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BGH · IX ZR 111/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 111/72

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen • Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht tritt der Auffassung des Landgerichts bei, die abnorme vegetative und emotionelle Labilität der Klägerin mit einer Disposition zu psychosomatischen Funktionsstörungen sei als verfolgungsbedingt zu entschädigen. Wenn das Landgericht im Anschluß an Professor Dr. P0HHIHHI bis Ende 1949 einen Erschöpfungszustand mit einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. und sodann wegen einer abnormen Labilität eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 15 v.H. annehme, so sei dem zu folgen. Die als verfolgungsunabhängig angesehenen Leiden hätten bei der Feststellung des Grades der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung nicht außer Betracht bleiben dürfen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt gefordert, daß der Einfluß aller festgestellten Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit unabhängig von ihrer Zurechnung zu bestimmten verfolgungsbedingten oder sonstigen Leiden ermittelt und dann auf Grund dieser Gesamtschau unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden müsse, wie hoch der verfolgungsbedingte Anteil sei. In der Entscheidung RzW 1973, 171 hat er diese Anforderungen dahin eingeschränkt, daß es genüge, wenn der Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zwar nicht aus der Gesamtbeeinträchtigung, Jedoch mit Rücksicht auf den Gesamtzustand bestimmt werde. Es ist nicht auszuschließen, daß sich bei Berücksichtigung der Gesamtbeeinträchtigung eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. ergibt.

Zitierte Normen: § 162 BEG § 287 ZPO
BerufungsgerichtverfolgungsbedingtenverfolgungsbedingteEinflußKlägerinLabilitätLeidRevision

Volltext der Entscheidung

2444 005	^
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 111/72
URTEIL
Verkündet am
4* November 1976 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundabeamter der GeachftfUatelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Berta
Street,
»
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
R
tsanwalt Dr.
9
gegen
 Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Ministerium der Finanzen ln Mainz,
 Kalser-Friedrich-Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27, Februar 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen •
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1922 in Polen geborene jüdische Klägerin leistete Zwangsarbeit im Ghetto Warschau» 1945 entfloh sie und lebte bis zu dem Einmarsch der sowjetischen Truppen versteckt. Uber DP-Lager in Österreich gelangte sie 1950 in die USA.
Nach der Regelung des Freiheitsschadens (§§ 162, 45 ff BEG) beantragte die Klägerin 1962 Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Zahnschäden wurden durch Vergleich mit 1^500 DM abgegolten. Im übrigen bewilligte die Entschädigungsbehörde Heilverfahren für die Zeit bis Ende 1949 wegen eines vorübergehenden allgemeinen Erschöpfungs-
 
zustandes und 1.200 DM Kapital entschädigung für das Jahr 1949« Die Klage auf weitere 4.600 DM KapitalentSchädigung, die Mindestrente ah 1. November 1953 und Heilverfahren für weitere Leiden hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Landgericht verurteilte den Beklagten, Heilverfahren wegen abnormer emotioneller und vegetativer Labilität zu gewähren. Im übrigen wies es die Klage ab, weil die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit seit 1950 nur noch 15 v.H. betrage. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht tritt der Auffassung des Landgerichts bei, die abnorme vegetative und emotionelle Labilität der Klägerin mit einer Disposition zu psychosomatischen Funktionsstörungen sei als verfolgungsbedingt zu entschädigen. Es nimmt an, die Labilität sei durch die langdauemde, intensive Verfolgung wahrscheinlich richtunggebend verschlimmert worden. Nach den Gutachten des Professor Dr.	des
 Professor Dr. H^^ seien jedoch das Ausmaß der Labilität und der erwerbsmindemde Einfluß der Beschwerden gering. Wenn das Landgericht im Anschluß an Professor Dr. P0HHIHHI bis Ende 1949 einen Erschöpfungszustand mit einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. und sodann wegen einer abnormen Labilität eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 15 v.H. annehme, so sei dem zu folgen.
 
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Weitere Gesundheitsschäden beruhten nicht wahrscheinlich auf der Verfolgung. So könne für in der ersten Instanz nicht geltend gemachte psychosomatische Störungen des Magen- und Darmtraktes ein ursächlicher Zusammenhang mit der Verfolgung nicht wahrscheinlich gemacht werden. Ein Zwölffingerdarmgeschwür und eine Colitis würden erst ab 1966 bestätigt; beide Leiden hätten früher nicht bestanden.
Die Revision rügt die Bemessung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit auf nur 15 v.H* ab 1950. Das Berufungsgericht habe es unterlassen» die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung dem Gesamtleidenszustand zu entnehmen. Die als verfolgungsunabhängig angesehenen Leiden hätten bei der Feststellung des Grades der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung nicht außer Betracht bleiben dürfen.
Diese Rüge greift durch. Die Schätzung des Grades der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 2o9 Abs. 1 BEG, § 287 ZPO muß erkennen lassen» daß der Gesamtzustand des Verfolgten berücksichtigt ist. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt gefordert, daß der Einfluß aller festgestellten Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit unabhängig von ihrer Zurechnung zu bestimmten verfolgungsbedingten oder sonstigen Leiden ermittelt und dann auf Grund dieser Gesamtschau unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden müsse, wie hoch der verfolgungsbedingte Anteil sei. In der Entscheidung RzW 1973, 171 hat er diese Anforderungen dahin eingeschränkt, daß es genüge, wenn der Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zwar nicht aus der Gesamtbeeinträchtigung, Jedoch mit Rücksicht auf den
 Gesamtzustand bestimmt werde. Auch diesen verringerten Anforderungen wird die Bemessung der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung im Berufungsurteil nicht gerecht. Insbesondere der Einfluß der erst ab 1966 bestätigten Leiden Zwölffingerdarmgeschwür und Colitis bleibt ungeprüft. Das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr.	auf das der Beru-
fungsrichter sich in erster Linie stützt, stammt aus dem Jahre 1965.
Es ist nicht auszuschließen, daß sich bei Berücksichtigung der Gesamtbeeinträchtigung eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. ergibt. Das veranlaßt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Fuchs
 Portmann
Dr. Thumm
 Zorn
Henkel