rechtsverhältnisses sein, sofern der Irrtum die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsverhältnisses einschließt# Dagegen ist ein Rechtsirrtum ohne Irrtum über Tatsachen nach § 779 BGB bedeutungslos (BGH IM § 779 BGB Nr. 3 und 10a; NJW 1959, 2109; 1961, 1460). Die Ansicht des Klägers und des Beklagten, daß die Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit gemäß § 121 Abs. 1 BEG ab 1. Oktober 1952 wegen der nach § 31 d BWGöD zuerkannten Versorgungszahlungen zu kürzen sei, war nicht von einem Irrtum über tatsächliche als feststehend zugrunde gelegte Umstände beeinflußt. Dem Kläger sei der rechtliche Gehalt des Geschäfts, nämlich der Verzicht auf den größten Teil des gesetzlichen Anspruchs, verborgen geblieben; denn er habe sich vorgestellt, die Gesundheitsschadensrente in ihrem gesetzlichen Umfang zu erhalten, und deshalb dem Vergleich zugestimmt. Nach dieser Vorschrift sei ein Entschädigungsvergleich zu prüfen, sofern die von den Parteien angenommene Geschäftsgrundlage von vornherein gefehlt habe oder später weggefallen sei und die Vergleichsregelung in einem krassen Mißverhältnis zur rechtlich zutreffenden Regelung stehe, so daß das Pesthalten am Vergleich als unzulässige Rechtsausübung anzusehen sei. Auch wenn unterstellt werde, daß die Vergleichsgrundlage, nämlich die Notwendigkeit der Anrechnung der BWGöD-Zahlungen gemäß § 121 BEG, von Anfang gefehlt oder später durch das BEG-Schlußgesetz weggefallen sei, sei das Pesthalten am Vergleich nur dann eine unzulässige Rechtsausübung und das Land zur Anpassung verpflichtet, wenn neben dem krassen Mißverhältnis zwischen vereinbarter Leistung und gesetzlichem Anspruch der Verlust eines Teils des Rentenanspruchs bis 31« Mai 1968 für den Kläger eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, die die ihm zu demutbare Opfergrenze überschritte. Ber Bundesgerichtshof hat allerdings für den Pall, daß der Bestimmung einer Entschädigungsleistung in einem Vergleich ein beiderseitiger Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Geschädigten zugrunde lag, als Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung der am Vergleich festhaltenden Behörde ein krasses Mißverhältnis zwischen Vergleichssumme und dem tatsächlichen Schaden sowie eine außergewöhnliche, die Opfergrenze überschreitende und deshalb nicht mehr zu demutbare Härte genannt (RzW 1965, 522). Bie Binge liegen anders, wenn beide Parteien die Rechtslage falsch beurteilt und deshalb einen bestehenden Anspruch niedriger festgelegt haben, als er nach der wahren Rechtslage ist. Eine Vertragspartei, die nach Aufklärung des Irrtums den Vorteil behalten will, der ihr im Widerspruch zur wirklichen Rechtslage aus dem Vertrage zufließen würde, handelt regelmäßig wider Treu und Glauben« Dies gilt besonders, wenn sie, sei es auch gutgläubig, die falsche rechtliche Beurteilung als die richtige hingestellt hat (BGHZ 25, 390). Biese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof bei der rechtlichen Würdigung eines Vertrags entwickelt, in dem die zuständige Behörde und der Betroffene die öffentlich-rechtliche Entschädigung für die Enteignung eines Grundstücks rechtsirrtümlich um neun Zehntel zu niedrig bestimmt hatten« Sie auf Verträge, insbesondere auch auf Vergleiche anzuwenden* bei deren Abschluß die Entschädigungsbehörde und der durch Unrechtsmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates Geschädigte sich gemeinsam über die Rechtslage irrten und deshalb der Anspruch zu Basten des Verfolgten verkürzt wurde, ist geboten. Die Anwendung dieser Grundsätze bedeutet jedoch nicht, daß die Vergleiche, die eine Entschädigung aufgrund eines beiderseitigen Rechtsirrtums zu dem Nachteil des Antragstellers festlegten, ausnahmslos und in voller Höhe anzupassen sind. Nur wenn der Anspruch nach dem festzustellenden Sachverhalt begründet ist, widerspricht es in der Regel Treu und Glauben, an einer der wahren Rechtslage widersprechenden erheblichen Kürzung der Entschädigung nach Aufklärung des gemeinsamen Irrtums festzuhalten. Danach darf eine weitere Entschädigung zugebilligt werden, soweit noch festgestellt werden kann, daß der Anspruch, über den die Parteien sich verglichen haben, wirklich besteht und der beiderseitige Rechtsirrtum den Anspruch tatsächlich in einem den Antragsteller erheblich treffenden Umfang geschmälert hat. Im Blick auf das Interesse der Allgemeinheit an einem baldigen Abschluß der Entschädigung, wie es in Art. VIII BEG-SchlußG zu dem Ausdruck kömmt, kann nicht unberücksichtigt bleiben, wie lange der Antragsteller mit seinem Änderungsverlangen zugewartet hat, nachdem er die dem Vergleich zugrunde liegende falsche rechtliche Beurteilung erkannt hat oder hätte erkennen können und müssen.

Zitierte Normen: § 31d BWGöD § 102 BEG § 779 BGB § 177 BEG § 134 BGB § 31 BEG § 779 BGB § 31d BWGöD § 119 BGB
BGBRechtslageEntschädigungBEGvergleichenAnspruchRenteKlägerPartei

Volltext der Entscheidung

2531 027
Nachschlagewerk:	ja
BG1IZ:	nein
3EG § 177, BGB § 242
Der Entschädigungsbehörde ist es in der Regel verwehrt, * an einem in einem Vergleich vereinbarten Vorteil festzuhalten, der auf einem beiderseitigen Rechtsirrtun beruht (Einschränkung von BGII RzW 1965, 522).
BGH, Urt. V. 20. Februar 1975 - IX ZR 112/73 - OLG Frankfurt (Main)
LG Wiesbaden
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 112/73
URTEIL
Verkündet am
20* Februar 1975 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundfbeamter der Geachiftaateile
 in dem Entschädigungsrechtsetreit
 Schlomo
Str*,
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*
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Br* 0* und Cr*
gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister,
 Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
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Der IXÄ Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7# November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Ruche,
 Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 19* Januar 1973 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der am BHH1 1903 geborene Kläger war Dozent an der Thora-Lehranstalt Jeschiwa (Dr. B^HB)	(Bl)f
bis er Ende 1934 nach Palästina auswanderte; dort wurde er 1943 als Volksschullehrer fest angestellt. Er erthält gemäß § 31 d BWGöD seit 1. Oktober 1952 Versorgungszahlungen von zunächst 304,38 DM monatlich, die laufend erhöht wurden und ab 1. Januar 1966 619#52 DM erreichten. Wegen desselben Sachverhalts erkannte ihm die Behörde am 13. Januar 1958 gemäß § 102 BEG für die Zeit vom 1. Dezember 1934 bis 30. September 1952 19«585#76 DM Entschädigung zu.
 
Wegen chronischer Amöbenruhr gewährte die Behörde am 4. September 1961 Heilverfahren und ab 1. April 1961 Rente. Sie nahm seit diesem Zeitpunkt eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 an, reihte den Kläger in die Vergleichsgruppe des gehobenen Dienstes ein, legte den Mindest-hundertsatz von 15 zugrunde und kürzte die dadurch errechnete Rente von 139,- DM wegen der Versorgungszahlungen auf 25 %
= 34,75 DM. Diesen Bescheid focht der Kläger an mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, wegen Schadens an Körper und Gesundheit für die Zeit ab 1. Januar 1935 Kapitalentschädigung und ab 1. November 1953 Rente auf der Grundlage einer ver-folgungsbedingten Minderung von mindestens 50 des mittleren Hundertsatzes und der Einstufung in den gehobenen Dienst zu zahlen. Auf Vorschlag des Gerichts schlossen die Parteien am 12. September 1962 folgenden Vergleichs
 nl.) Das beklagte Land zahlt an den Kläger über den angefochtenen Bescheid hinaus
a)	für die Zeit vom 1.7.1940 bis 31.10.1953 eine Kapitalentschädigung wegen verfolgungsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit um 25 %• Hierbei wird der Kläger in den gehobenen Dienst eingestuft und ein Hundertsatz von 15 # bei der Berechnung der Kapitalentschädigung in Ansatz gebracht, da der Kläger seit dem l.Lo.1952 eine Rente von dem Bundesverwaltungsamt Köln-Deutz bekommt.
Ferner erfolgt gemäß § 121 BEG eine Anrechnung der dem Kläger durch Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 30.1.1958 zuerkannten höheren Entschädigungssumme für entgangene Dienstbezüge, und zwar bis zu dem 30.9.1952; nach diesem Zeitpunkt wird die dem Kläger von dem Bundesverwaltungsamt zuerkannte Rente gemäß § 121 BEG angerechnet,
b)	für die Zeit vom 1.11.1952 bis zu dem laut Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 4.9.1961 auf den 31.3.1961 festgesetzten Beginn der Rentenzahlung eine Rente gleichfalls wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit um 25 bei Einstufung in den gehobenen* Dienst und Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 15 #. Bei der Berechnung der Rente wird die von dem
 
Bundesverwaltungsamt Köln-Beutz gewährte Rente gemäß § 121 BEG angerechnet.
2.	) Gesetzliche An- und Verrechnungsvorschriften des BEG
und seiner BurchftihrungsVerordnungen bleihen unberührt.
3.	) Bie außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden
 gegeneinander aufgehoben9 jedoch leistet das beklagte Land zu den außergerichtlichen Kosten des Klägers einen Beitrag in Höhe einer Rechtsanwaltsgebühr nach dem sich aus den Vergleichsleistungen ergebenden Streitwert."
Dementsprechend setzte die Behörde die Kapitalentschädigung sowie die Rente, auch für die Zeit ab 1. April 1961 zunächst in Höhe von 35.- IM fest und paßte in der Folgezeit die Rente den linearen Steigerungen laufend an.
Am 8. Mai 1969 machte der Kläger geltend, der Vergleich vom 12. September 1962 sei nach § 779 BGB unwirksam, da beide Seiten irrtümlich die Anrechenbarkeit der Entschädigung nach dem BWGöD zugrunde gelegt hätten. Nachdem der Kläger den Nachweis geführt hatte, daß seine Erwerbsfähigkeit nunmehr um mindestens 50 v.H. gemindert ist, setzte die Behörde durch Bescheid vom 11. Februar 1970 die Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit ab Vollendung des 65# Lebensjahres (1. Juni 1968) auf die Altersmindestrente (368.- BM, ab 1. Juli 1968 383,— BMJ fest. Ben weitergehenden Antrag lehnte sie ab.
Mit der Klage verlangt der Kläger das Breifache der in der Zeit vom 1. Oktober 1952 bis 31# Mai 1968 nach dem Vergleich an Kapitalentschädigung"und Rente geleisteten Beträge, insgesamt 19.038,- DM. Bie Klage blieb im ersten und zweiten Rechtszug erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsnründe
 Der die Klage erledigende gerichtliche Vergleich vom 12« September 1962 hat die Ansprüche des Klägers auf Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit in vollem Umfang durch Beilegung des Streits über den Beginn des EntschädigungsZeitraums und die Höhe der Kapitalentschä-digung und Rente in der nach § 177 BEG zulässigen Form geregelt« Ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) ist nicht verletzt* Davon gehen das Berufungsgericht und die Revision zutreffend aus*
Der Vergleich bestimmt, daß die VersorgungsZahlungen des Bundesverwaltungsamts bei der Berechnung der Kapitalentschädi-gung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit ab 1. Oktober 1952 gemäß § 121 BEG aF anzurechnen sind und auch ab 1« April 1961 nur Anspruch auf 25 vom Hundert der errechneten Rente besteht« Hierzu haben die Parteien übereinstimmend vorgetragen, sie seien der Auffassung gewesen, daß die Anwendung des § 121 BEG rechtlich geboten sei* Von dieser dem Vergleich zugrunde liegenden Vorstellung gehen das Berufungsgericht und auch die Revision aus« Das Oberlandesgericht läßt offen, ob die Kürzung der KapitalentSchädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit ab 1. Oktober 1952 der Rechtslage schon nach § 121 BEG aF widersprochen hat oder erst die Aufhebung dieser Vorschrift seit 18« September 1965 und die Einfügung der §§ 141 e und 125 a BEG durch Art* I des BEG-Schlußgesetzes die Kürzung unterbunden haben* Träfe das letztere zu, hätte der Vergleich nur nach Art. III Nr* 3 BEG-SchlußG bis zu dem 30* September 1966 angefochten werden können* In dieser Vor-
 
schrift sind die Rechtsfolgen abschließend geregelt, die sieb aus einer Verbesserung der Rechtslage durch das BEG-Schlußgesetz gegenüber dem Rechtszustand ergeben, der einem vor dem 18« September 1965 geschlossenen Vergleich zugrunde zu legen war* Neben aer Überleitung nach Art* III BEG-SchlußG kommt eine Berufung auf Pehlen, Wegfall oder Änderung der Geschäftsgrundlage nach § 779 oder § 242 BGB nicht in Betracht, wenn der Mangel allein auf die Rechtsänderung durch das BEG-Schlußgesetz gestützt werden kann (vgl. für die Angleichung BGH RzW 1974, 317)*
Das BEG-Schlußgesetz hat die Rechtstellung des Klägers nicht verbessert. Bereits § 121 BEG aP sah eine Kürzung auf 25 # der errechneten Entschädigung nur vor, wenn der Verfolgte für denselben Entschädigungszeitraum Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit (§§ 31, 36 BEG) und Kapitalentschädigung oder Rente für Schaden im beruflichen Portkommen nach §§ 64 ff BEG zu beanspruchen hatte, nicht aber, wenn ihm neben einer Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ein Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung nach dem BWGÖD zustand.
Die Parteien haben demnach bei Abschluß des Vergleichs geirrt, als sie von der Vorstellung ausgingen, es sei rechtlich notwendig, die Kürzungsvorschrift des § 121 BEG anzuwenden*
Dieser gemeinsame Irrtum führte nicht zur Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB. Entgegen der Meinung der Revision fehlt es schon an der ersten Voraussetzung* Danach darf der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen haben. Sachverhalt ist allerdings nicht wörtlich zu verstehen; nicht nur ein
 
reiner Tatsachenirrtum kann zur Unwirksamkeit des Vergleichs führen« Auch ein Kechtsirrtumf der den zugrunde gelegten Sachverhalt betrifft, also Tatsachen umschließt, die auf das Zustandekommen des Vergleichs von Einfluß waren, kann erheblich sein« Ein Umstand, der zu dem als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt gehört, kann mithin auch das Bestehen eines Rechtsverhältnisses sein, sofern der Irrtum die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsverhältnisses einschließt# Dagegen ist ein Rechtsirrtum ohne Irrtum über Tatsachen nach § 779 BGB bedeutungslos (BGH IM § 779 BGB Nr. 3 und 10a; NJW 1959, 2109; 1961, 1460). Nichts anderes kommt in den Entscheidungen BGH RzW 1965, 454 Nr. 10 und 522 zu dem Ausdruck. Ein solcher Rechtsirrtum lag hier vor.
Die Ansicht des Klägers und des Beklagten, daß die Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit gemäß § 121 Abs. 1 BEG ab 1. Oktober 1952 wegen der nach § 31 d BWGöD zuerkannten Versorgungszahlungen zu kürzen sei, war nicht von einem Irrtum über tatsächliche als feststehend zugrunde gelegte Umstände beeinflußt. Als ein solcher nicht im Streit befindlicher Umstand kam nur die Zuerkennung und die Höhe der Versorgungszahlungen in Betracht; hierüber waren die Parteien zutreffend unterrichtet.
Die Revision macht weiter geltend, der Vergleich sei gemäß § 119 Abs. 1 BGB wirksam angefochten. Dem Kläger sei der rechtliche Gehalt des Geschäfts, nämlich der Verzicht auf den größten Teil des gesetzlichen Anspruchs, verborgen geblieben; denn er habe sich vorgestellt, die Gesundheitsschadensrente in ihrem gesetzlichen Umfang zu erhalten, und deshalb dem Vergleich zugestimmt. Die auf das Urteil des Bundesgerichtshofs MdR 1973, 653 gestützte Sachrüge geht fehl. Eine Anfechtung nach § 119 BGB
scheidet schon deshalb aus, weil ein gemeinsamer Rechtsirrtura der Parteien über die Anwendbarkeit des § 121 BEG vorliegt.
In einem solchen Pall ist die Rechtslage nach § 242 BGB Zu beurteilen (BGHZ 25, 390).
Eine Unwirksamkeit oder Umgestaltung des Vergleichs gemäß § 242 BGB lehnt das Berufungsgericht ab. Nach dieser Vorschrift sei ein Entschädigungsvergleich zu prüfen, sofern die von den Parteien angenommene Geschäftsgrundlage von vornherein gefehlt habe oder später weggefallen sei und die Vergleichsregelung in einem krassen Mißverhältnis zur rechtlich zutreffenden Regelung stehe, so daß das Pesthalten am Vergleich als unzulässige Rechtsausübung anzusehen sei. Auch wenn unterstellt werde, daß die Vergleichsgrundlage, nämlich die Notwendigkeit der Anrechnung der BWGöD-Zahlungen gemäß § 121 BEG, von Anfang gefehlt oder später durch das BEG-Schlußgesetz weggefallen sei, sei das Pesthalten am Vergleich nur dann eine unzulässige Rechtsausübung und das Land zur Anpassung verpflichtet, wenn neben dem krassen Mißverhältnis zwischen vereinbarter Leistung und gesetzlichem Anspruch der Verlust eines Teils des Rentenanspruchs bis 31« Mai 1968 für den Kläger eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, die die ihm zu demutbare Opfergrenze überschritte.
Von einem krassen Mißverhältnis könne schön zahlenmäßig nicht gesprochen werden. Der Verlust eines Teils der Rente sei auch keine außergewöhnliche Härte für den Kläger. Seine Existenzgrundlage sei in der Vergangenheit durch die Kürzung nicht beeinträchtigt worden. Er habe "nach nur kurzer Berufstätigkeit in Deutschland sich eine vergleichbare Existenz in Israel wieder aufbauen können. Aufgrund seiner Berufstätigkeit und der laufenden Leistungen des deutschen Staates habe er einen Lebensstandard
 
erreicht und aufrecht erhalten, der über dem vergleichbarer Berufsgruppen liege. Im Blick auf die seit 1. Juni 1968 hinzu-kommende Altersmindestrente von nahezu 400 DM sei der Kläger gut versorgt. Eine Übervorteilung des Klägers bei Abschluß des Vergleichs liege nicht vor. Er habe den Rentenverlust nicht nur im Vertrauen auf die Erklärungen der Behörde erlitten. Sein Bevollmächtigter wie auch das Prozeßgericht seien von der Richtigkeit der Anrechüngsüberlegungen überzeugt gewesen.
Biese Ausführungen tragen die Abweisung der Klage nicht.
Ber Bundesgerichtshof hat allerdings für den Pall, daß der Bestimmung einer Entschädigungsleistung in einem Vergleich ein beiderseitiger Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Geschädigten zugrunde lag, als Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung der am Vergleich festhaltenden Behörde ein krasses Mißverhältnis zwischen Vergleichssumme und dem tatsächlichen Schaden sowie eine außergewöhnliche, die Opfergrenze überschreitende und deshalb nicht mehr zu demutbare Härte genannt (RzW 1965, 522). Biese Voraussetzungen sind der Entscheidung des Bundesgerichtshofs MBR 1961, 492 entnommen. Bort war eine Abfindung für alle, auch die nicht vorausgesehenen, dann aber doch eingetretenen Spätschäden zu beurteilen; die die künftige Entwicklung einschließende Vereinbarung war ohne Rechtsirrtum getroffen worden. In einem solchen Pall den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung an besonders enge Voraussetzungen zu knüpfen, ist gerechtfertigt. Bie Binge liegen anders, wenn beide Parteien die Rechtslage falsch beurteilt und deshalb einen bestehenden Anspruch niedriger festgelegt haben, als er nach der wahren Rechtslage ist. Bann gelten auch andere Maßstäbe :
 
is
 Haben sich die Parteien bei Abschluß eines Vertrags in der Beurteilung der Rechtslage geirrt, so kann die Geschäfts-grundlage fehlen, wenn ohne den beiderseitigen Rechtsirrtum der Vertrag nicht, wie geschehen, geschlossen worden wäre«
Eine Vertragspartei, die nach Aufklärung des Irrtums den Vorteil behalten will, der ihr im Widerspruch zur wirklichen Rechtslage aus dem Vertrage zufließen würde, handelt regelmäßig wider Treu und Glauben« Dies gilt besonders, wenn sie, sei es auch gutgläubig, die falsche rechtliche Beurteilung als die richtige hingestellt hat (BGHZ 25, 390). Biese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof bei der rechtlichen Würdigung eines Vertrags entwickelt, in dem die zuständige Behörde und der Betroffene die öffentlich-rechtliche Entschädigung für die Enteignung eines Grundstücks rechtsirrtümlich um neun Zehntel zu niedrig bestimmt hatten« Sie auf Verträge, insbesondere auch auf Vergleiche anzuwenden* bei deren Abschluß die Entschädigungsbehörde und der durch Unrechtsmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates Geschädigte sich gemeinsam über die Rechtslage irrten und deshalb der Anspruch zu Basten des Verfolgten verkürzt wurde, ist geboten. Bie Reöhtsausübung des Entschädigungspflichtigen hat sich im Rahmen seines öffentlichen Auftrags zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zu halten (vgl. BGH RzW 1973, 22). An sie darf deshalb kein Maßstab angelegt werden, der den Entschädigungspflichtigen freier als andere öffentliche Rechtsträger stellt. Banach ist es der Entschädigungsbehörde, sofern sonstige festgestellte Umstände nicht entgegenstehen, verwehrt, an einem vereinbarten Vorteil festzuhalten, der nicht auf der vergleichsweisen Beilegung eines Streits über Rechtsfragen oder tatsächliche Verhältnisse (§ 779 BGB, § 177 BEG), sondern auf einem beiderseitigen dem Vertrag zugrundeliegenden Rechtsirrtum beruht. Bavon geht schon die Entscheidung BGH RzW 1965, 454 Hr. 10 aus, an der auch im übrigen festgehalten wird.
 
Die Anwendung dieser Grundsätze bedeutet jedoch nicht, daß die Vergleiche, die eine Entschädigung aufgrund eines beiderseitigen Rechtsirrtums zu dem Nachteil des Antragstellers festlegten, ausnahmslos und in voller Höhe anzupassen sind. Nur wenn der Anspruch nach dem festzustellenden Sachverhalt begründet ist, widerspricht es in der Regel Treu und Glauben, an einer der wahren Rechtslage widersprechenden erheblichen Kürzung der Entschädigung nach Aufklärung des gemeinsamen Irrtums festzuhalten. Danach darf eine weitere Entschädigung zugebilligt werden, soweit noch festgestellt werden kann, daß der Anspruch, über den die Parteien sich verglichen haben, wirklich besteht und der beiderseitige Rechtsirrtum den Anspruch tatsächlich in einem den Antragsteller erheblich treffenden Umfang geschmälert hat. Im Blick auf das Interesse der Allgemeinheit an einem baldigen Abschluß der Entschädigung, wie es in Art. VIII BEG-SchlußG zu dem Ausdruck kömmt, kann nicht unberücksichtigt bleiben, wie lange der Antragsteller mit seinem Änderungsverlangen zugewartet hat, nachdem er die dem Vergleich zugrunde liegende falsche rechtliche Beurteilung erkannt hat oder hätte erkennen können und müssen. Der Zeitablauf gewinnt vor allem dann entscheidungserhebliche Bedeutung, wenn der Vergleich zur Beilegung eines Streits über tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs geschlossen worden war, deren Aufklärung mit den fortschreitenden Jahren immer schwieriger wird und schließlich trotz unverhältnismäßigen Aufwands an Zeit und Kosten nur zu unsicheren Ergebnissen führen kann. Es widerspricht nicht Treu und Glauben, den Antragsteller an einer rechtsirrtümlichen Begrenzung seines Anspruchs festzuhalten, wenn nunmehr die Ermittlungen zu dem Anspruchsgrund besonderen Schwierigkeiten begegnen und kein zweifelsfreies Ergebnis erwarten lassen. Im übrigen wir.d auf die Grundsätze verwiesen, die der Senat hierzu in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 142/73 dargelegt hat.
 
Danach hat der Tatrichter die Anpassung des Vergleichs gemäß § 242 BGB unter unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen. Deshalb wird sein Urteil aufgehoben und die Sache zur Entscheidung nach den dargelegten Grundsätzen zurückverwiesen.
Mai	Henkel	Fuchs
 Br. Thumm
 Portmann