Neu errechnete Rente im Sinne von § 35 Abs. 1 BEG ist der nach § 17 a Abs.3 der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Graßhof für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Im übrigen wird auf die Revision der Klägerin der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juli 1980 den Hundertsatz der Rente auf 22,5 und errechnete für die Zeit vom 1. Das Oberlandesgericht gab ihr nur in Höhe von 330 DM für die Zeit vom 1. Januar 1981 die Zahlung einer Rente in Höhe von 25 vH der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes. 206 BEG ist die Rente mit dem Hundertsatz 25 in Höhe von 551 DM, die das Berufungsgericht der Klägerin für Dezember 1980 zuerkannt hat. Für das Jahr 1981 geht es von anrechenbaren Einkünften der Klägerin von monatlich 4.066,67 IS aus, die es nach dem Devisenkurs (100 IS « 20,54 DM) auf 835,29 DM umrechnet. Denn das Berufungsgericht kommt auch bei dem von ihm zugrunde gelegten Umrechnungskurs für die Jahre 1981 und 1982 nur zu einem Abschlag vom mittleren Hundertsatz (27,5 vH) von 5 vH und somit zu einem neuen Hundertsatz von 22,5, woraus es für Januar 1981 eine monatliche Rente von 495,68 Ml errechnet. Das Oberlandesgericht meint nun, diese neu errech-nete Rente weiche von der zuletzt gezahlten Rente (Dezember 1980) in Höhe von 551 Ml um mindestens 10 vH ab, so daß eine Herabsetzung gemäß §§ 35 Abs.1, 206 BEG gerechtfertigt sei. Neu errechnete Rente im Sinne von § 35 Abs. 1 BEG sei nicht gleichbedeutend mit der nach § 17 a der 2. DV-BEG auf volle Deutsche Mark aufzurundenden und demnach auszuzahlenden Rente. Die Veränderungssperre des § 35 Abs. 1 BEG stelle ausdrücklich auf die errechnete Rente ab, so daß hier nicht die auf 496 DM aufgerundete, sondern die mit 495,68 DM errechnete Rente maßgeblich sei. Es bestehe demnach ein Unterschiedsbetrag zwischen der alten und der neuen Rente von 55,32 DM, so daß die 1096-Grenze von 55,10 DM überschritten werde. Entsprechend verhalte es sich für die Zeit von März bis Dezember 1980 (auch hier ist dem Berufungsgericht offensichtlich ein Schreibfehler unterlaufen, da es sich nach dem angegebenen Grundbetrag des jährlichen Diensteinkommens von 27.588 DM um die Zeit ab 1. DV-BEG ausdrücklich, daß die "errechneten und die auszuzahlenden Beträge der Rente" jeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden sind. Sie dient der Verwaltungsvereinfachung und hält sich im Rahmen der der Bundesregierung in § 42 Abs. 1 BEG erteilten Ermächtigung zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen zur Durchführung der §§ 28 bis 41 a BEG. Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1963, 317. Diese Entscheidung stellt allein auf die Berechnung der Kapitalentschädigung nach § 37 BEG ab, für die schon nach dem Wortlaut der 2. DV-BEG nur, daß "errechnete" Rentenbeträge auf volle Deutsche Mark aufzurunden sind. DV-BEG verweist nämlich nur auf die Berechnung der Rente nach §§ 31 bis 34 BEG, nicht aber auf die Aufrundungsvorschrift des § 17 a Abs.3 der 2. Somit ist in § 35 BEG auch unter der neu errechnten Rente die auf volle Deutsche Mark aufgerundete Rente zu verstehen. Es ergibt sich demnach hier folgende Rentenberechnung, wenn man von einem Hundertsatz der Rente von 22,5 für die Zeit ab 1. Dezember 1982 der erforderliche Differenzbetrag von 10 vH erreicht worden, so daß die Herabsetzung der Rente für diesen Zeitraum unzulässig war. Dezember 1982 folgende Beträge zu, durch die auch die einbehaltenen Rentenbeträge in Höhe von 605 DM für die Zeit vom 1.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG §§ 35, 206; 2. DV-BEG § 17 a Abs. 3 Neu errechnete Rente im Sinne von § 35 Abs. 1 BEG ist der nach § 17 a Abs. 3 der 2. DV-BEG auf volle Deutsche Mark aufgerundete Monatsbetrag. BGH, Urt. v. 15. November 1984 - IX ZR 11l/fi/ * OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 111/84 URTEIL Verkündet am 15» November 1984 Pohl Justizamtsinspektor als U rkundsbeamte der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Ivette G straße Israel, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, T0lBbtraße 9, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Graßhof für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 1982 abgeändert und das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Januar 1984 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1982 Rentenrückstände von 1.376 DM zu zahlen. Im übrigen wird auf die Revision der Klägerin der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die am MHHHHHB (das im Berufungsurteil angegebene Geburtsdatum vom beruht offen- sichtlich auf einem Schreibfehler) geborene Klägerin bezieht aufgrund gerichtlichen Vergleichs vom 16. Januar 1978 eine Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vH in Höhe von 25 vH der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes. Durch Änderungsbescheid vom 17. September 1981 kürzte die Behörde rückwirkend ab 1. Juli 1980 den Hundertsatz der Rente auf 22,5 und errechnete für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. November 1981 eine Überzahlung von 935 DM, die sie ab 1. Dezember 1981 auf die laufende Rente anrechnete. Die Klage auf Weiterzahlung der Rente ab 1. Juli 1980 mit dem Hundertsatz von 25 blieb beim Landgericht ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht gab ihr nur in Höhe von 330 DM für die Zeit vom 1. Juli bis 31* Dezember 1980 statt. Mit der Revision verlangt die Klägerin die Rückzahlung der weiteren einbehaltenen 605 DM sowie für die Zeit ab 1. Januar 1981 die Zahlung einer Rente in Höhe von 25 vH der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Ausgangspunkt für den Rentenvergleich nach §§ 35, 206 BEG ist die Rente mit dem Hundertsatz 25 in Höhe von 551 DM, die das Berufungsgericht der Klägerin für Dezember 1980 zuerkannt hat. Für das Jahr 1981 geht es von anrechenbaren Einkünften der Klägerin von monatlich 4.066,67 IS aus, die es nach dem Devisenkurs (100 IS « 20,54 DM) auf 835,29 DM umrechnet. Dabei kann offenblei-ben, ob dieser Umrechnungskurs zutreffend ermittelt worden ist und ob sich unter Berücksichtigung der Kaufkraft der israelischen Währung nach § 15 Abs. 6 der 2. DV-BEG ein anderer Umrechnungskurs ergeben hätte. Denn das Berufungsgericht kommt auch bei dem von ihm zugrunde gelegten Umrechnungskurs für die Jahre 1981 und 1982 nur zu einem Abschlag vom mittleren Hundertsatz (27,5 vH) von 5 vH und somit zu einem neuen Hundertsatz von 22,5, woraus es für Januar 1981 eine monatliche Rente von 495,68 Ml errechnet. Das Oberlandesgericht meint nun, diese neu errech-nete Rente weiche von der zuletzt gezahlten Rente (Dezember 1980) in Höhe von 551 Ml um mindestens 10 vH ab, so daß eine Herabsetzung gemäß §§ 35 Abs. 1, 206 BEG gerechtfertigt sei. Neu errechnete Rente im Sinne von § 35 Abs. 1 BEG sei nicht gleichbedeutend mit der nach § 17 a der 2. DV-BEG auf volle Deutsche Mark aufzurundenden und demnach auszuzahlenden Rente. Die Veränderungssperre des § 35 Abs. 1 BEG stelle ausdrücklich auf die errechnete Rente ab, so daß hier nicht die auf 496 DM aufgerundete, sondern die mit 495,68 DM errechnete Rente maßgeblich sei. Es bestehe demnach ein Unterschiedsbetrag zwischen der alten und der neuen Rente von 55,32 DM, so daß die 1096-Grenze von 55,10 DM überschritten werde. Entsprechend verhalte es sich für die Zeit von März bis Dezember 1980 (auch hier ist dem Berufungsgericht offensichtlich ein Schreibfehler unterlaufen, da es sich nach dem angegebenen Grundbetrag des jährlichen Diensteinkommens von 27.588 DM um die Zeit ab 1. März 198J[ handelt) und für das Jahr 1982. Auch insoweit ergebe sich bei Zugrundelegung der bisher ausgezahlten und neu errechneten monatlichen Rentenbeträge von 575 DM zu 517,28 DM bzw. von 594 DM zu 534,60 DM ein Differenzbetrag von mehr als 10 vH. Diese Ausführungen begegnen rechtsgrundsätzlichen Bedenken. Zwar spricht § 35 Abs. 1 BEG von der "neu errechneten Rente", die um mindestens 10 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweichen muß, um eine Neufestsetzung im Rahmen von § 206 BEG zu ermöglichen. Demgegenüber bestimmt aber § 17 a Abs. 3 der 2. DV-BEG ausdrücklich, daß die "errechneten und die auszuzahlenden Beträge der Rente" jeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden sind. Diese Bestimmung ändert § 35 Abs. 1 BEG nicht ab, sondern ergänzt ihn nur. Sie dient der Verwaltungsvereinfachung und hält sich im Rahmen der der Bundesregierung in § 42 Abs. 1 BEG erteilten Ermächtigung zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen zur Durchführung der §§ 28 bis 41 a BEG. Darüber hinaus entspricht sie dem Schutzzweck des § 35 BEG; denn sie schafft für den Rentenempfänger überschaubare Verhältnisse, indem sie jeweils vergleichbare, auf Deutsche Mark aufgerundete Rentenbeträge gegenüberstellt, um den Differenzbetrag von mindestens 10 vH zu ermitteln. Für den Rentenempfänger sind nämlich nur die tatsächlich festgesetzten und ausgezahlten Rentenbeträge erkennbar und demnach maßgeblich. Es wäre für ihn nur schwer verständlich, daß zwar Ausgangspunkt der bisher festgesetzten Rente der aufgerundete Rentenbetrag ist, für die neu zu zahlende Rente aber der auf den Pfennig genau errechnete Rentenbetrag maßgebend sein soll, der bei der nächsten Rentengegenüberstellung dann wieder als aufgerundeter Betrag erscheint. Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1963, 317. Diese Entscheidung stellt allein auf die Berechnung der Kapitalentschädigung nach § 37 BEG ab, für die schon nach dem Wortlaut der 2. DV-BEG keine Aufrundung der Monatsbeträge auf volle Deutsche Mark vorgesehen war. Das erscheint auch gerechtfertigt, weil es sich hierbei nicht um die Zahlung laufender Beträge, sondern um eine einmalige Zahlung für die Vergangenheit handelt und die Gründe für eine notwendige VerwaltungsVereinfachung deshalb nur eingeschränkt gelten. Außerdem übersieht das Berufungsgericht aber auch, daß sich die Regelung über die Aufrundung von Rentenbeträgen durch die 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG zwischenzeitlich geändert hat. In der früheren Fassung bestimmte § 12 Satz 3 der 2. DV-BEG nur, daß "errechnete" Rentenbeträge auf volle Deutsche Mark aufzurunden sind. Hieraus folgerte der Bundesgerichtshof aaO, daß damit nur die auszuzahlenden Renten- betrage gemeint seien. Diese Auffassung hat der Verordnungsgeber der 7. ÄndVO durch die Neufassung des § 17 a Abs. 3 der 2. DV-BEG dahingehend korrigiert, daß die Aufrundung sowohl für die Berechnung der Rente als auch für ihre Auszahlung zu gelten habe. Nach der amtlichen Begründung zu dieser Neufassung ist diese ergänzende Regelung dazu bestimmt, aus verwaltungstechnischen Gründen in beiden Fällen eine Aufrundung sicherzustellen. Dagegen hat es auch die 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG für die Berechnung der Kapitalentschädigung bei der bisherigen Rechtslage belassen. § 22 der 2. DV-BEG verweist nämlich nur auf die Berechnung der Rente nach §§ 31 bis 34 BEG, nicht aber auf die Aufrundungsvorschrift des § 17 a Abs. 3 der 2. DV-BEG. Somit ist in § 35 BEG auch unter der neu errechnten Rente die auf volle Deutsche Mark aufgerundete Rente zu verstehen. Es ergibt sich demnach hier folgende Rentenberechnung, wenn man von einem Hundertsatz der Rente von 22,5 für die Zeit ab 1. Januar 1981 ausgeht s 1. Zeitraum vom 1. Januar 1981 bis 28. Februar 1981: 26 436 x 0,25 : 12 - 550,75 DM, aufgerundet 551 DM 26 436 x 0,225 : 12 « 495,68 DM, aufgerundet 496 DM 10 vH aus 551 DM ■ 55,10 DM, Differenz aber nur 55 DM. 2. Zeitraum vom 1. März 1981 bis 30. Juni 1982: 27 588 x 0,25 : 12 * 574,75 DM, aufgerundet 575 DM 27 588 x 0,225 : 12 * 517,28 DM, aufgerundet 518 DM 10 vH aus 575 DM = 57,50 DM, Differenz aber nur 57 DM. 3. Zeitraum vom 1. Juli 1982 bis 31* Dezember 1982; 28 512 x 0,25 : 12 = 594,00 DM 28 512 x 0,225 : 12 = 534,60 DM, aufgerundet 535 DM 10 vH aus 594 DM = 59,40 DM, Differenz aber nur 59 DM. Dabei ist als zuletzt festgesetzte Rente jeweils die Rente zugrunde gelegt, die der Klägerin nach der jeweils geltenden Fassung der 2. DV-BEG aufgrund ihrer Änderungsverordnungen bei dem bisherigen Hundertsatz von 25 zugestanden hätte (vgl. BGH RzW 1974, 208, 209). Danach ist zu keiner Zeit zwischen dem 1. Januar 1981 und dem 31. Dezember 1982 der erforderliche Differenzbetrag von 10 vH erreicht worden, so daß die Herabsetzung der Rente für diesen Zeitraum unzulässig war. Über die Rente für die Zeit ab 1. Januar 1983 kann der Senat nicht befinden, weil hierfür die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen durch das Oberlandesgericht fehlen. Insoweit muß der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. An Rentennachzahlungen, über die der Senat selbst entscheiden kann, stehen der Klägerin somit für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1982 folgende Beträge zu, durch die auch die einbehaltenen Rentenbeträge in Höhe von 605 DM für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis 30. November 1981 erfaßt werden: 1. vom 1. Januar 1981 bis 28. Februar 1981 Differenzbetrag zwischen 551 und 496 DM = 55 DM x 2 110 DM, 2. vom 1. März 1981 bis 30. Juni 1982 Differenzbetrag zwischen 575 und 518 DM = 57 DM x 16 b 912 DM, 3. vom 1. Juli 1982 bis 31. Dezember 1982 Differenzbetrag zwischen 594 und 535 DM « 59 DM x 6 = 354 DM 1.376 DM. Bei dieser Rechtslage bedarf die weitere Frage der Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG unter besonderer Berücksichtigung der Inflation in Israel keiner Entscheidung mehr. Merz Zorn Henkel Fuchs Graßhof