Die Freibeträge des § 85 Abs» 2 Satz 2 BEG gelten selbständig für die Berechnung der Rente nach § 85 BEG und für die Anrechnung einer eigenen Berufsschadensrente nach § 141 f; sie können nicht gegenseitig verrechnet werdenc Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18, September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai richten Maaß, Drt Gral, Zorn und Dr» Die 1886 geborene Klägerin besieht eine Berufsscha-densrente für eigenen Schaden irn beruflichen Fortkommen und eine Gesundheitsschadensrente, Mit Bescheid vom 5, Dezember 19o7 ist ihr weiterhin eine Berufsschadenswitwenrente nach ihrem am 23» Oktober 1966 verstorbenen Ehemann dem Grunde nach zuerkannt worden. Für die mit 352,20 DM errechnete Rente hat die Behörde jedoch keine zahlbare Leistung festgesetzt, weil eine BfA-V/itwenrente von 230 DM und die eigene Berufsschadensrente von 455 DM gemäß §§ 141h Abs, 3, 85 Abs, 2 Satz 2 BEG selbst unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 250 DM Zahlungen aus dieser Rente ausschlössen„ DM monatliche Sie ist der Meinung, auf die Berufsschadenswit-v/enrente könne nur die eigene Berufsschadensrente, nicht aber die Bf A-Witv/enrente angerechnet werden, Landgericht und Oberlandesgericht haben nach dem Klageantrag erkannt„ bedeute, daß bei der Berechnung der Berufsschadenswitwenrente unter Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG der gesetzlich vorgeschriebene Freibetrag gelte * Da dieser für die betreffende Zeit 250 DM betragen habe und die BfA-Y/itwenrente sich nur auf 230 DM belaufe, könne die Berufsschadenswitwenrente insoweit nicht gekürzt werden. Dabei ist die eigene Berufsschadensrente nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG auf die Berufs-schadenswitwenrente anzurechnen. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht zunächst die Berufsschadenswitv/enrente unter Berücksichtigung der AnrechnungsvorSchrift des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG berechnet. Oktober 1966 von 250 DM nicht übersteigt, hat es sie mit Recht außer Ansatz gelassen und ist im Rahmen von § 141 f BEG zutreffend von der vollen Beruf Schadenswitwenrente von 352 DM ausgegangen, Nach § 141 f BEG ist auf die gemäß § 85 BEG errechnet© Rente die eigene Berufsschadensrente von 455 DM anzurechnen, wobei sich die Form der Anrechnung nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG bestimmte Das bedeutet, daß auch insoweit der dort vorgeschriebene Freibetrag gilt und nur der 250 DM übersteigende Rentenbetrag angerechnet werden kann. Der Freibetrag von 250 DK ist auch nicht bereits durch die Berechnung der Rente nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG in Höhe von 230 DM verbraucht.
Nachschlagev/erk: ja BGHZ: nein BEG §§ 141 h AbGo 3, 141 f, 85 AbSo 2 Satz 2 Die Freibeträge des § 85 Abs» 2 Satz 2 BEG gelten selbständig für die Berechnung der Rente nach § 85 BEG und für die Anrechnung einer eigenen Berufsschadensrente nach § 141 f; sie können nicht gegenseitig verrechnet werdenc BGH, Urto Vo 2o Oktober 1969 - IX ZR 111/69 - OLG Koblenz LG Mainz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 111/69 URTEIL Verkünd« .m 2„ Oktober 1969 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Prov o I/Argent, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18, September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai richten Maaß, Drt Gral, Zorn und Dr» und der Bundes- Woesner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9, Zivilsenats - EntschMdigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13 , Februar 1969 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei, Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Beklagte, Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1886 geborene Klägerin besieht eine Berufsscha-densrente für eigenen Schaden irn beruflichen Fortkommen und eine Gesundheitsschadensrente, Mit Bescheid vom 5, Dezember 19o7 ist ihr weiterhin eine Berufsschadenswitwenrente nach ihrem am 23» Oktober 1966 verstorbenen Ehemann dem Grunde nach zuerkannt worden. Für die mit 352,20 DM errechnete Rente hat die Behörde jedoch keine zahlbare Leistung festgesetzt, weil eine BfA-V/itwenrente von 230 DM und die eigene Berufsschadensrente von 455 DM gemäß §§ 141h Abs, 3, 85 Abs, 2 Satz 2 BEG selbst unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 250 DM Zahlungen aus dieser Rente ausschlössen„ Die Klägerin begehrt aus der Berufsschadenswitwen-rente ab 1» November 1966 Zahlungen von 14? DM monatliche Sie ist der Meinung, auf die Berufsschadenswit-v/enrente könne nur die eigene Berufsschadensrente, nicht aber die Bf A-Witv/enrente angerechnet werden, Landgericht und Oberlandesgericht haben nach dem Klageantrag erkannt„ Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision» Ent3cheidungsgründe s Die Revision des Beklagten ist nicht begründet» Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß im Falle der §§ 141h Abs» 3, I4lf BEG die Berufsschadenswitwenrente nach § 85 Abs» 2 BEG zunächst ohne Rücksicht darauf zu berechnen sei, ob der Klägerin noch weitere Rentenansprüche nach BEG zustünden<. Inwieweit die nach § 85 Abs» 2 BEG errechnete Berufsschadenswiwenrente sodann beim Zusammentreffen mit anderen BEG-Renten zu kürzen sei, regelten die Sondervoi’schriften der §§ 141 d ff BEG abschließend» Der Hinweis des § 141 f BEG auf § 85 Abs» 2 Satz 2 BEG könne nur dahin verstanden werden, daß die eigene Berufsschadensrente auf die Berufsschadenswitwenrente in demselben Maße anzurechnen sei, wie § 85 Abs» 2 Satz 2 BEG dies für die dort genannten Versorgungsbezügo vorschreibe, d.h» unter Berücksichtigung der dort festgesetzten Freibeträge« Das bedeute, daß bei der Berechnung der Berufsschadenswitwenrente unter Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG der gesetzlich vorgeschriebene Freibetrag gelte * Da dieser für die betreffende Zeit 250 DM betragen habe und die BfA-Y/itwenrente sich nur auf 230 DM belaufe, könne die Berufsschadenswitwenrente insoweit nicht gekürzt werden. Erst die Anrechnung der eigenen Berufsschadensrente von 455 DM führe zu einer Kürzung um 205 DM, wobei der Freibetrag von 250 DM erneut anzusetzen sei« Der Klägerin stehe somit eine Berufsscha-denswitwenronte von 352 - 205 - 147 DM zu. Diese Ausführungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts 0 Nach § 141 h Abs. 3 BEG sind beim Zusammentreffen einer Berufsschädenswitwenrente mit einer eigenen Berufsschadensrente und einer Rente wegen Gesundheitsschadens zunächst die beiden erstgenannten Ansprüche nach § 141 f BEG zu verrechnen. Dabei ist die eigene Berufsschadensrente nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG auf die Berufs-schadenswitwenrente anzurechnen. Die Verweisung auf § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG regelt nur die Form der Anrechnung, 'wobei zugunsten der Witwe des Geschädigten die dort vorgesehenen Freibeträge gelten. Das hat der Bundesgerichtshof in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 10. Juli 1969 - IX ZR 293/67 - näher begründet. Unter Rente nach §§ 83, 85a oder 86 BEG verstehen die §§ 141 f und 141 h nur die nach §§ 85 ff BEG errech-nete Berufsschadenswitwenrente. Die Regelungen der §§ 85 ff BEG und 141 d ff BEG sind voneinander unabhängig und lassen keine Vermischung der einzelnen Berechnungsarten zu. Deis folgt aus der systematischen Stellung beider Titel im 2„ Abschnitt des BEG. Hierfür spricht auch § 24 Abs . 3 der 3, DV-BEG, wonach bei der Anrechnung der Versorgungsbezüge nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG die §§ 141 d bis 141 k BEG unberührt bleiben. Entgegen der Meinung der Revision kann otv/as anderes v/eder aus dem Wortlaut des § 141 f BEG noch aus der amtlichen Begründung dazu hergeleitet v;erden.. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht zunächst die Berufsschadenswitv/enrente unter Berücksichtigung der AnrechnungsvorSchrift des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG berechnet. Da die BfA-Witv/enrente von 230 DM den Freibetrag ab 1. Oktober 1966 von 250 DM nicht übersteigt, hat es sie mit Recht außer Ansatz gelassen und ist im Rahmen von § 141 f BEG zutreffend von der vollen Beruf Schadenswitwenrente von 352 DM ausgegangen, Nach § 141 f BEG ist auf die gemäß § 85 BEG errechnet© Rente die eigene Berufsschadensrente von 455 DM anzurechnen, wobei sich die Form der Anrechnung nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG bestimmte Das bedeutet, daß auch insoweit der dort vorgeschriebene Freibetrag gilt und nur der 250 DM übersteigende Rentenbetrag angerechnet werden kann. Der Freibetrag von 250 DK ist auch nicht bereits durch die Berechnung der Rente nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG in Höhe von 230 DM verbraucht. Da die Regelungen der Rentenberechnung als solche und der Verrechnung mehrerer BEG-Renten rechtlich selbständig sind, läßt das Gesetz keine gegenseitige Verrechnung der Freibeträge zu, Die Revision des beklagten Landes ist daher zurück-zuv,reisenö Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs„ 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 ZP0o Mai Maaß Graf Zorn Dr„ V/cesnor