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BGH · IX ZR 112/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 112/06

Der Verwalter darf nicht einen Teil der Verwertungskosten konkret berechnen und für einen anderen Teil die Pauschale von 5 vom Hundert ansetzen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 22. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) 2 Der Insolvenzverwalter darf die Verwertungspauschale gemäß § 171 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht neben gesondert geltend gemachten und bezifferten Verwertungskosten gemäß § 171 Abs. 2 Satz 2 InsO in Abzug bringen. Die durch § 171 Abs. 2 Satz 1 InsO eingeräumte Pauschalierungsmöglichkeit betrifft die "Kosten der Verwertung" allgemein und nicht etwa nur einen bestimmten Teil derselben. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass durch eine fremd-nützige Verwertung entstehende Umsatzsteuer die Insolvenzmasse belastet (Amtl. Auf Steuern, die nicht durch die Verwertung angefallen sind, ist § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO deshalb nicht anzuwenden. Dass Leistungen, deren Gegenleistung der Beklagte eingezogen hat, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht worden sind, ist nicht dargetan.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 171 InsO § 20 UStG
KostenOldenburgFischerVerwertungInsOUStGteilen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 112/06
vom 22. Februar 2007 in der Rechtssache
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
 InsO § 171 Abs. 2 Satz 1 und 2
Der Verwalter darf nicht einen Teil der Verwertungskosten konkret berechnen und für einen anderen Teil die Pauschale von 5 vom Hundert ansetzen.
BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZR 112/06 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
 am 22. Februar 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.336,58 Euro festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Der	Insolvenzverwalter	darf	die	Verwertungspauschale	gemäß	§	171
Abs. 2 Satz 1 InsO nicht neben gesondert geltend gemachten und bezifferten Verwertungskosten gemäß § 171 Abs. 2 Satz 2 InsO in Abzug bringen. Nach der Systematik des Gesetzes muss der Insolvenzverwalter sich entscheiden, ob
 
er die Pauschale geltend macht oder nach tatsächlich entstandenen Kosten abrechnet. Dies ist eindeutig geregelt. Die durch § 171 Abs. 2 Satz 1 InsO eingeräumte Pauschalierungsmöglichkeit betrifft die "Kosten der Verwertung" allgemein und nicht etwa nur einen bestimmten Teil derselben. Durch die von dem Beklagten befürwortete "Mischkalkulation" würden zudem unüberwindbare Abgrenzungsprobleme aufgeworfen. Welche Kosten von der Pauschale erfasst sind und welche der Verwalter daneben gesondert abrechnen darf, wäre unsicher.
3	Der	Umsatzsteueranteil der sicherungszedierten Forderungen wird je-
denfalls im vorliegenden Fall nicht von § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO erfasst. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass durch eine fremd-nützige Verwertung entstehende Umsatzsteuer die Insolvenzmasse belastet (Amtl. Begr. zu § 196 RegE-lnsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 182). Auf Steuern, die nicht durch die Verwertung angefallen sind, ist § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO deshalb nicht anzuwenden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Sicherungszedentin der Umsatzbesteuerung nicht nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG), sondern nach vereinbarten Entgelten (§16 UStG) unterlag. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Bei der Umsatzbesteuerung nach § 16 UStG entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung des Steuerpflichtigen erbracht wurde (§13 Abs. 1 Nr. 1a UStG). Dass Leistungen, deren Gegenleistung der Beklagte
 eingezogen hat, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht worden sind, ist nicht dargetan. Damit war die geschuldete Umsatzsteuer eine Insolvenzforderung.
Dr. Gero Fischer
 Dr. Ganter
 Dr. Kayser	Dr.	Detlev	Fischer
 Raebel
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 28.11.2005 -80 1418/05 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.05.2006 - 9 U 57/05 -