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BGH · IX ZR 112/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 112/70

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieser Entschluß sei jedoch im Sinne des § 57 Abs. 2 BEG nicht die Folge drohender Gewaltmaßnahmen. Darunter seien nahe bevorstehende Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewalthaber zu verstehen, die den Verfolgten objektiv gefährdeten oder - wie sich das Berufungsurteil ausdrückt - eine Gefährdung begründet erscheinen ließen. Sie seien im März 1940 nicht gerechtfertigt gewesen; denn es sei unter Berücksichtigung der politischen Konstellation in Europa nicht wahrscheinlich gewesen, daß die Großmächte England und Frankreich eine deutsche Besetzung von Paris nicht würden verhindern können. Erst recht kommt es nicht darauf an, ob die beschränkten Kenntnisse und Einsichten des Bedrohten bei vernünftiger Überlegung den Entschluß begründeten, sich der vorgestellten Gefahr zu entziehen. Unter dieser Bedingung kann vielmehr auch der Anspruchsteller entschädigt werden, der objektiv nicht bedroht war, Jedoch nicht ohne gute Gründe Schaden auf sich genommen hat, um sich einem Zugriff der Gewalthaber zu entziehen. März 1940, als der Kläger seinen Entschluß zur Weiterwanderung in die Tat umsetzte, nur dann verneinen, wenn die Besetzung dieser Stadt am 14. Angesichts des tatsächlichen Ablaufs der Dinge mußte sich aber der Berufungsrichter geeigneter Beweismittel versichern, bevor er feststellte, daß die Weltlage im März 1940 die Gefahr einer Besetzung von Paris nicht begründete. Die insbesondere in BGH RzW 1969, 17 zu § 2 BEG entwickelten Grundsätze gelten, wie der Berufungsrichter an sich nicht verkennt, auch für § 57 Abs. 2 BEG. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß Vorkehrungen für eine Auswanderung einsetzen mußten, ehe der Zugriff der Gewalthaber bevorstand. Es ist der Sinn der angeführten Rechtsprechung, insbesondere die Gruppenverfolgten auch dann an der Entschädigung teilhaben zu lassen, wenn sie es nicht gewagt haben, abzuwarten und Leib und Leben aufs Spiel zu setzen, bis die gefährliche Entwicklung sich zu dem "nahe bevorstehenden" Zugriff verdichtet hatte.

Zitierte Normen: § 57 BEG
ZugriffFrankreichParisobjektivMärzGefahrKlägerErgebnis

Volltext der Entscheidung

003
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 112/70	URTEIL	Verkündet	am
25. Februar 1971
Ehrenberger,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Dr. Karl
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Saarland,
vertreten durch das Landesentschädigungsamt in Saarbrücken,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
4
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 25. Februar 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 23. Oktober 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der 1895 geborene jüdische Kläger war Rechtsanwalt in Saarbrücken. Im Februar 1935 wanderte er nach Paris aus und am 10. März 1940 nach Argentinien weiter. Er verlangt 3 444 DM Entschädigung für die Kosten der Weiterwanderung (§ 57 Abs. 2 BEG).
 
Land- und Oberlandesgericht haben den Anspruch als unbegründet angesehen. Mit der Revision verfolgt ihn der Kläger weiter. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Nach der Feststellung des Berufungsrichters hat sich der Kläger Anfang 1940 entschlossen, in Anbetracht der allgemeinen Entwicklung in Europa nach Argentinien weiterzuwandera. Dieser Entschluß sei jedoch im Sinne des § 57 Abs. 2 BEG nicht die Folge drohender Gewaltmaßnahmen. Darunter seien nahe bevorstehende Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewalthaber zu verstehen, die den Verfolgten objektiv gefährdeten oder - wie sich das Berufungsurteil ausdrückt - eine Gefährdung begründet erscheinen ließen. Der Entschluß des Klägers sei aber "im wesentlichen" auf subjektive Unsicherheitsempfindungen zurückzuführen. Deswegen sei zu fragen, ob seine Befürchtungen in bestimmten objektiven Verhältnissen und Vorgängen bei vernünftiger Überlegung eine ausreichende Grundlage gehabt hätten (BGH RzW 1968, 62). Sie seien im März 1940 nicht gerechtfertigt gewesen; denn es sei unter Berücksichtigung der politischen Konstellation in Europa nicht wahrscheinlich gewesen, daß die Großmächte England und Frankreich eine deutsche Besetzung von Paris nicht würden verhindern können.
Diese Beurteilung ist im Berufungsurteil nicht ausreichend begründet.
Für den Anspruch aus § 57 Abs. 2 BEG genügt es, daß der ausgewanderte Verfolgte objektiv vom nationalsoziali-
 
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X. A
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stischen Zugriff bedroht war und daß er sich subjektiv von dieser Vorstellung bestimmen ließ weiterzuwandern. War er objektiv in Gefahr, das Opfer einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme zu werden, dann ist die Frage nicht zu stellen, ob die Gesamtwürdigung aller damals sichtbar gewordenen Vorgänge und Verhältnisse dem zeitgenössischen Beobachter die Überzeugung dieser Gefahr vermitteln konnte. Erst recht kommt es nicht darauf an, ob die beschränkten Kenntnisse und Einsichten des Bedrohten bei vernünftiger Überlegung den Entschluß begründeten, sich der vorgestellten Gefahr zu entziehen. Unter dieser Bedingung kann vielmehr auch der Anspruchsteller entschädigt werden, der objektiv nicht bedroht war, Jedoch nicht ohne gute Gründe Schaden auf sich genommen hat, um sich einem Zugriff der Gewalthaber zu entziehen.
Der Berufungsrichter konnte die Gefährdung eines in Paris lebenden deutschen Juden am 10. März 1940, als der Kläger seinen Entschluß zur Weiterwanderung in die Tat umsetzte, nur dann verneinen, wenn die Besetzung dieser Stadt am 14. Juni und die Kapitulation Frankreichs am 22. Juni 1940 das Ergebnis eines unvorhersehbaren weltpolitischen Ereignisses innerhalb dieser drei Monate darstellt. Andernfalls war sie ein Ergebnis der politischen und militärischen Konstellation, wie sie am 10. März 1940 bestand. Mit Recht rügt die Revision, daß die Beurteilung des Berufungsrichters wichtige Umstände außer Betracht läßt. Dazu kann gehören, daß Hitler die Niederwerf lang Frankreichs beabsichtigte und über das Instrument zur Niederwerfung einer kontinentalen Großmacht verfügte, und daß die französische und englische Abwehrkraft nicht ausreichte, um Nordfrankreich und Paris vor einer deutschen Besetzung zu
 
schützen. Es ist nicht Sache des Revisionsgerichts, historisch-tatsächliche Feststellungen dieser Art zu treffen. Angesichts des tatsächlichen Ablaufs der Dinge mußte sich aber der Berufungsrichter geeigneter Beweismittel versichern, bevor er feststellte, daß die Weltlage im März 1940 die Gefahr einer Besetzung von Paris nicht begründete. Ohne Heranziehung der Ergebnisse der politischen und militärhistorischen Forschung wird ein solcher Schluß nicht nachprüfbar begründet.
Sollte sich die Niederwerfung Frankreichs und die Einnahme von Paris nach tatrichterlicher Überprüfung als ein Ergebnis historischer Zufälle und nicht der 1940 bestehenden objektiven Kräfteverteilung und politisch-militärischen Planung erweisen, dann wäre zu entscheiden, ob sich der Kläger im März 1940 die Gefahr nur eingebildet hat oder ob ihm billigerweise zugestanden werden muß, daß eine systematische Angriffsaufrüstung Deutschlands, der Beginn der militärischen Expansion im Herbst 1938, der Angriff auf Polen und sein Erfolg im Herbst 1939, der Kriegszustand zwischen Deutschland und Frankreich und der Aufmarsch an der Westgrenze Deutschlands hinlängliche Gründe zu der Befürchtung abgaben, als deutscher Jude und Emigrant im Zuge kriegerischer Verwicklungen dem deutschen Zugriff ausgesetzt zu werden. Die insbesondere in BGH RzW 1969, 17 zu § 2 BEG entwickelten Grundsätze gelten, wie der Berufungsrichter an sich nicht verkennt, auch für § 57 Abs. 2 BEG. Der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. auch RzW 1968, 62 Nr. 6) läßt sich nicht entnehmen, daß die vorgestellte Gewaltmaßnahme "nahe" bevorgestanden haben müsse. Es genügt vielmehr, daß die Gefahr eines solchen Zugriffs vom Verfolgten mit guten Gründen
 
als gegenwärtig angesehen werden durfte. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß Vorkehrungen für eine Auswanderung einsetzen mußten, ehe der Zugriff der Gewalthaber bevorstand. Es ist der Sinn der angeführten Rechtsprechung, insbesondere die Gruppenverfolgten auch dann an der Entschädigung teilhaben zu lassen, wenn sie es nicht gewagt haben, abzuwarten und Leib und Leben aufs Spiel zu setzen, bis die gefährliche Entwicklung sich zu dem "nahe bevorstehenden" Zugriff verdichtet hatte.
Graf von der Mühlen Zorn Henkel Dr. Thumm