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BGH · K ZR 111/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: K ZR 111/67

Ein imehelich geborenes Kind., das in einem von seiner Mutter und seinem Vater geführten gemeinschaftlichen Haushalt gelebt und nach Maßgabe der Lebensstellung seines Vaters von diesem ganz oder überwiegend unterhalten worden ist, ist gemäß § 14 Abs.7 der 2, DV-BEG in der Regel nach der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung seines Vaters einzureihen. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Dr. KJHB» des Nervenarztes Dr. Ho^BHBHIi und des Internisten Dr. eingeholt» Entsprechend der Stellungnahme ihres ärztlichen Beraters hat sie einen körperlichen und seelischen Erschöpfungszustand als Verfolgungsleiden im Sinne der Entstehung mit einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % für die Jahre 1945 bis 1954 anerkannt und demgemäß der Klägerin ein befristetes Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente gewährt. Die Geldleistungen hat sie im Hinblick auf die eigene soziale Stellung der Klägerin und der Stellung ihres Vaters nach den Sätzen eines vergleichbaren Beamten des mittleren Dienstes berechnet. Mit der Klage hat die Klägerin zusätzliche Leistungen wegen einer Psychoneurose und wegen der Hautkrankheit auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 35 % bereits ab 1939 sowie über das Jahr 1954 hinaus begehrt und die Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes verlangt. Sie hat ein neuropsychiatrisches Gutachten des Arztes Dr. JfB vorgelegt und sich wegen der Einreihung nach der Stellung ihres Vaters auf dessen vor dem Landgericht schwebenden Entschädigungsrechtsstreit bezogen. Das Landgericht hat das beklagte land verurteilt, der Klägerin für Äußerungen des nervösen Spannungszustandes ein Heilverfahren auch über den 1. Mit der Berufung hat die Klägerin höhere Entschädigungsleistungen , auch im Hinblick auf das Krampfaderleiden, auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 bis 30 % seit dem 1. Es hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin weitere 1.440,- IM zu zahlen und ihr ein Heilverfahren für Äußerungen des nervösen Spannungszustandes auch für die Zeit vom 1. Die Revision beanstandet, daß das Kamme r ge rieht nicht auch das Krampfaderleiden und die Hauterkrankung der Klägerin als Verfolgungsleiden anerkannt hat. Das Berufungsgericht hat deshalb dieses Vorbringen gemäß § 529 Abs. 2 2P0 wegen Verspätung nicht mehr zugelassen; die Klägerin hätte dieses Leiden, dessen Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, schon im ersten Rechtszug Vorbringen können, und sie habe dies mindestens aus grober Fahrlässigkeit unterlassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1966, 572 Nr. 33 und 1969, 26 Nr. 20) ist in Entschädigungssachen die Zurückweisung verspäteten Vorbringens grundsätzlich auf den Fall des Rechtsmißbrauchs zu beschränken. Das Kammergericht hat jedoch hilfsweise noch erwogen, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Spm die Entwicklung der Krampfadern auf einer anlagebedingten Schwäche der Venenwände beruhe und für einen Verfolgungseinfluß keine ausreichenden Anhaltspunkte vorlägen. Das Kammergericht hat auch die Hauterkrankung der Klägerin nicht als verfolgungsbedingt angesehen. Es hat sich auf das Gutachten des Facharztes Dr. bezogen, der das Leiden als eine anlagebedingte Krankheit bezeichnet hat, die w* gen ihres Ausbruchs erst mehrere Monate nach der Befreiung durch Verfolgungseinflüsse nicht einmal verschlimmert worden sein dürfte. Die Revision wendet sich gegen die Verwertung dieses Gutachtens, weil der Sachverständige die Verfolgungsbelastungen als mit der Befreiung beendet beurteilt und damit das Verfolgungsschicksal zu eng gesehen habe. Zwar kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1968, 122 Nr. 14 m.w.N.) für die Frage der Verfolgungsbedingtheit gesundheitlicher Beschwerden nicht nur auf den Abschluß der unmittelbaren Verfolgung an} es sind auch die wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen der Verfolgung zu berücksichtigen. Es bedeutet daher keinen Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn hier das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen auf das Ende der unmittelbaren Verfolgung abgestellt hat. Unbegründet ist ferner die Rüge der Revision, das Kammergericht habe zu Unrecht den Antrag auf Vernehmung des in den USA lebenden Arztes Br. Si^IHM als sachverständigen Zeugen abgelehnt. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe damit seine Auf kl ä rungsp flicht verletzt; die Ablehnung lasse sich nicht damit begründen, daß der Sachverhalt durch die eingeholten Gutachten als geklärt angesehen werden müsse; schließlich komme es auf den verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrad im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts und auf die damals vorliegenden und erreichbaren Beweismittel an. Wie der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1965, 464 Nr. 17 ausgeführt hat, ist die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und der sich aus ihm ergebenden medizinischen Fragen in der Regel nicht verletzt, wenn ein Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens aus sachlichen Gründen abgelehnt worden ist. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe dem Gutachten des Sachverständigen Dr, nicht fol- Das Kammergericht hat zur Frage des Erwerbsminderungsgrades der Klägerin zunächst aus ge führt, der Sachverständige Dr. Ho^ habe die allgemeine Erwerbsminderung der Klägerin auf nervlichem Gebiet nach 1949 auf nur noch 15 % geschätzt und sie als nicht mehr wesentlich durch die Verfolgungserlebnisse beeinflußt angesehen. Diesem Gutachte hat sich das Berufungsgericht für den Grad der Erwerbsminderung und der Verfolgungsbedingtheit der nervösen Beschwerden von 1950 an angeschlossen. Die Möglichkeit läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht bei Beachtung dieser Grundsätze zu einer anderen, der Klägerin günstigeren Beurteilung des verfolgungsbedingten Grades der Erwerbsminderung gekommen wäre. Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß das Kammergericht die Klägerin nicht in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht hat. Das Kammergericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, nicht beachtet, daß es sich bei der Frage der Einstufung nicht um einen selbständigen Teilanspruch, sondern nur um ein Berechnungselement eines einheitlichen Anspruchs handelt. Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe hier die Verweisung auf die Akte des vom Vater der Klägerin angestrengten Entschädigungsrechtsstreits nicht als unzureichend ansehen dürfen. Mai 1963 (GA Bl. 20) ausgeführt, über die Einreihung des Vaters schwebe ein Rechtsstreit beim Landgericht; es empfehle sich, dessen Ausgang abzuwarten, der für die Einreihung der Klägerin bindend sein dürfte. Bei dieser Sachlage kann der Hinweis auf diesen Rechtsstreit, der mit einem Vergleich auf der Grundlage einer Einreihung des Vaters der Klägerin in die Mittelstufe zwischen mittlerem und gehobenen Dienst beendet wurde, nicht als unsubstantiierter und daher unzureichender Tatsachenvortrag gewertet werden. Damit ist auch der Hilfserwägung des Kammergerichts, die Angaben der Klägerin über die Stellung ihres Vaters in ihrer Entschädigungsakte reichten zu einer Einreihung in den gehobenen Dienst nicht aus, der Boden entzogen. In einem solchen Fall ist die Einreihung des Kindes nach der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung des Vaters gerechtfertigt. Diese Einreihung kann einem Kind, dem Unterhalt entsprechend der Lebensstellung des Vaters gewährt wurde, nicht deshalb verwehrt werden, weil sich sein Rechtsanspruch auf Unterhalt nach der Mutter bemaß. Bei einer solchen Unterhaltsleistung ist die Annahme gerechtfertigt, daß das Kind, falls es nicht von der Verfolgung betroffen worden wäre, dank der Fürsorge seiner Eltern eine der Stellung seines Vaters entsprechende wirtschaftliche oder soziale Stellung erlangt hätte. Ein unehelich geborenes Kind, das in einem von seiner Mutter und seinem Vater geführten gemeinschaftlichen Haushalt gelebt und nach Maßgabe der Lebensstellung seines Vaters von diesem ganz oder überwiegend unterhalten worden ist, ist also gemäß § 14 Abs.7 der 2.

Zitierte Normen: § 529 ZPO § 209 BEG § 519 ZPO § 1589 BGB
VaterKindErwerbsminderungBerufungsgerichtGutachtenKlägerinEinreihungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 31 Abs. 3; 2. DV-BEG § 14 Abs. 7
Ein imehelich geborenes Kind., das in einem von seiner Mutter und seinem Vater geführten gemeinschaftlichen Haushalt gelebt und nach Maßgabe der Lebensstellung seines Vaters von diesem ganz oder überwiegend unterhalten worden ist, ist gemäß § 14 Abs. 7 der 2, DV-BEG in der Regel nach der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung seines Vaters einzureihen.
BGH, Ort. v. 9. Oktober 1969 - K ZR 111/67 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 111/67	URTEIL	Verkündet	am
9. Oktober 1969 Pohl, Justizhauptsekretär
 ab Urkandsbeamter der
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Zita K
Road,
 Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	RHU
gegen
 land Be r 1 in ,
vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Br. Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Juli 1966 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Bie am	1922	in	B4MMI	geborene	jüdische
 Klägerin wanderte mit ihrer Mutter und ihrer Schwester im Februar 1939 nach Belgien aus. Bort war sie gezwungen, sich ab Anfang 1941 etwa 9 Monate lang in einem Borf aufzuhalten. Hach Einführung des Judensterns lebte sie in Brüssel, Limburg und Thielt versteckt. Am 1. März 1943
 
wurde sie bei dem Versuch, Schmuck zu verkaufen, in Brüssel von der Gestapo verhaftet. Am 19. April 1943 gelang es ihr, während des Transportes nach Auschwitz aus einem Güterzug zu entkommen. Bis zu dem Herbst 1944 lebte sie wieder in Thielt versteckt. Von Oktober 1944 bis Mai 1947 wohnte sie in Brüssel. Dort war sie bei der US-Armee angestellt. Im Mai 1947 wanderte sie nach den USA aus. Seit Februar 1949 ist sie mit dem Geschäftsführer einer Pelzhandlung verheiratet. Aus der Ehe ist eine Tochter hervorgegangen.
Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit angemeldet. Sie hat Krampfadern an beiden Beinen, einen Hautausschlag (Psoriasis) und eine neurocirkulatorische Asthenie auf die erlittenen Verfolgungsmaßnahmen zurückgeführt und hierzu Bescheinigungen der ilrz&e Dr. Bj//} und Dr. GgHBHM vorgelegt.
Die Entschädigungsbehörde hat Gutachten des Hautarztes Prof. Dr. KJHB» des Nervenarztes Dr. Ho^BHBHIi und des Internisten Dr.	eingeholt»	Entsprechend
 der Stellungnahme ihres ärztlichen Beraters hat sie einen körperlichen und seelischen Erschöpfungszustand als Verfolgungsleiden im Sinne der Entstehung mit einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % für die Jahre 1945 bis 1954 anerkannt und demgemäß der Klägerin ein befristetes Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente gewährt. Die Geldleistungen hat sie im Hinblick auf die eigene soziale Stellung der Klägerin und der Stellung ihres Vaters nach den Sätzen eines vergleichbaren Beamten des mittleren Dienstes berechnet.
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Mit der Klage hat die Klägerin zusätzliche Leistungen wegen einer Psychoneurose und wegen der Hautkrankheit auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 35 % bereits ab 1939 sowie über das Jahr 1954 hinaus begehrt und die Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes verlangt. Sie hat ein neuropsychiatrisches Gutachten des Arztes Dr. JfB vorgelegt und sich wegen der Einreihung nach der Stellung ihres Vaters auf dessen vor dem Landgericht schwebenden Entschädigungsrechtsstreit bezogen.
Das Landgericht hat von Prof. Dr. HQ|| ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Der Sachverständige hat bei der Klägerin einen nervösen Spannungszustand mit funktioneller Überlagerung festgestellt und angenommen, der nervöse Spannungszustand sei durch die Verfolgungserlebnisse maßgebend mitverursacht worden und habe eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 30 % in den Jahren 1945 bis 1949 sowie von 10 % in der Folgezeit bewirkt; die funktionelle Überlagerung sei nicht verfolgungsbedingt und verursache keine meßbare Erwerbsminderung.
Das Landgericht hat das beklagte land verurteilt, der Klägerin für Äußerungen des nervösen Spannungszustandes ein Heilverfahren auch über den 1. Januar 1955 hinaus auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % zu gewähren; die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Mit der Berufung hat die Klägerin höhere Entschädigungsleistungen , auch im Hinblick auf das Krampfaderleiden, auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 bis 30 % seit dem 1. Januar 1939
 
und einer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes begehrt.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert. Es hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin weitere 1.440,- IM zu zahlen und ihr ein Heilverfahren für Äußerungen des nervösen Spannungszustandes auch für die Zeit vom 1. Januar 1939 bis zu dem 31. Dezember 1944 zu gewähren. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat lediglich einen bei der Klägerin bestehenden erhöhten Spannungszustand als verfolgungsbedingtes Leiden angesehen. Es hat sich der Auffassung des Nervenfachartzes Dr. HoJggBHHi angeschlossen, daß dieses Leiden bereits vom Jahre 1939 an eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 25 % bewirkt hat. Demgemäß hat es der Klägerin auch für die Jahre 1939 bis 1944 eine Kapitalentschädigung, berechnet auf der Grundlage einer Einreihung der Klägerin in den mittleren Dienst, sowie einen Anspruch auf Erstattung etwaiger Heilbehandlungskosten zuerkannt. Für die Zeit seit Ja-
 
nuar 1955 hat es eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von mindestens 25 % verneint.
Die Revision beanstandet, daß das Kamme r ge rieht nicht auch das Krampfaderleiden und die Hauterkrankung der Klägerin als Verfolgungsleiden anerkannt hat.
Die Klägerin hat das Krampfaderleiden wohl gegenüber der Entschädigungsbehörde als Verfolgungsleiden bezeichnet, es jedoch nicht im Verfahren vor dem Landgericht, sondern erst in der Berufungsbegründung geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat deshalb dieses Vorbringen gemäß § 529 Abs. 2 2P0 wegen Verspätung nicht mehr zugelassen; die Klägerin hätte dieses Leiden, dessen Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, schon im ersten Rechtszug Vorbringen können, und sie habe dies mindestens aus grober Fahrlässigkeit unterlassen. Diese Begründung trägt zwar, wie die Revision mit Recht rügt, die Zurückweisung gemäß § 529 Abs. 2 ZPO nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1966, 572 Nr. 33 und 1969, 26 Nr. 20) ist in Entschädigungssachen die Zurückweisung verspäteten Vorbringens grundsätzlich auf den Fall des Rechtsmißbrauchs zu beschränken. Rechtsmißbrauch, doh. absichtliche Verschleppung des Rechtsstreits zu einem mißbilligenswerten Zweck, hat das Berufungsgericht hier nicht festgestellt. Es hätte daher schon aus diesem Grunde das Vorbringen der Klägerin nicht gemäß § 529 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 209 Abs. 1 BEG zurückweisen dürfen. Das Kammergericht hat jedoch hilfsweise noch erwogen, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Spm die Entwicklung der Krampfadern auf einer anlagebedingten Schwäche der Venenwände beruhe und für einen Verfolgungseinfluß keine ausreichenden Anhaltspunkte vorlägen. Diese tat rieh-
 
terliche Würdigung, gegen die die Revision keine Verfahrensrüge erhoben hat, trägt die Auffassung des Berufungsgerichts .
Das Kammergericht hat auch die Hauterkrankung der Klägerin nicht als verfolgungsbedingt angesehen. Es hat sich auf das Gutachten des Facharztes Dr.	bezogen,
 der das Leiden als eine anlagebedingte Krankheit bezeichnet hat, die w* gen ihres Ausbruchs erst mehrere Monate nach der Befreiung durch Verfolgungseinflüsse nicht einmal verschlimmert worden sein dürfte. Die Revision wendet sich gegen die Verwertung dieses Gutachtens, weil der Sachverständige die Verfolgungsbelastungen als mit der Befreiung beendet beurteilt und damit das Verfolgungsschicksal zu eng gesehen habe. Diese Rüge ist unbegründet. Zwar kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1968, 122 Nr. 14 m.w.N.) für die Frage der Verfolgungsbedingtheit gesundheitlicher Beschwerden nicht nur auf den Abschluß der unmittelbaren Verfolgung an} es sind auch die wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen der Verfolgung zu berücksichtigen. Hier hat jedoch der Sachverständige ausgeführt, psychische Einflüsse, besonders Angst und Erregungen, an denen es im Leben der Klägerin während der Verfolgungszeit nicht gefehlt habe, hätten gewöhnlich einen Einfluß auf den Ausbruch und den Verlauf der Hautkrankheit. Solchen Angst-und Erregungszuständen war aber die Klägerin in der Zeit nach der Befreiung nicht mehr ausgesetzt. Es bedeutet daher keinen Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn hier das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen auf das Ende der unmittelbaren Verfolgung abgestellt hat.
Unbegründet ist ferner die Rüge der Revision, das Kammergericht habe zu Unrecht den Antrag auf Vernehmung des in den USA lebenden Arztes Br. Si^IHM als sachverständigen Zeugen abgelehnt. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hat sich nach ihrem Vortrag von DT.	in	New York un-
tersuchen lassen und diesen Arzt, der ihr das Ergebnis der Untersuchung nicht mitgeteilt hatte, als sachverständigen Zeugen für die Stärke ihrer nervlichen Beschwerden benannt. Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantritt als unerheblich erachtet; es handle sich mangels konkreter beweiserheblicher Tatsachen, die der Zeuge bekunden solle, um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis; ferner bedürfe es angesichts der vorliegenden neurologisch-psychiatrischen Gutachten mit ihren Untersuchungsbefunden keiner weiteren Beweiserhebung hierüber.
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe damit seine Auf kl ä rungsp flicht verletzt; die Ablehnung lasse sich nicht damit begründen, daß der Sachverhalt durch die eingeholten Gutachten als geklärt angesehen werden müsse; schließlich komme es auf den verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrad im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts und auf die damals vorliegenden und erreichbaren Beweismittel an. Die Revision rügt damit, das Kammergericht habe es in Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht unterlassen, Dr.	weiteren	Sachverständigen
 zuzuziehen. Das Berufungsgericht hat mit der Ablehnung des Antrags die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt. Wie der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1965, 464 Nr. 17 ausgeführt hat, ist die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und der sich aus ihm ergebenden medizinischen Fragen in der Regel nicht verletzt, wenn ein Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens aus sachlichen Gründen abgelehnt worden ist. Dasselbe gilt von der Ablehnung der
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Vernehmung eines weiteren Sachverständigen. Umstände, die dem Tatrichter ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit der bisher erstatteten (kitachten hätten aufdrängen können, sind weder im Berufungsrechtszug dargetan worden noch sonstwie ersichtlich gewesen. Die Tatsache, daß zwischen der Erstattung des Gutachtens des Sachverständigen Dr.	(4.	Juni	1964)	und der
 letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (11. Juli 1966) zwei Jahre vergangen waren, nötigt allein den Tatrichter noch nicht zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen.
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe dem Gutachten des Sachverständigen Dr,	nicht	fol-
gen dürfen, weil dieser die Gesamterwerbsminderung nicht angegeben habe. Diese Rüge ist begründet. Das Kammergericht hat zur Frage des Erwerbsminderungsgrades der Klägerin zunächst aus ge führt, der Sachverständige Dr. Ho^ habe die allgemeine Erwerbsminderung der Klägerin auf nervlichem Gebiet nach 1949 auf nur noch 15 % geschätzt und sie als nicht mehr wesentlich durch die Verfolgungserlebnisse beeinflußt angesehen. Sodann hat es dargelegt, der Sachverständige Prof. Dr. üfl^sei fast zu derselben Bewertung des Erwerbsminderungsgrades gelangt; er habe auf nervlichem Gebiet nach 1949 nur noc eine Erwerbsminderung von 10 % als gegeben erachtet und diese als verfolgungsbedingt bezeichnet. Diesem Gutachte hat sich das Berufungsgericht für den Grad der Erwerbsminderung und der Verfolgungsbedingtheit der nervösen Beschwerden von 1950 an angeschlossen. Der Sachverständige hat zur Frage der Gesamterwerbsminderung nicht Ste3 lung genommen. Das Kammergericht hat auch nicht das Gut-
 
achten des Sachverständigen Br.	herangezo-
gen, der die Gesamterwerbsminderung mit 32 % für den 1. November 1953 und auch für den Tag der Untersuchung - 1. September 1961 - bemessen und zugleich ausgeführt hat, daß im Vordergrund der Beschwerden nervöse Störungen stehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1969, 192 Nr. 22 m.w.N.) setzt eine zutreffende Beurteilung des Grades der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Gesamtwürdigung aller Gesundheitsschäden des Verfolgten voraus. Es ist sonach eine Gesamtschau vorzunehmen und der verfolgungsbedingte Erwerbsminderungsgrad aus dem Gesamtleidenzustand zu entnehmen. Dies gilt auch dann, wem die Erwerbsfähigkeit sowohl durch verfolgungsbedingte als auch durch verfolgungsunabhängige Leiden gemindert ist. Zwar ist für diesen Fall bei der Bemessung der Höhe der Rente nur die durch die verfolgungsbedingte Schädigung herbeigeführte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen. Es ist aber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, wie hoch der verfolgungsbedingte Anteil an der insgesamt bestehenden Erwerbsminderung ist. Diesen Grundsätzen wird das an-gefochtene Urteil nicht gerecht. Die Möglichkeit läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht bei Beachtung dieser Grundsätze zu einer anderen, der Klägerin günstigeren Beurteilung des verfolgungsbedingten Grades der Erwerbsminderung gekommen wäre.
Das Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben.
Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß das Kammergericht die Klägerin nicht in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht hat. Das
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Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, insoweit sei die Berufung gemäß § 519 ZPO mangels einer näheren Begründung unzulässig; die allgemeine Verweisung auf die Akten eines anderen Prozesses sei als Berufungsbegründung unzureichend. Das Kammergericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, nicht beachtet, daß es sich bei der Frage der Einstufung nicht um einen selbständigen Teilanspruch, sondern nur um ein Berechnungselement eines einheitlichen Anspruchs handelt. Die Berufung hätte daher nicht wegen mangelhafter Begründung des Begehrens auf eine Höherstufung als unzulässig angesehen werden dürfen. Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe hier die Verweisung auf die Akte des vom Vater der Klägerin angestrengten Entschädigungsrechtsstreits nicht als unzureichend ansehen dürfen. Das beklagte Land selbst hat in der Klageerwiderung vom 22. Mai 1963 (GA Bl. 20) ausgeführt, über die Einreihung des Vaters schwebe ein Rechtsstreit beim Landgericht; es empfehle sich, dessen Ausgang abzuwarten, der für die Einreihung der Klägerin bindend sein dürfte. Bei dieser Sachlage kann der Hinweis auf diesen Rechtsstreit, der mit einem Vergleich auf der Grundlage einer Einreihung des Vaters der Klägerin in die Mittelstufe zwischen mittlerem und gehobenen Dienst beendet wurde, nicht als unsubstantiierter und daher unzureichender Tatsachenvortrag gewertet werden. Damit ist auch der Hilfserwägung des Kammergerichts, die Angaben der Klägerin über die Stellung ihres Vaters in ihrer Entschädigungsakte reichten zu einer Einreihung in den gehobenen Dienst nicht aus, der Boden entzogen.
Die Klägerin stammt aus einer geordneten, religiös anerkannten Lebensgemeinschaft. Ihre Eltern haben sich rituell trauen lassen. Diese Trauung ist jedoch in Deutsch-
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land nicht als standesamtliche Eheschließung anerkannt.
Das Berufungsgericht hat deshalb hilfsweise erwogen, die begehrte Einstufung der Klägerin nach der Stellung ihres Vaters scheitere daran, daß sie mangels einer in Deutschland anerkannten standesamtlichen Trauung ihrer Eltern mit ihrem Vater nicht im Rechtssinne verwandt sei, sie vielmehr die Lebensstellung ihrer Mutter geteilt habe? die wirtschaftliche oder soziale Stellung der Mutter sei aber nicht über diejenige eines Beamten des mittleren Dienstes hinausgegangen.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung gleichfalls nicht stand.
Nach § 14 Abs. 7 der 2. DV-BEG bestimmt sich die Einreihung eines Verfolgten, der wegen seines Alters noch keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt hat, in der Regel nach der wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist, nach der sozialen Stellung des Eltem-teils oder Großelternteils, der den Unterhalt des Verfolgten überwiegend bestritten hat. Darüber, ob die Klägerin eine eigene wirtschaftliche oder soziale Stellung erlangt hatte, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Für die rechtliche Beurteilung im Re-visionsrechtszug ist daher zu unterstellen, daß dies nicht der Fall war. Der Auffassung des Kammergerichts, der Vater der Klägerin könne, weil er mit dieser im Rechtssinne nicht verwandt sei, nicht als Elternteil im Sinne des § 14 Abs. 7 der 2. DV-BEG angesehen werden, kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Zwar gelten nach § 1589 Abs. 2 BGB, der gemäß Art. 1 Nr. 3 i.V. mit Art. 12 § 27 des Gesetzes Uber die rechtliche Stellung
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der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl I 1243) erst am 1. Juli 1970 außer Kraft tritt, ein uneheliches Kind und dessen Vater nicht als verwandt. Gleichwohl wird jedoch der uneheliche Erzeuger in verschiedenen Bestimmungen, so in den die Unterhaltspflicht regelnden §§ 1708 ff BGB, als Vater bezeichnet.
Es läßt sich deshalb nicht sagen, ein unehelicher Vater könne kein Elternteil im Sinne des § 14 Abs, 7 der 2. DV-BEG sein. Eine gleichlautende Vorschrift ist in § 11 Abs. 7 der 1. DV-BEG enthalten, die die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben zu dem Gegenstand hat. § 6 Abs. 2 der 1. DV-BEG gewährt unehelichen Kindern eines Verfolgten die Lebensschadensansprüche nach den §§15 bis 26 BEG, sofern die Vaterschaft des Verfolgten festgestellt ist und er entweder das Kind in seine Wohnung auf genommen oder für den Unterhalt des Kindes nachweislich die festgesetzte Unterhaltsrente, mindestens aber den doppelten Betrag des beamtenrechtlichen Kinderzuschlags aufgebracht hat. Unehelichen Kindern eines Verfolgten stehen sonach unter bestimmten Voraussetzungen dieselben Hinterbliebenenansprüche zu wie den ehelichen Kindern. Der Grundgedanke dieser Gleich' Stellung 1st auch bei der Frage zu beachten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein uneheliches Kind gemäß § 14 Abs. 7 der ?. DV-BEG nach der wirtschaftlichen und sozialen Stellung seines Erzeugers eingestuft werden kann. Die Vorschrift stellt auf den Elternteil ab, der den Unterhalt des Verfolgten überwiegend bestritten hat. Dieser Unterhalt bemißt sich allerdings nach bisherigem Recht (§ 1708 BGB) nach der Lebensstellung der Mutter, der gegenüber das uneheliche Kind die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes hat (§ 1705 BGB). Hat der uneheliche Vater Unterhalt in diesem Umfang, also entsprechend
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der Lebensstellung der Mutter, gewährt, so kann dies nicht zu einer Einreihung entsprechend der Stellung des Vaters gemäß § 14 Abs. 7 der 2. DV-BEG führen.
Eine andere Beurteilung ist aber dann geboten, wenn das Kind in einem von seiner Mutter und seinem Vater geführten gemeinschaftlichen Haushalt gelebt hat und vom Vater ganz oder überwiegend, dessen Lebensstellung entsprechend, unterhalten worden ist. Diese Voraussetzung ist hier nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen gegeben. In einem solchen Fall ist die Einreihung des Kindes nach der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung des Vaters gerechtfertigt. Diese Einreihung kann einem Kind, dem Unterhalt entsprechend der Lebensstellung des Vaters gewährt wurde, nicht deshalb verwehrt werden, weil sich sein Rechtsanspruch auf Unterhalt nach der Mutter bemaß. Denn die Vorschrift des § 14 Abs. 7 der 2. DV-BEG stellt auf die tatsächliche Gewährung des Unterhalts ab. Bei einer solchen Unterhaltsleistung ist die Annahme gerechtfertigt, daß das Kind, falls es nicht von der Verfolgung betroffen worden wäre, dank der Fürsorge seiner Eltern eine der Stellung seines Vaters entsprechende wirtschaftliche oder soziale Stellung erlangt hätte.
Ein unehelich geborenes Kind, das in einem von seiner Mutter und seinem Vater geführten gemeinschaftlichen Haushalt gelebt und nach Maßgabe der Lebensstellung seines Vaters von diesem ganz oder überwiegend unterhalten worden ist, ist also gemäß § 14 Abs. 7 der 2. DV-BEG in der Regel nach der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung seines Vaters einzureihen.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil, soweit es zu dem Nachteil der Klägerin erkannt hat, aufzuhe-
 
ben und der Rechtsstreit insoweit zur weiteren tatrichterlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Mai Maaß Dr, Graf Zorn Dr. Woesner