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BGH · IX ZR 112/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 112/72

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Das Landgericht wies die Klage auf Heilverfahren für die bezeichneten Krankheiten, 53.172 DM Kapitalentschädigung und Rente in Höhe von 55 vom Hundert der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes ab. Nach der erzwungenen Auswanderung 1939 nach England traten während des Aufenthaltes im Kitchener Camp erstmals die Schmerzen in den Armen und Beinen auf.Sie führten zur Entlassung des Klägers aus dem Lager und erforderten seine ärztliche Behandlung. Die Schmerzen traten auch während seiner Erwerbstätigkeit in Palästina/Israel auf.Ohne die Verfolgung hätte sich der Kläger, weil kranken- und sozialversichert, schonen können, nachdem der physiologische Altersabbau so weit fortgeschritten war, daß er schmerzhaft wurde. Der Berufungsrichter legt dar, die auf orthopädischem Gebiet festgestellten Leidenszustände seien durch die Verfolgung "weder entstanden, mitverursacht noch richtunggebend oder anhaltend abgrenzbar verschlimmert worden", insbesondere seien die Arbeiten, die der Kläger aus den Verfolgungsgründen habe verrichten müssen, nicht geeignet gewesen, die Leiden im Sinne der Mitverursachung oder fortdauernden Verschlimmerung zu beeinflussen. Die auf der ungewohnten körperlichen Arbeit in den Einwanderungsländem beruhenden "erhöhten" Schmerzen wertet der Berufungsrichter als Verschlimmerung im Sinne des § 3 Abs. 2 BEG. Er hat dem Kläger deshalb ein Heilverfahren für die Zeit vom 1. März 1962 zuerkannt, Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente aber verneint, weil ein auf die Verschlimmerung durch verfolgungsbedingt erhöhte Schmerzen entfallender Erwerbsminderungsanteil von 25 vom Hundert nicht feststellbar sei. Vor Beginn dieser Verfolgung waren Beschwerden und Ausfälle, die die Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben beeinträchtigten, noch nicht aufgetreten. Nur wenn der Kläger schon vor seiner Auswanderung durch solche oder andere Beschwerden in seiner Leistungsfähigkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt gewesen wäre, könnte, soweit es sich um das Manifestwerden einer bis dahin stumm verlaufenen körperlichen Veränderung handelt, von einer Verschlimmerung im Sinne des Entschädigungsrechts gesprochen werden. Hatte diese Veränderung vor Beginn der Verfolgungseinwirkung noch nicht zu Beschwerden, Schmerzen oder Funktionsbeeinträchtigungen geführt, dann kann das erst später offenbar gewordene Leiden entschädigungsrechtlich nur als durch die Verfolgung mitverursacht behandelt werden. Danach ist die gesamte Gesundheitsstörung durch die Verfolgung im Sinne der Entstehung mitverursacht, wenn der verfolgungsbedingte Anteil am Gesamtbeschwerdebild des Anlageleidens 25 vom Hundert oder mehr ausmacht, also die Anlage allein ohne die Verfolgung zu weniger als drei Viertel die Ausfälle und Beschwerden unterhält (BGH RzW 1967, 495). Solange der verfolgungsbedingte Anteil nicht unter 25 vom Hundert sinkt, ist das Anlageleiden mit seiner gesamten Erwerbsminderung durch Kapitalentschädigung und Rente zu entschädigen (BGH aaO; RzW 1970, 216, 218), wenn diese unter Berücksichtigung des Gesamtzustandes (vgl. Das Oberlandesgericht hat diese Grundsätze nicht angewandt, weil es den festgestellten Gesundheitsschaden nur unter dem Gesichtspunkt der zeitlich abgrenzbaren Verschlimmerung (§ 3 Abs. 2 der 2. Die Möglichkeit ist nicht ausgeschlossen, daß dem Kläger weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kapitalentschädigung und Rente zustehen.

Zitierte Normen: § 3 BEG
sinnenVerfolgungVerschlimmerungBerufungsrichterSchmerzBeschwerdeKlägerVeränderung

Volltext der Entscheidung

2456 092
BUNDFSGKKICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 112/72	URTEIL
Verkündet am
^isTESan
 Juni 1974 zangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Israel,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 gegen
Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Mai 1971 aufgehoben, soweit über die Ansprüche auf Heilverfahren seit 1. April 1962, Kapitalentschädigung und Rente sowie Über die außergerichtlichen Kosten entschieden worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird der Rechts streit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gerichtsgebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1894 geborene Jüdische Kläger beansprucht Entschädigung für Gesundheitsschaden. Er führt ein Wirbel-
 
säulenleiden, arthrotische Veränderungen und rheumatische Entzündungen auf die rassische Verfolgung und deren Auswirkungen zurück. Nach Ablehnung des Antrags durch Bescheid vom 29. Juli 1959, der unangefochten geblieben war, verlangte der Kläger im Juli 1966 die Angleichung. Die Entschädigungsbehörde lehnte erneut ab: Die entscheidend erst Ende der 50er Jahre aufgetretenen Veränderungen im Knochengerüst beruhten auf natürlichem Verschleiß und Verbrauch des Knorpel- und Gelenksystems.
Das Landgericht wies die Klage auf Heilverfahren für die bezeichneten Krankheiten, 53.172 DM Kapitalentschädigung und Rente in Höhe von 55 vom Hundert der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes ab. Die Berufung hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg; das beklagte Land wurde zur Gewährung eines Heilverfahrens für die Zeit vom 1. September 1939 bis 31. März 1962 verurteilt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche auf Heilverfahren seit 1. April 1962, Kapitalentschädigung und Rente weiter. Das beklagte Land ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter bejaht zutreffend die Zulässigkeit der Angleichung (Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG). Er hat die Ansprüche nach §§ 28 ff BEG erneut geprüft (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24). In Würdigung ärztlicher Gutachten stellt er fest:
 
Die aufgetretenen internistischen Beschwerden (Zucker, Galle) stehen nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung und haben keinen Krankheitswert.
Beim Kläger liegen außerdem vor: Verschleißerscheinungen (-Veränderungen) an der Wirbelsäule sowie an den Hüft- und Kniegelenken, eine Osteochondrose, Bewegungseinschränkungen der Ellenbogen- und Kniegelenke, O-Beine und Krampfadern. Das Wirbelsäulenleiden wurde durch eine Scheuermannsche Erkrankung im Jugendalter und durch eine verfolgungsunabhängige, gering ausgeprägte Skoliose begünstigt. Die Verschleißerscheinungen sind altersphysiologisch bedingt.
Nach der erzwungenen Auswanderung 1939 nach England traten während des Aufenthaltes im Kitchener Camp erstmals die Schmerzen in den Armen und Beinen auf. Sie führten zur Entlassung des Klägers aus dem Lager und erforderten seine ärztliche Behandlung. Wegen dieser Beschwerden mußte er die Arbeit in der Landwirtschaft aufgeben und sich im Mai/Juni 1942 startionär behandeln lassen.
Die Schmerzen traten auch während seiner Erwerbstätigkeit in Palästina/Israel auf.
Ohne die Verfolgung hätte sich der Kläger, weil kranken- und sozialversichert, schonen können, nachdem der physiologische Altersabbau so weit fortgeschritten war, daß er schmerzhaft wurde. Infolge der Verfolgung mußte er aber noch bis in sein Alter hinein für seinen anlagebedingten Gesundheitszustand besonders ungünstige Arbeiten unter zeitweilig ungünstigen Witterungsbedingungen verrichten. Die Beschwerden hatten Krankheitswert.
 
Sie endeten mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben Ende März 1962,
Der Berufungsrichter legt dar, die auf orthopädischem Gebiet festgestellten Leidenszustände seien durch die Verfolgung "weder entstanden, mitverursacht noch richtunggebend oder anhaltend abgrenzbar verschlimmert worden", insbesondere seien die Arbeiten, die der Kläger aus den Verfolgungsgründen habe verrichten müssen, nicht geeignet gewesen, die Leiden im Sinne der Mitverursachung oder fortdauernden Verschlimmerung zu beeinflussen. Die auf der ungewohnten körperlichen Arbeit in den Einwanderungsländem beruhenden "erhöhten" Schmerzen wertet der Berufungsrichter als Verschlimmerung im Sinne des § 3 Abs. 2 BEG. Er hat dem Kläger deshalb ein Heilverfahren für die Zeit vom 1. September 1939 bis 31. März 1962 zuerkannt, Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente aber verneint, weil ein auf die Verschlimmerung durch verfolgungsbedingt erhöhte Schmerzen entfallender Erwerbsminderungsanteil von 25 vom Hundert nicht feststellbar sei.
Diese rechtliche Würdigung begegnet Bedenken. Die Begründung dafür, daß die "chronisch-degenerative defor mierende Erkrankung der Wirbelsäulen-, Schulter-, Ellen bogen-, Finger- und Kniegelenke" durch die Verfolgung nicht wesentlich mitverursacht worden sei, steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang.
 
Die Verfolgung des Klägers, die nach Auffassung des Berufungsrichters zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert führte, begann mit der Verdrängung aus Deutschland. Vor Beginn dieser Verfolgung waren Beschwerden und Ausfälle, die die Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben beeinträchtigten, noch nicht aufgetreten. Erstmals während des Aufenthaltes im Kitchener Camp kam es zu Schmerzen in den Armen und Beinen. Sie unterscheiden sich nicht von denen, die der Kläger bis zur Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit 1962 erlitt. Nur wenn der Kläger schon vor seiner Auswanderung durch solche oder andere Beschwerden in seiner Leistungsfähigkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt gewesen wäre, könnte, soweit es sich um das Manifestwerden einer bis dahin stumm verlaufenen körperlichen Veränderung handelt, von einer Verschlimmerung im Sinne des Entschädigungsrechts gesprochen werden. Hatte diese Veränderung vor Beginn der Verfolgungseinwirkung noch nicht zu Beschwerden, Schmerzen oder Funktionsbeeinträchtigungen geführt, dann kann das erst später offenbar gewordene Leiden entschädigungsrechtlich nur als durch die Verfolgung mitverursacht behandelt werden. Anders liegt es, wenn die Verfolgung als Mitursache einer erstmals nach Verfolgungsbeginn hervorgetretenen Minderung der Leistungsfähigkeit ausscheidet. Das hat der Berufungsrichter aber nicht festgestellt.
Er hat ferner nicht geprüft, ob das Leiden auch ohne die Verfolgung die Leistungsfähigkeit in gleichem Umfange beeinträchtigt hätte (§9 Abs. 5 BEG).
Der Senat hat die Notwendigkeit dieser Abgrenzung der Begriffe Mitverursachung und Verschlimmerung in RzW 1963, 170 Nr. 15 begründet. Auf BGH RzW 1967, 460 Nr. 16; 1969, 135 Nr. 26; 1970, 216 Nr. 15; 1972, 346; 1973, 217 Nr. 10; Urteile vom 10. Mai 1973 - IX ZR 90/70 und IX ZR 35/71, Jeweils nicht veröffentlicht, wird hingewiesen. Soweit den Entscheidungen BGH RzW 1966, 329 Nr. 27 und 1968, 453 Nr. 8 eine andere Auffassung entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten.
Der Berufungsrichter bezeichnet den "Gesundheitszustand" als "anlagebedingt". Deshalb ist § 4 der 2. DV-BEG anzuwenden. Danach ist die gesamte Gesundheitsstörung durch die Verfolgung im Sinne der Entstehung mitverursacht, wenn der verfolgungsbedingte Anteil am Gesamtbeschwerdebild des Anlageleidens 25 vom Hundert oder mehr ausmacht, also die Anlage allein ohne die Verfolgung zu weniger als drei Viertel die Ausfälle und Beschwerden unterhält (BGH RzW 1967, 495). Solange der verfolgungsbedingte Anteil nicht unter 25 vom Hundert sinkt, ist das Anlageleiden mit seiner gesamten Erwerbsminderung durch Kapitalentschädigung und Rente zu entschädigen (BGH aaO; RzW 1970, 216, 218), wenn diese unter Berücksichtigung des Gesamtzustandes (vgl. BGH RzW 1973, 171 Nr. 8) den in §§ 31, 36 Abs. 1 BEG bezeichneten Grad erreicht. Daß verfolgungsunabhängige Umstände, insbesondere die Anlage, ab einem bestimmten Zeitpunkt im Gegensatz zu früher die Beschwerden zu mehr als drei Viertel verursachen, muß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
 
festgestellt sein; es genügt nicht, daß die Anlage oder sonstige verfolgungsunabhängige Ereignisse wahrscheinlich die nunmehr bestehenden Beschwerden ganz oder zu mehr als drei Vierteln unterhalten (BGH RzW 1969, 135 Nr. 26; 1970, 216, 218).
Das Oberlandesgericht hat diese Grundsätze nicht angewandt, weil es den festgestellten Gesundheitsschaden nur unter dem Gesichtspunkt der zeitlich abgrenzbaren Verschlimmerung (§ 3 Abs. 2 der 2. DV-BEG) statt unter dem der wesentlichen Mitverursachung (§4 der 2. DV-BEG) gewürdigt hat. Die Möglichkeit ist nicht ausgeschlossen, daß dem Kläger weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kapitalentschädigung und Rente zustehen. Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Hierbei kann es auf die Unterscheidung der Anlageleiden in solche im engeren Sinne und solche im weiteren Sinne ankommen; auf BGH RzW 1969, 190 Nr. 16;
1972, 212 Nr. 8; 1973, 217 Nr. 10 wird hingewiesen.
Mai	Henkel	Fuchs
 Dr. Thumm
 Portmann