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BGH · IX ZR 111/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 111/10

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.2 a) Die fehlerhafte Behandlung eines Ablehnungsgesuchs kann im Blick auf die Regelung des § 557 Abs. 2 ZPO nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden (BGH, Beschluss vom 30. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens soll der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (BVerfG NJW-RR 2008, 72, 73). GG, soweit das Berufungsgericht dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, der in einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz enthalten war, nicht stattgegeben hat. Das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 557 ZPO Art. 101 GG § 114 ZPO
GGBeschwerdeSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 111/10
vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 3. Februar 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 54.047,38 € festgesetzt.
Gründe:
1	1.	Die	Beschwerde	deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2	a)	Die	fehlerhafte	Behandlung eines Ablehnungsgesuchs kann im Blick
 auf die Regelung des § 557 Abs. 2 ZPO nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden (BGH, Beschluss vom 30. November 2006 - III ZR 93/06, NJW-RR 2007, 775 Rn. 4; BAG NJW 2009, 1693 Rn. 5). Überdies ist eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gegeben.
 
3	In	Fällen	eines	gänzlich	untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ab-
lehnungsgesuchs kann auch in zivilgerichtlichen Verfahren eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters ergehen (BVerfG NJW 2007, 3771, 3772). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens soll der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (BVerfG NJW-RR 2008, 72, 73). Ein solcher Sachverhalt lag im Streitfall vor: Die Ablehnungsgründe der Nichtweiterleitung einer Selbstanzeige und der verweigerten Einholung eines Sachverständigengutachtens sind nicht ansatzweise ausgeführt worden. Der weitere Ablehnungsgrund der unterbliebenen Übertragung der Sache auf den Einzelrichter war bereits durch einen früheren Beschluss des voll besetzten Senats ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters als unbegründet erachtet worden.
4	b)	Ohne	Erfolg	rügt	der	Beklagte einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
GG, soweit das Berufungsgericht dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, der in einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz enthalten war, nicht stattgegeben hat.
5	Das	Berufungsgericht	hat	die Ausführungen ausweislich der Urteilsgrün-
de ausdrücklich zur Kenntnis genommen, aber wegen Entscheidungsreife der Sache keine Veranlassung gesehen, auf das Vorbringen die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus dem Verfahrensgrundrecht folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertre-
 
tenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5).
6	2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung
 einer Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO).
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.01.2008 - 2-27 O 21/07 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.06.2010 - 7 U 17/08 -