Mit der Klage hat sie unter Berufung auf die wirtschaftliche und soziale Stellung ihres Vaters Kapitalentschädigung und Rente entsprechend den Dienstbezügen eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes verlangt« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klägerin nach ihrer eigenen sozialen Stellung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht und ihr die sich daraus ab 1. Es hat dies mit folgenden Erwägungen verneint: Die Klägerin habe nach Abschluß ihres Schulbesuchs im Sommer 1936 über den Eintritt ihrer Volljährigkeit im August 1938 hinaus bis zu dem Beginn ihrer Verfolgung im Hause ihres Vaters gelebt, ohne sich einer Berufsausbildung zu unterziehen oder einen Beruf auszuüben. Für die Frage, ob sie wegen ihres Alters noch keine eigene wirtschaftliche und soziale Stellung gehabt habe, komme es deswegen noch darauf an, welchen Ausbildungsweg sie ohne diesen Entschluß nach den für sie maßgeblichen Lebens-umständen eingeschlagen hätte, und ob sie bei Beginn der Verfolgung auf Grund dieser Ausbildung bereits eine eigene wirtschaftliche oder soziale Stellung erlangt hätte. Nach eingehender Würdigung der Lebensumstände der Klägerin ist das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin eine kaufmännsiche oder eine kunstgewerbliche Berufsausbildung gewählt und damit noch vor Beginn ihrer Verfolgung eine eigene wirtschaftliche oder soziale Steilung erlangt hätte. Sie sei infolgedessen nicht nach der wirtschaftlichen und sozialen Stellung ihres Vaters, sondern nach ihrer eigenen in eine vergleichbare Beamtengruppe einzureihen. Bann kommt es noch darauf an, welchen Ausbildungsweg sie ohne diesen Entschluß nach den für sie maßgeblichen Lebensumständen eingeschlagen hätte, und ob sie im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung auf Grund dieser Ausbildung bereits eine eigene wirtschaftliche oder soziale Stellung erlangt hätte. Wäre dies der Fall gewesen, so ist sie nach ihrer eigenen wirtschaftlichen und sozialen Stellung^ nicht aber nach der ihres Vaters einzustufen. eine Berufsausbildung gewählt, die ihr vor Beginn der gegen sie gerichteten Verfolgung eine entsprechende wirtschaftliche und soziale Stellung verschafft hätte. Bei der Beantwortung der Frage, welche Berufsausbildung die Klägerin ohne den Entschluß, zu Hause ihre Verehelichung abzuwarten, gewählt haben würde, ist nicht auf einen "normalen" Ausbildungsweg abzustellen. Bei der Ermittlung des hypothetischen Ausbildungsweges ist nur der Entschluß, ohne berufliche Ausbildung oder Tätigkeit zu Hause zu bleiben, nicht aber auch das in den Lebensumständen der Klägerin liegende Motiv für diesen Entschluß hinwegzudenken• Bie Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klägerin ihrer eigenen sozialen Stellung bei Beginn der Verfolgung entsprechend in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Bienstes eingereiht hat, ist nicht durchweg frei von rechtlichen Bedenken. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß für die Einreihung nach § 31 Abs.3 BEG die wirtschaftliche und soziale Stellung maßgebend ist, die die Klägerin bei Beginn der gegen sie gerichteten Verfolgung tatsächlich gehabt hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht sodann geprüft, ob die soziale Stellung der Klägerin eine günstigere Einreihung rechtfertigt Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, welche soziale Stellung der Klägerin hei Beginn der Verfolgung in ihrer dem Deutschen Reich unmittelbar benachbarten Heimat in Polen zukam. Das angefochtene Urteil enthält infolgedessen auch keine Feststellungen darüber, welche soziale Geltung dort eine Ausbildung, wie sie die Klägerin genossen hat, begründete.
027 / £ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 112/68 URTEIL Verkündet am 4. März 1971 Pohl, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem SntSchädigungsrechtsstreit Fela 3 9 Israel, Straße Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4» Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Mai 1967 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und über die Kosten entschieden worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen / Tatbestand Die am 19. August 1918 geborene jüdische Klägerin lebte bis zu dem Beginn ihrer Verfolgung im Herbst 1939 bei ihren Eltern in Sosnowitz in Polen. Nach ihrer Befreiung aus dem Konzentrationslager Bergen-Belsen hielt sie sich bis zu ihrer Auswanderung nach Israel im Jahre 1949 in Bayern auf. Für verfolgungsbedingte Gesundheit sschäden und eine darauf beruhende Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um 60 bis 69 v. H. hat ihr die Entschädigungsbehörde Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente (Mindestrente) zuerkannt. Die Klägerin ist dabei in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht worden. Mit der Klage hat sie unter Berufung auf die wirtschaftliche und soziale Stellung ihres Vaters Kapitalentschädigung und Rente entsprechend den Dienstbezügen eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes verlangt« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klägerin nach ihrer eigenen sozialen Stellung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht und ihr die sich daraus ab 1. September 1965 bei einem Rentenhundertsatz von 45 ergebende höhere Rente zuerkannt. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entsche idungsgründe Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob die Klägerin gemäß §14 Abs. 7 der 2. DV-BEG in eine der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung ihres Vaters entsprechende Beamtengruppe einzureihen sei. Es hat dies mit folgenden Erwägungen verneint: Die Klägerin habe nach Abschluß ihres Schulbesuchs im Sommer 1936 über den Eintritt ihrer Volljährigkeit im August 1938 hinaus bis zu dem Beginn ihrer Verfolgung im Hause ihres Vaters gelebt, ohne sich einer Berufsausbildung zu unterziehen oder einen Beruf auszuüben. Sie sei vielmehr im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und die streng religiöse Auffassung ihrer Eltern, deren Wunsch entsprechend, im Elternhaus geblieben, um sich standesgemäß zu verehelichen. Dazu habe sie sich schon nach der Reifeprüfung im Sommer 1936 entschlossen. Für die Frage, ob sie wegen ihres Alters noch keine eigene wirtschaftliche und soziale Stellung gehabt habe, komme es deswegen noch darauf an, welchen Ausbildungsweg sie ohne diesen Entschluß nach den für sie maßgeblichen Lebens-umständen eingeschlagen hätte, und ob sie bei Beginn der Verfolgung auf Grund dieser Ausbildung bereits eine eigene wirtschaftliche oder soziale Stellung erlangt hätte. Nach eingehender Würdigung der Lebensumstände der Klägerin ist das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin eine kaufmännsiche oder eine kunstgewerbliche Berufsausbildung gewählt und damit noch vor Beginn ihrer Verfolgung eine eigene wirtschaftliche oder soziale Steilung erlangt hätte. Sie sei infolgedessen nicht nach der wirtschaftlichen und sozialen Stellung ihres Vaters, sondern nach ihrer eigenen in eine vergleichbare Beamtengruppe einzureihen. Damit hat das Berufungsgericht die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil RzW 1966, 186 zur Anwendung des § 14 Abs. 7 der 2. DV-BEG entwickelten Grundsätze zutreffend angewandt. § 14 Abs. 7 der 2. DV-BEG will der in den natürlichen Lebensverhältnissen begründeten Unselbständigkeit und Abhängigkeit der heranwachsenden Kinder Rechnung tragen. Eine solche Abhängigkeit ist bei einer Tochter, die nach dem Erreichen der Volljährigkeit freiwillig im elterlichen Haushalt bleibt, zu verneinen. Eine andere Beurteilung kann allerdings bei einer Tochter geboten sein, die bereits in früheren Jahren, sei es aus eigenen freien Stücken, sei es auf Wunsch ihrer Eltern, sich entschlossen hat, bis zu ihrer Verehelichung ohne berufliche Ausbildung oder Tätigkeit im elterlichen Haushalt zu bleiben. Bann kommt es noch darauf an, welchen Ausbildungsweg sie ohne diesen Entschluß nach den für sie maßgeblichen Lebensumständen eingeschlagen hätte, und ob sie im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung auf Grund dieser Ausbildung bereits eine eigene wirtschaftliche oder soziale Stellung erlangt hätte. Wäre dies der Fall gewesen, so ist sie nach ihrer eigenen wirtschaftlichen und sozialen Stellung^ nicht aber nach der ihres Vaters einzustufen. Biese Voraussetzungen sind hier gegeben, da das Berufungsgericht festgestellt hat, die Klägerin hätte / C eine Berufsausbildung gewählt, die ihr vor Beginn der gegen sie gerichteten Verfolgung eine entsprechende wirtschaftliche und soziale Stellung verschafft hätte. Biese Feststellung liegt auf tatsächlichem G-ebiet. Bie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt. Es ist kein Benkfehler, daß das Berufungsgericht auch berücksichtigt hat, daß für Töchter orthodoxer jüdischer Eltern in Polen ein auswärtiges Universitätsstudium nicht eine normale Ausbildung gewesen ist. Bei der Beantwortung der Frage, welche Berufsausbildung die Klägerin ohne den Entschluß, zu Hause ihre Verehelichung abzuwarten, gewählt haben würde, ist nicht auf einen "normalen" Ausbildungsweg abzustellen. Es kommt vielmehr darauf an, weichen Ausbildungsweg die Klägerin nach den für sie maßgeblichen Lebensumständen eingeschlagen hätte (BGH RzW 1966, 186). Zu diesen Lebensumständen gehört auch die einem auswärtigen Studium entgegenstehende religiöse Einstellung der Klägerin und ihrer Eltern. Bei der Ermittlung des hypothetischen Ausbildungsweges ist nur der Entschluß, ohne berufliche Ausbildung oder Tätigkeit zu Hause zu bleiben, nicht aber auch das in den Lebensumständen der Klägerin liegende Motiv für diesen Entschluß hinwegzudenken• II. Bie Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klägerin ihrer eigenen sozialen Stellung bei Beginn der Verfolgung entsprechend in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Bienstes eingereiht hat, ist nicht durchweg frei von rechtlichen Bedenken. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß für die Einreihung nach § 31 Abs. 3 BEG die wirtschaftliche und soziale Stellung maßgebend ist, die die Klägerin bei Beginn der gegen sie gerichteten Verfolgung tatsächlich gehabt hat. Die Einreihung wird nicht, wie die Klägerin meint, durch das Ergebnis der hypothetischen Berufsausbildung bestimmt. Von Bedeutung ist die hypothetische Berufsausbildung nur für die Beantwortung der Präge, ob die Klägerin gemäß § 14 Abs. 7 der 2. DV-BEG in eine der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung ihres Vaters entsprechende Beamtengruppe einzureihen ist. 2. Keine Bedenken bestehen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe vor der Verfolgung keine wirtschaftliche Stellung erreicht, so daß insoweit nur der einfache Dienst in Präge komme. Mit Recht hat das Berufungsgericht sodann geprüft, ob die soziale Stellung der Klägerin eine günstigere Einreihung rechtfertigt (§ 31 Abs. 3 Satz 3 BEG, § 14 Abs. 1 der 2. DV-BEG). Dabei ist es zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin nach ihrer sozialen Stellung (§ 14 Abs. 3 der 2. DV-BEG) in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzureihen sei. Es hat dazu im wesentlichen ausgeführt, der Richter müsse werten und feststellen, welche Geltung dem Verfolgten im öffentlichen Leben mit Rücksicht auf seine Vorbildung, seine Leistungen und seine Fähigkeiten zukomme. Der Wertmaßstab sei der westeuropäischen Gesellschaftsordnung zu entnehmen. Die mit der Reifeprüfung abgeschlossene Schulausbildung der Klägerin habe über dem / Durchschnitt gelegen. Das Bestehen der Reifeprüfung rechtfertige aber für sich allein nicht die Einreihung in den gehobenen Dienst. Sie sei häufig Voraussetzung einer dem gehobenen öffentlichen Dienst entsprechenden Berufsausbildung. Damit sei aber die mit einer Tätigkeit im gehobenen Dienst verbundene soziale Stellung noch nicht erreicht. Auch sonstige Fähigkeiten und Leistungen der Klägerin gäben keine ausreichenden Gründe für die Einreihung in den gehobenen Dienst. Die soziale Steilung eines Verfolgten im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 3 BEG bestimmt sich gemäß § 14 Abs. 5 der 2. DV-BEG nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung im öffentlichen Leben. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (RzW 1962, 228; 1964, 377 Nr. 27 u. 28; 1966, 413), sind dabei für einen bei Beginn der Verfolgung im Ausland lebenden Verfolgten die Verhältnisse seines Heimatortes und seines Heimatlandes maßgebend. Wenn der Bundesgerichtshof in RzW 1962, 503 ausgeführt hat, der Entschädigungsrichter könne die soziale Stellung eines Ver folgten nur mit westeuropäischen Maßstäben messen, so richtete 3ich dies dagegen, da3 die Abwertung des Kaufmannsstandes infolge sowjetischer Okkupation zu dem Nachteil des Verfolgten beachtet wurde; diese Entscheidung steht daher der Berücksichtigung der gesellschaftlichen Ordnung, wie sie in Polen unter normalen Verhältnissen bestand, nicht entgegen (BGH RzW 1966, 415). Mit diesen Grundsätzen stimmt die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht überein. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, welche soziale Stellung der Klägerin hei Beginn der Verfolgung in ihrer dem Deutschen Reich unmittelbar benachbarten Heimat in Polen zukam. Das angefochtene Urteil enthält infolgedessen auch keine Feststellungen darüber, welche soziale Geltung dort eine Ausbildung, wie sie die Klägerin genossen hat, begründete. Das Berufungsurteil muß deswegen aufgehoben werden. Maaß von der Mühlen Graf Zorn Dr. Thuram