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BGH · ix zh 112/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zh 112/69

Zivilsenat ließ Bundesgerichtshofs hnl ohne mündliche Verhandlung nm 7» Oktober 1971 unter Mitwirkung den Senat^Präsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thurara für Recht erkannt: Januar 1969 aufgehoben, soweit über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und über die außergerichtlichen Kosten der Berufung entschieden worden ist. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger beantragte 1950 Entschädigung für Schaden an Freiheit und 1955 Heilverfahren, KapitalentSchädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe die jetzt geltend gemachten Ansprüche nicht nach § 189a BEG nachmelden können. Dies trifft jedenfalls insoweit zu, als es sich um den Anspruch des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit handelt (vgl. Ob es unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen auch für den Anspruch des Klägers wegen Schadens an Leben gilt, kann auf sich beruhen« Das Berufungsgericht hat nämlich aus einem anderen Grund mit Recht einen Anspruch des Klägers wegen Schadens an Leben nach seiner Mutter verneint. Dazu führt das Berufungsgericht aus, ob der Kläger den Vergleich wegen des Lebensschadens nach Art. III oder IV BEG-SchlußG anfechten könne, bedürfe keiner Entscheidung, weil dem Kläger ein Anspruch wegen Schadens an Leben nicht zustehe. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt jedoch der Zeitpunkt, bis zu dem der Kläger eine Hinterbliebenenentschädigung wegen des Todes seiner Mutter verlangt, vor deren Tod. Jedenfalls aus diesem Grund ist daher der vom Kläger erhobene Anspruch wegen Schadens an Leben zu verneinen. Nicht bestehen bleiben kann dagegen das angefochtene Urteil insoweit, als es den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit betrifft. Das Berufungsgericht führt aus, der Vergleich könne wegen dieses Anspruchs nicht nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG angefochten werden, weil bei seinem Auch die Anfechtung eines Vergleichs nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG setze aber voraus, daß der.Anspruch auf Rente aus medizinischen Gründen völlig verneint worden sei. Wie der Bundesgerichtshof inzwischen dargelegt hat (RzW 1971» 186 Nr. 28; 1969* 358), setzt die Anfechtung eines Vergleichs über Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Lörper oder Gesundheit nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG voraus, daß der Anspruchsteller seinen Rentenanspruch aus medizinischen Gründen in vollem Umfang aufgegeben hat. Aus den Entschädigungsakten, auf die das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils verweist, ergibt sich, daß der Kläger vor Abschluß des Vergleichs ausdrücklich auch eine Rente wegen Gesundheitsschadens beantragt hatte. Der Kläger hatte vor Abschluß des Vergleichs bestimmte Schäden an Körper und Gesundheit behauptet und auf Verfol- Daß der Klüger oder sein Bevollmächtigter sich aus anderen als medizinischen Gründen auf den Vergleich eingelassen hätten, stellt das Berufungsgericht nicht fest.

Zitierte Normen: § 189a BEG § 18 BBesG § 17 BEG
GesundheitBerufungsgerichtvergleichenAnspruchRentegründenKlägerLebenSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2407 n
077
IM NAMEN DES VOLKES
ix zh 112/69	URTEIL
Verkündet am
11. November 1971
Amtsinspektor
 als Urknndsbeamter der Geschiftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Moses
C
(
I Avenue
 Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
1.	Rechtsanwalt	N
2.	Rechtsanwalt	Ki
 gegen
Freistaat
 vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen,
 ilatz®,
Beklagter und Revisionsbeklagter
 Der IX. Zivilsenat ließ Bundesgerichtshofs hnl ohne mündliche Verhandlung nm 7» Oktober 1971 unter Mitwirkung den Senat^Präsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thurara
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Januar 1969 aufgehoben, soweit über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und über die außergerichtlichen Kosten der Berufung entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger beantragte 1950 Entschädigung für Schaden an Freiheit und 1955 Heilverfahren, KapitalentSchädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Er behauptete, er sei seit Juli 1941 im Ghetto seines polnischen Heimatortes inhaftiert gewesen und zu Zwangsarbeit herangezogen worden« Im Oktober 1942 sei er aus dem Ghetto geflohen und habe sich bis zu seiner Befreiung durch russische
 Truppen im März 1944 verborgen gehalten. Uehwerarbeit, schlechte Ernährung, Mißhandlung und die Entbehrungen während des Lebens im Versteck hätten ein Rückenleiden, Magengeschwür, Arthritis und Gelenkrheumatismus verursacht. Die Entschädigungsbehörde bezweifelte die Verfolgungsschilderung des Klägers und hielt es insbesondere für ungeklärt, ob er nicht Partisan gewesen sei. Unter Vorhalt dieser Bedenken bot sie dem Kläger eine Kapitalentschädigung von 3.750,- DM ”zur Abgeltung aller Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz in der Passung vom ?9. Juni 1956” an« Der Bevollmächtigte des Klägers nahm im Februar I960 ohne Stellungnahme dieses Vergleichsangebot an.
Im Spätjahr 1965 focht der Kläger den Vergleich unter Hinweis auf Art. IV Nr. 2•BEG-SchlußG an. Er verlangte erneut Entschädigung für Gesundheitsschaden, und zwar wegen schwerer Angstneurose mit reaktiver Depression, chronischer Sinusitis, Arthritis, Nierenleiden und Zahnschadens. Außerdem beantragte er Entschädigung für Schaden an Leben nach seiner Mutter. Die Behörde lehnlbe diese Anträge als unzulässig ab. Die auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente wegen Gesundheitsschadens sowie auf Hinterbliebenenentschädigung bis zu dem 18. Lebensjahr des Klägers gerichtete Klage und die Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nur zu dem Teil begründet.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe die jetzt geltend gemachten Ansprüche nicht nach § 189a BEG nachmelden können. Den Gesundheitsschadensanspruch habe er
 bereits im August 1955 erhoben und im Dezember 1957 begründet. Den Anspruch wegen Schadens an Leben habe er’ zwar früher nicht ausdrücklich erhoben. Auch dieser Anspruch sei aber durch den Abgeltungsvergleich in das Verfahren einbezogen und erledigt worden.
Dies trifft jedenfalls insoweit zu, als es sich um den Anspruch des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit handelt (vgl. BGH RzW 1969, 351). Ob es unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen auch für den Anspruch des Klägers wegen Schadens an Leben gilt, kann auf sich beruhen« Das Berufungsgericht hat nämlich aus einem anderen Grund mit Recht einen Anspruch des Klägers wegen Schadens an Leben nach seiner Mutter verneint.
Dazu führt das Berufungsgericht aus, ob der Kläger den Vergleich wegen des Lebensschadens nach Art. III oder IV BEG-SchlußG anfechten könne, bedürfe keiner Entscheidung, weil dem Kläger ein Anspruch wegen Schadens an Leben nicht zustehe. Er könne als Halbwaise eine Rente nicht bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres fordern. Für Kinder, die am 1. April 1957 bereits das 16. Lebensjahr vollendet gehabt hätten, gelte die an diesem Tage ohne Rückwirkung in Kraft getretene Fassung des § 18 BBesG nicht. Außerdem stehe zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger beim Tod seiner Mutter bereits das 18. Lebensjahr überschritten gehabt habe. Nach seiner Behauptung sei seine Mutter im August 1942 ums Leben gekommen. Er sei entgegen einiger abweichenden Angaben am 25. April 1924 geboren. Es fehlten also bereits die Grundvoraussetzungen des § 17 BEG.
 
Nach § 24 BEG steht den Hinterbliebenen (§17 BEG) für die Zeit vor dem 1. November 1953 vom Tode des Verfolgten an eine Kapitalentschädigung zu. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt jedoch der Zeitpunkt, bis zu dem der Kläger eine Hinterbliebenenentschädigung wegen des Todes seiner Mutter verlangt, vor deren Tod. Jedenfalls aus diesem Grund ist daher der vom Kläger erhobene Anspruch wegen Schadens an Leben zu verneinen.
Nicht bestehen bleiben kann dagegen das angefochtene Urteil insoweit, als es den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit betrifft. Das Berufungsgericht führt aus, der Vergleich könne wegen dieses Anspruchs nicht nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG angefochten werden, weil bei seinem
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Abschluß medizinische Gründe für das beklagte Land überhaupt keine Rolle gespielt hätten. Öb derartige Gründe auf seiten des Klägers gegeben gewesen seien, könne dahingestellt bleiben. Abgesehen von der nicht zutreffenden Behauptung, im Jahre I960 seien psychische Leiden noch nicht als entschädigungsfähig angesehen worden, sei nicht bewiesen oder nur vorgetragen, daß solche Erwägungen von ihm überhaupt angestellt oder mit seinem damaligen Bevollmächtigten erörtert worden seien. Auch die Anfechtung eines Vergleichs nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG setze aber voraus, daß der.Anspruch auf Rente aus medizinischen Gründen völlig verneint worden sei.
Das Berufungsgericht hat damit Art. IV Nr.^2 BEG-SchlußG nicht richtig angewandt.
 
Wie der Bundesgerichtshof inzwischen dargelegt hat (RzW 1971» 186 Nr. 28; 1969* 358), setzt die Anfechtung eines Vergleichs über Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Lörper oder Gesundheit nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG voraus, daß der Anspruchsteller seinen Rentenanspruch aus medizinischen Gründen in vollem Umfang aufgegeben hat. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Überlegungen die Entschädigungsbehörde den Vergleich abgeschlossen hat. Entscheidend sind vielmehr die Gründe, die den Antragsteller bewogen haben, mit dem Vergleich seinen Anspruch auf Rente aufzugeben. Medizinische Gründe sind zu unterstellen, wenn der Antragsteller konkrete Schäden an Körper oder Gesundheit vorgebracht und auf Verfolgungsumständen zurückgeführt hatte. Diese Unterstellung greift nicht ein, wenn andere Gründe für seinen Entschluß festgestellt werden. Hat für ihn ein nicht nach bestimmten Weisungen handelnder Bevollmächtigter den Vergleich abgeschlossen, so kommt es auf dessen Beweggründe an.
Aus den Entschädigungsakten, auf die das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils verweist, ergibt sich, daß der Kläger vor Abschluß des Vergleichs ausdrücklich auch eine Rente wegen Gesundheitsschadens beantragt hatte. Diesen Anspruch hat er in dem Vergleich aufgegeben. Die Voraussetzungen für die Unterstellung, dies sei aus medizinischen Gründen geschehen, liegen nach dem Inhalt der Entschädigungsakten vor. Der Kläger hatte vor Abschluß des Vergleichs bestimmte Schäden an Körper und Gesundheit behauptet und auf Verfol-
gungsumstände zurückgeführt. Daß der Klüger oder sein Bevollmächtigter sich aus anderen als medizinischen Gründen auf den Vergleich eingelassen hätten, stellt das Berufungsgericht nicht fest.
Mai
 Zorn	Henkel
 Fuchs
Dr. Thumm