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BGH · IX ZR 111/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 111/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1994 teilweise aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Die Klägerin wird über die bereits zuerkannten Beträge hinaus verurteilt, an den Beklagten Zinsen aus dem Betrag von 200.000 DM in Höhe von 9,25 % vom 14. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 5/6 und der Beklagte 1/6. Die außergerichtlichen Kosten dieser Instanz tragen die Klägerin zu 9/17 und der Beklagte zu 8/17. Die Arrestklägerin ist damit einverstanden, daß die auf dem Grundstück Hansi RHfli bestehende Pfändungshypothek nur in Höhe eines Betrages von 100.000 DM aufrechterhalten wird. Die Klägerin hat daraufhin unter Verrechnung der Kaufpreisforderung des Beklagten diesen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200.000 DM verklagt. Der Beklagte hat wegen der Zahlung des Kaufpreises von 200.494,08 DM nebst Zinsen hieraus seit dem 14. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in der Hauptsache stattgegeben. Die Revision hat der Senat nicht angenommen, soweit die Widerklage auf Zahlung von Zinsen für die Zeit vom 24. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Verzugszinsen abgelehnt, weil die Einräumung des "Zurückbehaltungsrechts" als Stundungsvereinbarung zu werten sei. Dadurch sei die Fälligkeit hinausgeschoben und der Schuldnerverzug bis zur Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits ausgeschlossen worden. Mit dieser Begründung kann der Anspruch auf Verzugszinsen für die Zeit vom 14. Januar 1989 und für die Zeit seit dem 8. Dadurch verweigerte sie ernsthaft und endgültig die fällige Leistung, weshalb es einer Mahnung des Beklagten nicht bedurfte (vgl. Da das Berufungsgericht den Vergleich insofern nicht ausgelegt hat, kann der Senat ihn Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Fälligkeit der Widerklageforderung "für die Dauer des StundungsZeitraumes" hinausgeschoben worden sei. Dabei hat es übersehen, daß Gegenstand des Rechtsstreits seit Abschluß der ersten Instanz nur noch die Widerklageforderung des Beklagten ist. Das "Zurückbehaltungsrecht" sollte indes vom Ausgang des von der Klägerin eingeleiteten Klageverfahrens abhängen. An diesem Tage lief die Frist für die Einlegung einer selbständigen Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ab. jedoch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wegen dieser prozessualen Möglichkeit das Zurückbehaltungsrecht weiter in Anspruch zu nehmen, obwohl die Klägerin tatsächlich kein Rechtsmittel eingelegt hat.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 564 ZPO
HöhevergleichenHansKlägerinHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 111/94	URTEIL
Verkündet am:
29. Juni 1995 Vetter-Haschke Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Hans RI Zur
 Beklagter, Widerkläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und F.
gegen
KG,
vertreten durch ihren Komplementär Hans wMHHHHBstraße fli, Ni
 Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1995 durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 20. April 1994 teilweise aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Juni 1993 teilweise abgeändert. Die Klägerin wird über die bereits zuerkannten Beträge hinaus verurteilt, an den Beklagten Zinsen aus dem Betrag von 200.000 DM in Höhe von 9,25 % vom 14. November 1988 bis zu dem 23. Januar 1989 und in Höhe von 12,25 % seit dem 8. August 1993 zu zahlen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 5/6 und der Beklagte 1/6. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6. Die Gerichtskosten der Revisionsinstanz tragen die
 
Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten dieser Instanz tragen die Klägerin zu 9/17 und der Beklagte zu 8/17.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Im Oktober 1988 kaufte die Klägerin von dem Beklagten Gitterboxen. Über den Kaufpreis von 200.494,08 DM gab sie einen Scheck; als der Beklagte diesen am 14. November 1988 zur Zahlung vorlegte, wurde er auf Anweisung der Klägerin nicht eingelöst. Am gleichen Tag erwirkte diese gegen den Beklagten und die Paletten-Vertriebsgesellschaft Hans R®-■■■ mbH einen Arrestbefehl, durch den wegen einer angeblichen Schadensersatzforderung der Klägerin in Höhe von 456.145,92 DM der dingliche Arrest in das Vermögen der Antragsgegner angeordnet wurde. Auf deren Widerspruch kam es zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit des Arrestes. Dort schlossen die Parteien am 24. Januar 1989 zur Beendigung des Arrestverfahrens folgenden Vergleich:
1.	Die Arrestklägerin ist damit einverstanden, daß die auf dem Grundstück Hansi RHfli bestehende Pfändungshypothek nur in Höhe eines Betrages von 100.000 DM aufrechterhalten wird. Wegen des höheren Betrages wird sie den Pfändungsantrag zurücknehmen. Sie ist außerdem berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 200.000 DM auszuüben.
 
2.	Die Arrestklägerin wird bis zu dem 3. März 1989 Klage in der Hauptsache erheben.
3.	Das rechtskräftige Ergebnis der Hauptsache wird auch für die Kostenentscheidung im vorliegenden Arrestverfahren maßgebend sein. Sollte die Arrestklägerin nur einen der Arrestbeklagten verklagen in der Hauptsache, so hätte sie bezüglich des anderen die Kosten in diesem Verfahren zu tragen.
4.	Die von der Arrestbeklagtenseite beabsichtigte Scheckklage wird während der Dauer dieser beiden Verfahren nicht betrieben werden.
Die Klägerin hat daraufhin unter Verrechnung der Kaufpreisforderung des Beklagten diesen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200.000 DM verklagt. Der Beklagte hat wegen der Zahlung des Kaufpreises von 200.494,08 DM nebst Zinsen hieraus seit dem 14. November 1988 Widerklage erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in der Hauptsache stattgegeben. Es hat dem Beklagten jedoch Zinsen nur aus 494,08 DM zugesprochen und die weitergehende Zinsforderung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Revision hat der Senat nicht angenommen, soweit die Widerklage auf Zahlung von Zinsen für die Zeit vom 24. Januar 1989 bis 7. August 1993 abgewiesen worden ist. Im übrigen verfolgt der Beklagte seine Zinsforderung weiter.
Entscheidunosgründe
 Im Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg.
 
I.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Verzugszinsen abgelehnt, weil die Einräumung des "Zurückbehaltungsrechts" als Stundungsvereinbarung zu werten sei. Dadurch sei die Fälligkeit hinausgeschoben und der Schuldnerverzug bis zur Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits ausgeschlossen worden.
II.
Mit dieser Begründung kann der Anspruch auf Verzugszinsen für die Zeit vom 14. November 1988 bis zu dem 23. Januar 1989 und für die Zeit seit dem 8. August 1993 nicht abgelehnt werden.
1.	Die Klägerin geriet in Verzug, als sie am 14. November 1988 den Scheck sperren ließ. Dadurch verweigerte sie ernsthaft und endgültig die fällige Leistung, weshalb es einer Mahnung des Beklagten nicht bedurfte (vgl. BGHZ 2, 310, 312; 65, 372, 377; BGH, Urt. v. 9. Juli 1992
- XII ZR 268/90, NJW-RR 1992, 1226, 1227). Der Verzug endete (vorläufig) mit der Einräumung des "Zurückbehaltungsrechts" im Vergleich vom 24. Januar 1989.
2.	Dieser hat für die Zeit vor dem 24. Januar 1989 am Verzug nichts geändert. Da das Berufungsgericht den Vergleich insofern nicht ausgelegt hat, kann der Senat ihn
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selbst auslegen. Daß das "Zurückbehaltungsrecht” Rückwirkung entfalten sollte, läßt sich dem Vergleich nicht entnehmen .
3.	Seit dem 8. August 1993 besteht wieder ein Anspruch auf Verzugszinsen.
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Fälligkeit der Widerklageforderung "für die Dauer des StundungsZeitraumes" hinausgeschoben worden sei. Es hat diesen jedoch fälschlich "bis zur Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits" andauern lassen. Dabei hat es übersehen, daß Gegenstand des Rechtsstreits seit Abschluß der ersten Instanz nur noch die Widerklageforderung des Beklagten ist. Das "Zurückbehaltungsrecht" sollte indes vom Ausgang des von der Klägerin eingeleiteten Klageverfahrens abhängen. Dieses Verfahren war "die Hauptsache" im Sinne von Ziffer 2 des Vergleichs. Das meint ersichtlich auch das Berufungsgericht selbst, weil es davon spricht, die Klägerin sei "im Hauptsacheverfahren unterlegen". Entscheidend für die Dauer der Stundung ist mithin der Abschluß des Klageverfahrens. Der Senat datiert diesen auf den 7. August 1993. An diesem Tage lief die Frist für die Einlegung einer selbständigen Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ab. Indem die Klägerin diese Frist verstreichen ließ, gab sie zu erkennen, daß sie die Abweisung ihrer Klage hinnimmt. Zwar erwuchs die Klageabweisung am 7. August 1993 noch nicht in Rechtskraft. Denn die Klägerin hätte noch unselbständige Anschlußberufung einlegen können (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 19. Aufl. S 521 Rdnr. 17 u. § 705 Rdnr. 11, jeweils m.w.N.). Es verstieße
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jedoch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wegen dieser prozessualen Möglichkeit das Zurückbehaltungsrecht weiter in Anspruch zu nehmen, obwohl die Klägerin tatsächlich kein Rechtsmittel eingelegt hat. Mit Abschluß des Klageverfahrens geriet die Klägerin wieder in Verzug. Einer Mahnung bedurfte es auch jetzt nicht. Andernfalls hätte der Vergleich eine über seine zeitliche Geltung hinausreichende Wirkung gehabt. Eine solche haben die Parteien nicht vereinbart.
4.	Daß die Klägerin die Widerklageforderung inzwischen gezahlt habe, ist nicht vorgetragen. Die Höhe des Zinsschadens ist unstreitig.
III.
Das Berufungsurteil ist daher teilweise aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erfor-
derlich sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) und der Klage in dem noch der Entscheidung unterstellten Umfange stattgeben.
Brandes
 Zugehör
Kreft
 Ganter
Kirchhof