Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß ein allgemeines Entschädigungsverlangen zur Geltendmachung des Beihilfeanspruchs nach Art. V BEG-SchlußG nicht ausreiche. Die Sammelanmeldung von Entschädigungsansprüchen für die in der Tunisliste aufgeführten Personen, zu denen unter Nr. 132 der Kläger gehöre, sei kein Antrag auf eine Beihilfe gemäß Art. V BEG-SchlußG. Der erst 1963 durch das BEG-Schlußgesetz geschaffene Beihilfeanspruch sei im Verhältnis zu den allgemeinen Entschädigungsansprüchen nach dem Bundesentschädigungsgesetz ein Anspruch eigener Art. Art. V BEG-SchlußG enthalte keine Vorschrift, daß ein Entschädigungsantrag einen Neuantrag entbehrlich mache, dem erstmals 1974 eingegangenen Antrag stehe ohne die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung Art. VIII BEG-SchlußG entgegen. Entgegen der Auffassung der Revision wahrt ein Antrag auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht die Frist für einen Beihilfeantrag gemäß Art. V BEG-SchlußG und kann auch nicht in ein Beihilfeverlangen "umgedeutet" oder als ein solches angesehen werden. Der Kläger hat erstmals 1974 eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG beantragt. Diesem Antrag steht ohne die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung Art. VIII Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BEG-SchlußG entgegen.
2404 096 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 111/77 URTEIL Verkündet am 22. Juni 1978 Pohl, Justizamtsinspektor in dem Entschädigungsrechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nessim I Street 'Israel, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwältin gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, Zeughausstraße 4, Köln 1, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juni 1977 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Im Juli 1974 beantragte der Kläger beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz unter Hinweis auf eine dort vorliegende Sammelanmeldung, die sogenannte Tunisliste, seine Akte zu registrieren und an die für die weitere Bearbeitung zuständige Entschädigungsbehörde beim Regierungspräsidenten in Köln abzugeben. Beigefügt war unter anderem ein ausgefüllter Vordruck "Erklärung zu meinem Antrag auf Beihilfe nach Art. V BEG-Schlußgesetz”. Im August 1974 übersandte die Behörde in Koblenz den Vorgang mit der Mitteilung, der Antrag sei bei ihr "fristgerecht (1.4.1958)" eingegan- gen, dem Regierungspräsidenten in Köln. Dieser lehnte den Antrag auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG als verspätet ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf eine Beihilfe von 7.940 DM weiter. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß ein allgemeines Entschädigungsverlangen zur Geltendmachung des Beihilfeanspruchs nach Art. V BEG-SchlußG nicht ausreiche. Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 BEG-SchlußG verlange ausdrücklich einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe. Erforderlich gewesen sei eine Erklärung des Antragstellers, aus der sein auf Erlangung der Beihilfe gerichteter Wille eindeutig hervorgegangen sei. Die Sammelanmeldung von Entschädigungsansprüchen für die in der Tunisliste aufgeführten Personen, zu denen unter Nr. 132 der Kläger gehöre, sei kein Antrag auf eine Beihilfe gemäß Art. V BEG-SchlußG. Der erst 1963 durch das BEG-Schlußgesetz geschaffene Beihilfeanspruch sei im Verhältnis zu den allgemeinen Entschädigungsansprüchen nach dem Bundesentschädigungsgesetz ein Anspruch eigener Art. Art. V BEG-SchlußG enthalte keine Vorschrift, daß ein Entschädigungsantrag einen Neuantrag entbehrlich mache, dem erstmals 1974 eingegangenen Antrag stehe ohne die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung Art. VIII BEG-SchlußG entgegen. Aus einer früheren abweichenden Behördenpraxis könne der Kläger auch nach dem Gleichheitsgrundsatz nichts für sich herleiten. Niemand habe einen Rechtsanspruch darauf, daß eine Verwaltungsbehörde frühere Fehler wiederhole. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Entgegen der Auffassung der Revision wahrt ein Antrag auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht die Frist für einen Beihilfeantrag gemäß Art. V BEG-SchlußG und kann auch nicht in ein Beihilfeverlangen "umgedeutet" oder als ein solches angesehen werden. Wegen der Begründung verweist der Senat auf sein gleichzeitig verkündetes Urteil IX ZR 92/77, das zur Veröffentlichung bestimmt ist. Der Kläger hat erstmals 1974 eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG beantragt. Diesem Antrag steht ohne die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung Art. VIII Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BEG-SchlußG entgegen. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch entschieden, daß der Kläger für sich nichts daraus herleiten kann, daß die Entschädigungsbehörde früher in ähnlichen Fällen gegen das Gesetz über die Verspätung des Beihilfeantrags hinweggesehen hat. Mai Dr. Thumm Henkel Portmann Fuchs