Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 826.292,24 Abs.3 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Einen Abweisungsantrag gegen den klageweise erhobenen Zustimmungsanspruch gemäß § 888 Abs. 1 BGB hat die Beklagte in der Revisionsinstanz nicht angekündigt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 112/08 28. April 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Vill und Dr. Pape am 28. April 2009 beschlossen: Nach Rücknahme ihrer Revision wird die Beklagte dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Sie hat die durch die zurückgenommene Revision entstandenen Kosten zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 826.292,24 € festgesetzt. Gründe: 1 Der Ausspruch der Rücknahmewirkungen beruht auf den §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. 2 Klage und Widerklage betreffen in der Revisionsinstanz nur noch dassel- be Interesse. Könnte die Beklagte den widerklagend geltend gemachten Zahlungsanspruch durchsetzen, würde ihr behauptetes Zurückbehaltungsrecht untergehen. Einen Abweisungsantrag gegen den klageweise erhobenen Zustimmungsanspruch gemäß § 888 Abs. 1 BGB hat die Beklagte in der Revisionsinstanz nicht angekündigt. Ganter Raebel Kayser Vill Pape Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 11.07.2006 -40 220/05 -OLG Rostock, Entscheidung vom 15.05.2008 - 3 U 18/08 -