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BGH

Gericht: BGH

Juni 1978 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Potsdamer Straße 186, Berlin 30, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Januar 1970 aufgehoben, soweit der Beklagte zu mehr als 362 DM weiterer Kapitalentschädigung für Berufsschäden verurteilt und über die Kosten entschieden worden ist. Im übrigen werden die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 145 des Landgerichts Berlin vom 15. 9.671 DM Kapitalentschädigung nach §§ 91, 92 BEG; mittlerer Dienst ohne Zuschlag für die Zeit vom 1. Januar 1953; davon nur 25 v.H. für die Zeit vom 1. Der Kläger beantragte rechtzeitig die Neufestsetzung des Berufsschadensanspruchs nach Art. III Nr. 2 Abs.1, August 1967 weitere 18.463 DM Kapitalentschädigung (insgesamt 28.134 DM) fest (mittlerer Dienst mit Zuschlag bis 31. Oktober 1961 abgegolten sei, und verrechnete wegen der noch offenen Überschneidung mit dem Gesundheitsschadensanspruch in der Zeit vom 1. In der Schlußverhandlung verlangte er Jedoch nur noch weitere 3.441 IW Kapitalentschädigung, die sich bei Verkürzung des Uberschnei-duhgsZeitraums ergäben. Mit der Revision bittet der Beklagte um Abänderung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung, soweit dem Kläger mehr als 300,75 DM zugesprochen worden sind. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht bejaht ein Recht auf Überleitung (Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-Schlüße mit § 92 Abs. 2 BEG n.F.) und auf Angleichung (Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG) des Anspruchs auf Kapitalentschädigung für Berufsschäden. Das Berufungsgericht hat das Erwerbseinkommen des Klägers in Israel für die Jeweiligen Steuer-Jahre (vom 1. März des FolgeJahres) festgestellt und nach den RzW 1964, 151 und 1966, 541 mitgeteilten, auf das Steuerjahr umgestellten Kauf- Bei Festsetzung der Kapitalentschädigung kann das Ende des Entschädigungszeitraumes, wenn es vom Ergebnis des Einkommensvergleichs nach § 75 Abs. 2 BEG, § 12 der 3. DV-BEG abhängt, nur auf den Schluß des Kalenderjahres festgelegt werden (BGH RzW 1970, 219; 1975, 238; Urteil vom 4. Bei Umstellung jeweils auf das Kalenderjahr und Umrechnung des Erwerbseinkommens nach den vom Berufungsgericht festgestellten Kaufkraftwerten ergibt sich: Dezember 1963 errechnet sich folgende Kapitalentschädigung (§§ 92, 76 Abs.1, 77 BEG), wobei für die Zeit bis 31. Den Uberschneidungszeitraum (§ 141 e BEG) bestimmt der Berufungsrichter anders als die Entschädigungsbehörde im angefochtenen Bescheid: Nach BGH RzW 1959, 510 sei zu prüfen, bis zu welchem Zeitpunkt der Kläger tatsächlich für den Berufsschäden entschädigt worden sei, wenn er seit 1. Der Bundesgerichtshof hat deshalb auch in RzW 1970, 220 die rechnerische Aufteilung der nach §§ 76, 77 BEG errechneten Kapitalentschädigung auf die Gesamtzeit der Monate, die einen Entschädigungszeitraum bilden, und die Summierung der Monatsbeträge, die auf den Uberschneidungszeitraum entfallen, zugelassen. Die Grundsätze in BGH RzW 1959, 510 und 1970, 220 beantworten aber auch die Frage nach dem Ende des Überschneidungszeitraumes, wenn die errechnete Kapitalentschädigung für Berufsschäden trotz Berücksichtigung anderweitigen Einkommens nach § 77 BEG den Höchstbetrag (§ 123 Abs. 1 BEG) übersteigt. Das Urteil BGH RzW 1970, 220 läßt die rechnerische Verteilung der Kapitalentschädigung für Berufsschäden auf die einheitliche Entschädigungszeit zu dem Zwecke des Vergleichs nach § 141 e BEG zu. Die Kürzung auf den Höchstbetrag ist kein Hindernis, um mit Hilfe des Entschädigungszeitraums, für den die Kapitalentschädigung errechnet worden ist, deren Monatsbetrag und damit die Zeit zu ermitteln, für die tatsächlich Entschädigung bij zu dem Erreichen des Höchstbetrages gezahlt worden ist. auf die Zeit vom Ihre Kürzung und Verrechnung ist wegen der Prozeßanträge des Klägers Gegenstand dieses Verfahrens. Für die anschließende Zeit hat der Kläger erhalten (vgl.

Zitierte Normen: § 91 BEG
MoBEGRzWBerlinKlägerKapitalentschädigung31Bescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 111/73	URTEIL	Verkündet am
22. Juni 1978 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Potsdamer Straße 186, Berlin 30,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Jakob
't
Israel
9
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
$
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Januar 1970 aufgehoben, soweit der Beklagte zu mehr als 362 DM weiterer Kapitalentschädigung für Berufsschäden verurteilt und über die Kosten entschieden worden ist.
Im übrigen werden die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 145 des Landgerichts Berlin vom 15. Mai 1968 und die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger mit Ausnahme von 30 DM, die ihm der Beklagte zu ersetzen hat.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 Der am	1911	in	Berlin	geborene Kläger
 wurde entschädigt für:
Berufsschäden durch Bescheid vom 15. Juli 1958;
9.671 DM Kapitalentschädigung nach §§ 91, 92 BEG; mittlerer Dienst ohne Zuschlag für die Zeit vom 1. Mai 1933 bis 31. März 1949;
Gesundheitsschaden durch Bescheid vom 12. August 1963:
9.415 DM Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1937, Mindestrente ab 1. Januar 1953; davon nur 25 v.H. für die Zeit vom 1. Januar 1937 bis 31. März 1949 wegen Zusammentreffens mit dem BerufsSchadensanspruch.
Der Kläger beantragte rechtzeitig die Neufestsetzung des Berufsschadensanspruchs nach Art. III Nr. 2 Abs. 1,
IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG und wählte die Rente.
Die Entschädigungsbehörde setzte durch Bescheid vom 28. August 1967 weitere 18.463 DM Kapitalentschädigung (insgesamt 28.134 DM) fest (mittlerer Dienst mit Zuschlag bis 31. März 1962 unter Abzug der Vorleistung). Sie errechnete nach §§ 92, 75 - 77 BEG nach Abzug des anderweitigen Arbeitseinkommens 41.789,74 IM Kapitalentschädigung, nahm an, daß mit 40.000 IM Höchstbetrag ein Schadenszeitraum vom 1. Mai 1933 bis 16. Oktober 1961 abgegolten sei, und verrechnete wegen der noch offenen Überschneidung mit dem Gesundheitsschadensanspruch in der Zeit vom 1. April 1949 bis
 
16. Oktober 1961	75 v.H. der Entschädigung dafür =
11.860 DM, so daß 28.133,50 DM verblieben. Ein Wahlrecht wurde wegen Fehlens der Voraussetzungen in § 94 BEG verneint.
Die Klage auf Rente aus 54.078 IW Kapitalentschädigung seit 1. November 1953 wies das Landgericht ab. Mit der Berufung verfolgte der Kläger diesen Anspruch zunächst weiter. In der Schlußverhandlung verlangte er Jedoch nur noch weitere 3.441 IW Kapitalentschädigung, die sich bei Verkürzung des Uberschnei-duhgsZeitraums ergäben. Das Berufungsgericht entsprach diesem Antrag. Mit der Revision bittet der Beklagte um Abänderung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung, soweit dem Kläger mehr als 300,75 DM zugesprochen worden sind.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht bejaht ein Recht auf Überleitung (Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-Schlüße mit § 92 Abs. 2 BEG n.F.) und auf Angleichung (Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG) des Anspruchs auf Kapitalentschädigung für Berufsschäden. Das ist richtig. Die Revision hat dagegen nichts erinnert.
Das Berufungsgericht hat das Erwerbseinkommen des Klägers in Israel für die Jeweiligen Steuer-Jahre (vom 1. April bis 31. März des FolgeJahres) festgestellt und nach den RzW 1964, 151 und 1966, 541 mitgeteilten, auf das Steuerjahr umgestellten Kauf-
 
kraftwerten in Deutsche Mark umgerechnet. Danach waren seit 1. April 1962 die VergleichsbezUge der Besoldungsübersicht Anlage 1 mit 7.020 DM (mittlerer Dienst, dritte Lebensaltersstufe mit 20 v.H. Zuschlag) erreicht. Deshalb hat das Berufungsgericht den 31. März 1962 als das Ende des Entschädigungszeitraumes bestimmt.
Das ist unrichtig. Bei Festsetzung der Kapitalentschädigung kann das Ende des Entschädigungszeitraumes, wenn es vom Ergebnis des Einkommensvergleichs nach § 75 Abs. 2 BEG, § 12 der 3. DV-BEG abhängt, nur auf den Schluß des Kalenderjahres festgelegt werden (BGH RzW 1970, 219;	1975,	238; Urteil
 vom 4. März 1976 - IX ZR 75/71 - nicht veröffentlicht). Bei Umstellung jeweils auf das Kalenderjahr und Umrechnung des Erwerbseinkommens nach den vom Berufungsgericht festgestellten Kaufkraftwerten ergibt sich:
 
11 1949	Ü 840	21		11 630	=	630	Ü 4,62	61 2910,50	21 4860
1950	1100	210	+	825	s	1035	4,64	4802,40	4860
1951	1300	275	+	975	=	1250	4,38	5475	4860
1952	1600	325	+	1200	=	1525	2,84	4331	4860
1953	2000	400	+	1500	=	1900	2,17	4123	5860/5940
1954	2300	500	+	1725	=	2225	1,94	4316-, 50	5940
1955	2400	575	+	1800	=	2375	1,86	4417,50	5940
1956	2800	600	+	2100	=	2700	1,79	4833	5940/6480
1957	3300	700	+	2475		3175	1,72	5461	6480
1958	3338	825	+	2503,50	=	3328,50	1,65	5492,02	6480
1959	3576	834,50	+	2682	=	3516,50	1,57	5520,90	6480
1960	4115	894	+	3086,25	=	3980,25	1,50	5970,37	6480
1961	4450	1028,75	+	3337,50	3=	4366,25	1,42	6200,07	7020
1962	5042	1112,50	+	3781,50	=	4894	1,34	5557,96	7020
1963	5388	1260,50	+	4041	e	5301,50	1,30	6891,95 8)	7020
									
1964		1347	+	4222,50	SS	5569,50	1,27	7073,26	7020
5630
1965
1)	= Kalenderjahr
2)	= Einkommen im Steuer Jahr Jevr.
vom 1.4. bis 31.3. des folgenden Jahres
3)	= 1/4 \ßes Einkommens der Jew.
4)	= 3/4 )SteuerJahre
5)	= Kaufkraftwert lt. RzW 1966,
541
6)	= umgerechnetes Einkommen
7)	= Vergleichsbezüge Anl. 1 zur
3. DV
8)	= Summe 77.303,27
 
Danach waren die Vergleichsbezüge im Jahre 1964 erstmals erreicht. Es gibt keinen Anhalt dafür, daß dies nicht nachhaltig gewesen ist.
Zum 31. Dezember 1963 errechnet sich folgende Kapitalentschädigung (§§ 92, 76 Abs. 1, 77 BEG), wobei für die Zeit bis 31. März 1962 von den insoweit nicht beanstandeten Ergebnissen des angefochtenen Bescheides und des Berufungsurteils ausgegangen wird:
Kapitalentschädigung ohne
 bis 31. 3.1962 bis 31.12.1963 = 21 Mo zu 213 DM
anderweitiges Arbeitseinkommen
 bis 31.12.1963
erreichbare Dienstbezüge
 bis 31. 3.1962 bis 31.12.1963 =	3	Mo zu 682,17
= 18 Mo zu 723,08
anzurechnen
 Zuschlag (§ 76 Abs. 1) 42.898,20 4.473,—
77.303.27	124.674,47
98.972,76
2.046,51
13,015,50 ./.	114.P3VZZ
10.639,70
Kapitalentschädigung mit Zuschlag
 bis 31. 3.1962	51.558,40
bis 31.12.1963
= 21 Mo zu 256	5.376,—	56.934,40
anzurechnen	./.	10.639,70
verbleiben als Kapitalentschädigung	46.294,70
\
Den Uberschneidungszeitraum (§ 141 e BEG) bestimmt der Berufungsrichter anders als die Entschädigungsbehörde im angefochtenen Bescheid: Nach BGH RzW 1959, 510 sei zu prüfen, bis zu welchem Zeitpunkt der Kläger tatsächlich für den Berufsschäden entschädigt worden sei, wenn er seit 1. Mai 1933 die 256 RM/DM monatliche Entschädigung bis zu dem Höchstbetrag erhalten habe. Dies ergebe bis 30. Juni 1948	9.318,40 DM; der Rest von
30.681,60 DM entfalle auf 119 Monate = 31. Mai 1958 zuzüglich eines Restes von 217,60 IM für Juni 1958.
Dagegen wendet die Revision ein, daß es sich hier, anders als im Falle BGH RzW 1959, 510 (vgl. weiter I960, 34 Nr. 28), um eine Kapitalentschädigung handele, bei deren Festsetzung nach § 77 BEG anderweitiges Arbeitseinkommen anzurechnen sei.
Das ist richtig. Bei Berücksichtigung anderweitigen Arbeitseinkommens - ein durch § 77 BEG besonders geregelter Fall des Vorteilsausgleichs - wird mehr Entschädigungszeit für eine bestimmte Kapitalentschädigung benötigt als bei einer gleich hohen Kapitalentschädigung ohne eine solche Berücksichtigung; dieser Unterschied muß auch bei der Bestimmung des Uberschneidungszeitraums durchschlagen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb auch in RzW 1970, 220 die rechnerische Aufteilung der nach §§ 76, 77 BEG errechneten Kapitalentschädigung auf die Gesamtzeit der Monate, die einen Entschädigungszeitraum bilden, und die Summierung der Monatsbeträge, die auf den Uberschneidungszeitraum entfallen, zugelassen. Die Kapitalentschädigung betrug damals allerdings 17.566 DM und blieb damit unter dem Höchstbetrag.
 
Die Grundsätze in BGH RzW 1959, 510 und 1970, 220 beantworten aber auch die Frage nach dem Ende des Überschneidungszeitraumes, wenn die errechnete Kapitalentschädigung für Berufsschäden trotz Berücksichtigung anderweitigen Einkommens nach § 77 BEG den Höchstbetrag (§ 123 Abs. 1 BEG) übersteigt. Die Entscheidung BGH RzW 1959, 510 entnimmt dem § 80 BEG, daß der Verfolgte tatsächlich nur bis zu dem Zeitpunkt entschädigt werde, in dem die Höchstgrenze erreicht sei, weshalb die Anrechnung der Entschädigung für Gesundheitsschaden nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig sei, in dem die Kapitalentschädigung für Verdrängung 40.000 MI erreicht habe. Das Urteil BGH RzW 1970, 220 läßt die rechnerische Verteilung der Kapitalentschädigung für Berufsschäden auf die einheitliche Entschädigungszeit zu dem Zwecke des Vergleichs nach § 141 e BEG zu. Die Kürzung auf den Höchstbetrag ist kein Hindernis, um mit Hilfe des Entschädigungszeitraums, für den die Kapitalentschädigung errechnet worden ist, deren Monatsbetrag und damit die Zeit zu ermitteln, für die tatsächlich Entschädigung bij zu dem Erreichen des Höchstbetrages gezahlt worden ist. Dann ergibt sich folgende Berechnung:
Kapitalentschädigung:	46.294,70	DM
Entschädigungszeitraum:
1.5.1933	bis 31.12.1963
das sind vom
1.5.1933	bis 30.6.1948	182	Mo
 wegen § 11 Abs. 1 BEG 1/5	36,4	Mo
1.7.1948 bis 31.12.1963	186	Mo
222,4 Mo
10 -
Monatsbetrag der Kapitalentschädigung
(46.294,70 : 222,4)=	208,15	DM;
auf die Zeit vom
1.5.1933	bis 30.6.1948 entfallen
(36,4 x 208,15)=	7.576,66	DM
auf die Zeit seit
1.7.1948	32.423.34	EM
das ergibt bei monatl. 208,15 DM 155,76 Mo;
auf den Monat Juni 1961 entfallen restliche
(208,15 x 0,76) * 158,19 DM; demnach waren 40.000,— DM am
22.6.1961 erreicht.
Die Gesundheitsschadensrente für den vollen Monat betrug 128 DM. Bei 30 Tagen ergeben sich für 22 Tage 93*87 DM Rest.
Die Entschädigung für Gesundheitsschaden ist durchweg geringer. Ihre Kürzung und Verrechnung ist wegen der Prozeßanträge des Klägers Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Überschneidung bis 31. März 1949 ist durch den Bescheid von 1958 geregelt. Für die anschließende Zeit hat der Kläger erhalten (vgl. Berufungsurteil S. 14):
1.4.49 -	31.	3.	.57	96	Mo	zu	100
1.4.57 -	31.	5.	.60	38	Mo	zu	110
1.$.60 -	31.	12.	.60	7	Mo	zu	118
1.1.61 -	31.	5.	.61	5	Mo	zu	128
Juni 1961							
DM 9.600,— DM DM 4.180,— DM DM 826,— DM DM 640,— DM
93.87 DM 15.339,87 DM
75 v.H. sind auf den Berufsschäden anzurechnen
	40.000,— DM ./. 11.504,90 DM 28.495,10 DM
zuerkannt durch Bescheid 1958 =	9.671,— DM
und den angefochtenen Bescheid =	18.463,— DM 28.134,— DM
verbleiben	361,10 DM
aufgerundet (§41	3. DV-BEG)	362,— IM
Dieser Betrag steht dem Kläger noch zu.
Mai	Henkel Portmann
 Dr. Lang	Gärtner