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BGH · ix ZR 111/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix ZR 111/8

Hat der Verfolgte den Anspruch nach § 31 Abs. 2 BEG rechtswirksam nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4, 3 BEG-SchlußG angemeldet und erläutert, so geht bei seinem Tode der Anspruch auf seine Erben Uber» ohne daß diesen die Be« weiserleichterung des § 31 Abs. 2 BEG zugute kommt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Nerz und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19* November 1981 das Berufungsurteil teilweise auf und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück, soweit der Anspruch auf Rente bis zu 40 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes abgewiesen worden war. DV-BEG verlange, daß der Verfolgte, der sich auf die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG berufe, den Zeitpunkt der Entscheidung erlebt habe. DV-BEG und der Entstehungsgeschichte des § 31 Abs. 2 BEG nur dem Verfolgten zugute kommt, der den Zeitpunkt der Entscheidung erlebt hat (BGH RzW 1970, 69 und ständig). Ebenso reicht das durch Art. Ill Nr. 1 Abs.4, 5 BEG-SchlußG eröffnete weitergehende Antragsund Substan-tiierungsrecht nicht weiter als die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG (BGH RzW 1977, 149). Das bedeutet jedoch nicht, daß der auf § 31 Abs. 2 BEG gestützte und nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4 und 3 BEG-SchlußG ordnungsgemäß angemeldete und erläuterte Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erlischt, wenn der Verfolgte stirbt. § 31 Abs. 2 BEG räumt dem um mindestens 23 vH in seiner Erwerbsfähigkeit geminderten Verfolgten nur eine Beweiserleichterung zur Durchsetzung seines Anspruchs wegen des Gesundheitsschadens ein und berührt den materiell-rechtlichen Gehalt des Anspruchs nur insoweit, als der Anspruch auf Rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 23 vH beschränkt wird. Daraus ergibt sich, daß die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG keine neuen Anspruchsgrundlagen schafft und der Anspruch wegen Gesundheitsschadens als solcher nach § 39 Abs. 2 BEG voll vererblich bleibt, auch wenn er auf § 31 Abs. 2 BEG gestützt wird (vgl. leichterung des § 31 Abs* 2 BEG nicht mehr zur Seite steht, kann weder rückwirkend die Anmeldung nach Art. Ill Nr* 1 Abs.4 und 3 BEG-SchlußG unzulässig machen noch nachträglich die Anwendbarkeit des § 190 a BEG und damit das Erlöschen des Rentenanspruchs begründen (BGH Urteil vom 7.

Zitierte Normen: § 31 BEG
BEG-SchlußGBEGRzWAnspruchErblasserErbeRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG 1956 §§ 31 Abs« 2, 39 Abs« 2; BEG-SchlußG Art. 1X1 Nr. 1 Abs. 4, 3; 2. DV-BEG § 11 a Abs. 1
Hat der Verfolgte den Anspruch nach § 31 Abs. 2 BEG rechtswirksam nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4, 3 BEG-SchlußG angemeldet und erläutert, so geht bei seinem Tode der Anspruch auf seine Erben Uber» ohne daß diesen die Be« weiserleichterung des § 31 Abs. 2 BEG zugute kommt.
BGH, Urt. v. 15. März 1904 _ ix ZR 111/8} - OLG Koblenz
LG Mainz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ix zr 111/85 URTEIL
Verkündet am
15. März 1984 Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Nerz und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31» Mai 1983 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerinnen sind die Erben des in Turre/Spanien geborenen und am 29 • Mai 1981 in Argentinien verstorbenen Francisco	Dieser war aus Verfolgungsgrün-
den von Januar 1940 bis zu seiner Befreiung im Mai 1943 im Konzentrationslager Mauthausen, Außenkommando Gusen, inhaftiert. Seit 1948 lebte er in Argentinien.
Am 23* September 1966 beantragte der Erblasser Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gemäß § 31 Abs. 2 BEG und substantiierte diesen Anspruch am 16. Juli 1970. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag
 
mit Bescheid vom 21. Januar 1977 wegen verspäteter Sub-stantiierung ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Auf die Revision hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19* November 1981 das Berufungsurteil teilweise auf und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück, soweit der Anspruch auf Rente bis zu 40 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes abgewiesen worden war.
Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerinnen, die den Rechtsstreit als Erben des Verfolgten fortführen, erneut zurück. Nit der Revision verfolgen diese den Anspruch auf Rente bis zu 40 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes weiter und beantragen Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Im Streit ist nur noch der Rentenanspruch des Erblassers in Höhe bis zu 40 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes für die Zeit vom 1. November 1933 bis 31. Nai 1981. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dieser Anspruch scheitere schon daran, daß der Erblasser vor der letzten Tatsachenverhandlung verstorben sei. Denn § 11 a Abs. 1 der 2. DV-BEG verlange, daß der Verfolgte, der sich auf die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG berufe, den Zeitpunkt der Entscheidung erlebt habe.
Diese Auffassung steht nur teilweise im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zwar ist
 
es richtig, daß die Beweiserleichterung des § 31 Abs. 2 BEG nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 a Abs. 1 der 2. DV-BEG und der Entstehungsgeschichte des § 31 Abs. 2 BEG nur dem Verfolgten zugute kommt, der den Zeitpunkt der Entscheidung erlebt hat (BGH RzW 1970, 69 und ständig). Ebenso reicht das durch Art. Ill Nr. 1 Abs. 4, 5 BEG-SchlußG eröffnete weitergehende Antragsund Substan-tiierungsrecht nicht weiter als die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG (BGH RzW 1977, 149). Das bedeutet jedoch nicht, daß der auf § 31 Abs. 2 BEG gestützte und nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 und 3 BEG-SchlußG ordnungsgemäß angemeldete und erläuterte Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erlischt, wenn der Verfolgte stirbt. § 31 Abs. 2 BEG räumt dem um mindestens 23 vH in seiner Erwerbsfähigkeit geminderten Verfolgten nur eine Beweiserleichterung zur Durchsetzung seines Anspruchs wegen des Gesundheitsschadens ein und berührt den materiell-rechtlichen Gehalt des Anspruchs nur insoweit, als der Anspruch auf Rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 23 vH beschränkt wird. Die Entscheidung des Senats RzW 1973, 271 steht nicht entgegen, weil es sich dort um einen Fall des Rechtslagenvergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG gehandelt hat.
Daraus ergibt sich, daß die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG keine neuen Anspruchsgrundlagen schafft und der Anspruch wegen Gesundheitsschadens als solcher nach § 39 Abs. 2 BEG voll vererblich bleibt, auch wenn er auf § 31 Abs. 2 BEG gestützt wird (vgl. BGH RzW 1970, 69, 70). Die Rechtsstellung, die der Erblasser durch die wirksame Anmeldung des begrenzten Rentenanspruchs und dessen fristgerechte Erläuterung erlangt hatte, ging deshalb mit seinem Tode auf seine Erben über. Daß ihnen die Beweiser-
 
leichterung des § 31 Abs* 2 BEG nicht mehr zur Seite steht, kann weder rückwirkend die Anmeldung nach Art. Ill Nr* 1 Abs. 4 und 3 BEG-SchlußG unzulässig machen noch nachträglich die Anwendbarkeit des § 190 a BEG und damit das Erlöschen des Rentenanspruchs begründen (BGH Urteil vom 7. Mai 1981 - IX ZR 43/79» insoweit in RzW 1981,
93 Nr* 28 nicht abgedruckt)«
Merz	Zorn	Fuchs
 Br. Lang	Gärtner
L