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BGH · IX ZR 112/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 112/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Juni 2002 keinesfalls gestundeten restlichen Betrag von rund 80.000 € zu zahlen, und sie selbst nicht behauptet hat, sie sei davon ausgegangen, dass der Schuldner vorrangig andere Gläubiger bedienen würde. Als Sicherheit kam keineswegs nur die Sicherungsübereignung der später tatsächlich sicherungshalber übereigneten Motorräder in Betracht, sondern ebenso - um nur ein Beispiel zu nennen - die Abtretung von Forderungen.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
DresdenFischerSicherheitZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 112/04
vom 12. Juli 2007 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
 am 12. Juli 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. April 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 142.102,78 Euro festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Die	Beklagte kannte die fortbestehende Zahlungsunfähigkeit des Schuld-
ners, weil sie dessen Unvermögen kannte, den am 5. Juni 2002 keinesfalls gestundeten restlichen Betrag von rund 80.000 € zu zahlen, und sie selbst nicht behauptet hat, sie sei davon ausgegangen, dass der Schuldner vorrangig andere Gläubiger bedienen würde.
 
3	Die	Vereinbarung in Nr. 5.4 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedin-
gungen der Beklagten, wonach diese bei Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden "Sicherheit oder Vorauszahlung für ausstehende Lieferungen ... verlangen" kann, ist zu unbestimmt, um eine kongruente Deckung zu begründen. Als Sicherheit kam keineswegs nur die Sicherungsübereignung der später tatsächlich sicherungshalber übereigneten Motorräder in Betracht, sondern ebenso - um nur ein Beispiel zu nennen - die Abtretung von Forderungen. Von dieser Möglichkeit haben die Vertragsparteien auch Gebrauch gemacht.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Raebel
 Dr. Kayser	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 08.09.2003 -70 1365/03 -OLG Dresden, Entscheidung vom 29.04.2004 - 13 U 1775/03 -