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BGH · IX ZR 111/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 111/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 25. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.129,19 € festgesetzt. 1 Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen grundsätzlicher Art auf.Das Berufungsgericht hat nicht allein aufgrund der zurückgesandten

Zitierte Normen: § 543 ZPO
FischerFreiburgRevisionBerufungsgerichtKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 111/04
vom 25. Januar 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
 am 25. Januar 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 22. April 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.129,19 € festgesetzt.
Gründe:
1	Weder	hat	die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
 Fortbildung des Rechts oder die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Das	angefochtene	Urteil	beruht	nicht	auf	einem	Rechts-	oder Verfahrens-
fehler, der geeignet sein kann, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, und deshalb die Zulassung der Revision erfordert (vgl. dazu BGHZ 154, 288, 289, 295 ff). Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen grundsätzlicher Art auf. Das Berufungsgericht hat nicht allein aufgrund der zurückgesandten
 
Honorarvereinbarung, sondern auf der Grundlage der tatsächlichen Mandatsdurchführung unter Einbeziehung der gegebenen Besonderheiten, der Anhörung des Beklagten und des Ergebnisses der Vernehmung des Zeugen Dr. H. auf ein unbeschränktes Mandat geschlossen. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich einwandfrei. Aus ihr ergibt sich der weitere, von dem Berufungsgericht auch gezogene und von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beanstandete Schluss auf einen gesetzlichen Honoraranspruch oberhalb der von dem Beklagten begehrten Freigabe des beim Amtsgericht Lörrach hinterlegten Betrages.
3	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter
 Dr. Kayser
 Vill	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 09.07.2002 -20 186/01 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 22.04.2004 - 4 U 114/02 -