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BGH · IX ZR 112/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 112/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic am 17. März 2003 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.699,38 € festgesetzt. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248, 251; Gerhardt/Kreft, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung 9.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
SchuldnerinFischerZIPMärzgemäßZPO20ZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 112/03
17. März 2005 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
 am 17. März 2005 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. März 2003 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.699,38 € festgesetzt.
Gründe:
Der Senat hat in seinem Beschluß vom 20. Januar 2005 im einzelnen dargelegt, daß die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 552a ZPO im Streitfall gegeben sind. Hierauf wird gemäß § 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Bezug genommen.
Eine Vernehmung des geschäftsführenden Gesellschafters der Schuldnerin hat das Berufungsgericht zu Recht unterlassen, weil der entsprechende Sachvortrag der Beklagten unsubstantiiert ist. Es fehlt schon an der Benennung einer Größenordnung der angeblich investierten Gelder, so daß nicht beurteilt werden kann, ob der behauptete Geldzufluß geeignet war, die Schuldnerin zu sanieren (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 236/91,
ZIP 1993, 276; v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 18/94, ZIP 1995, 297, 299; v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248, 251; Gerhardt/Kreft, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung 9. Aufl. Rn. 409 f).
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser
Neskovic