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BGH · IX ZK 110/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZK 110/83

War das Altersruhegeld dem Gemeinschuldner bei Konkurseröffnung bereits zuerkannt, können die später fällig werdender Rententeile, die als Arbeitseinkommen nach §§ 850 c und e ZPO pfändbar wären, zur Konkursmasse gehören. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« Oktober 1984 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Winter und Dr. Graßhof für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger begehrt nach Rücknahme der Klage im übrigen nur noch die Feststellung, daß auch die Teile des Altersruhegeldes, die gemäß § 850 c ZPO pfändbar wären, nicht in die Konkursmasse fallen. Dem Kläger ist eine Rente wegen Alters gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 b SGB-AT, § 25 AVG seit 1975 zuerkannt. Der Streit zwischen Gemeinschuldner und Konkursverwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozeßgericht und nicht dem Konkursgericht auszutragen (BGH, Urt. v. 1. Danach zählen auch die nach der Konkurseröffnung fällig werdenden pfändbaren Teilansprüche auf das Altersruhegeld zur Konkursmasse, wenn diese Ansprüche schon vor Konkurseröffnung entstanden waren. Da in diesen Fällen der Anspruch auf die Rente bei Konkurseröffnung schon entstanden und die Fälligkeit der monatlich zu zahlenden Beträge vorausbestimmt, also nur vom Zeitablauf abhängig ist, gehören diese Ansprüche, soweit pfändbar, zur Konkursmasse (Jaeger/Weber/Henckel KO 9. Das Altersruhegeld nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 b SGB-AT, § 25 AVG war dem Kläger schon vor Konkurseröffnung bewilligt. 2. Das Berufungsgericht hält das Altersruhegeld insgesamt für konkursfrei, weil es grundsätzlich unpfändbar sei: Wegen gewöhnlicher Geldforderungen, die nicht gesetzliche Unterhaltsansprüche seien, könnten Ansprüche auf laufende Sozialleistungen, zu denen auch das Altersruhegeld gehöre, nur nach § 54 Abs.3 Nr. 1 i.V. m. Das Berufungsurteil wird aufgehoben, weil der Teil des Altersruhegeldes im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 b SGB-AT mit § 25 AVG, der als Arbeitseinkommen nach §§ 85C c und e ZPO pfändbar wäre, zur Konkursmasse gehören kann: § 850 i Abs.4 ZPO bestimmt auch für das von der BfA dem Kläger zu zahlende Altersruhegeld, daß die Ver- Inwieweit das laufende Altersruhegeld wegen Geldforderungen, die wie hier die Forderungen der Konkursgläubiger keine Unterhaltsansprüche zu dem Gegenstand haben, pfändbar ist, regelt § 54 Abs.3 Nr. 2 mit Abs. 2 SGB-AT. Danach können die Ansprüche auf laufende Rente wie Arbeitseinkommen, also in den Grenzen der §§ 850 c und e ZPO gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung die Pfändung der Billigkeit entspricht und der leistungsberechtigte Schuldner nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilf egesetzes über die Hilfe zu dem Lebensunterhalt wird. Daneben bestimmt § 55 Abs.3 SGB-AT, daß Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, grundsätzlich übertragen und verpfändet werden können, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. Sie kann nur aufgrund einer konstitutiv wirkenden Entscheidung des Vollstreckungsgerichts unter den engen Voraussetzungen des § 850 b Abs. 2 ZPO zugunsten eines Gläubigers durchbrochen werden (vgl. als die in § 850 b ZPO bezeichneten Ansprüche werden die laufenden Geldleistungen im Sinne des § 850 i Abs.4 ZPO mit § 54 Abs.3 SGB-AT nicht erst durch einen konstitutiven Akt des Vollstreckungsgerichts im Einzelfall pfändbar. Das hat zur Folge, daß Ansprüche auf laufende Geldleistungen im Sinne der §§ 18 ff SGB-AT grundsätzlich wie Arbeitseinkommen pfändbar sind (ebenso wohl Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. bb) Der Unterschied der beiden Vorschriften wird auch darin deutlich, daß die in § 850 b ZPO genannten Ansprüche nicht abtretbar sind, weil erst eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nach § 850 b Abs. 2 die Pfändbarkeit begründen kann und vorher § 400 BGB eingreift. § 54 Abs.3 Nr. 2 SGB-AT, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, ohne Entscheidung des Vollstreckungsgerichts übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfär.dbaren Betrag übersteigen (§ 53 Abs.3 SGB-AT). lauf der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Abtretung, Verpfändung und Pfändung (§§ 400, 1274 Abs. 2 BGB, § 851 Abs. 1 ZPO) spricht dafür, den nach § 53 Abs.3 SGB-AT übertragbaren und verpfändbaren Teil der Sozialrenten auch als pfändbar zu erachten, soweit die Pfändung nicht der Billigkeit im Sinne des § 54 Abs. 2 SGB-AT widerspricht und der Rentenberechtigte durch die Pfändung nicht hilfebedürftig wird (Abs.3 Nr. 2 aaO). Danach kann aus dem Wortlaut und Sinn dieser Vorschriften eine grundsätzliche Unpfändbarkeit der Sozialrenter nicht hergeleitet und deshalb auch ihre Zugehörigkeit zur Konkursmasse nicht verneint werden (so für das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck KO 9. Würde der nach § 850 c ZPO pfändbare Teil des Altersruhegeldes nicht zur Konkursmasse gehören, ergäben sich Ungereimtheiten und Unbilligkeiten. So könnte trotz § 14 KO wegen einzelner am Konkurs nicht teilnehmender Ansprüche, etwa wegen nach Konkurseröffnung fällig werdender Zinsforderungen, das Altersruhegeld gepfändet werden; der zuerst pfändende Gläubiger könnte mit seiner Befriedigung rechnen, während die übrigen nach § 54 Abs, 3 Nr. 2 SGB-AT gleichgeordneten Gläubiger das Nachsehen hätten. Schließlich wäre der Gemeinschuldner nach § 55 Abs.3 SGB-AT zur Abtretung des pfändbaren Teils des Altersruhegeldes berechtigt. a) §§ 53 Abs.3 und 54 Abs.3 SGB-AT erfassen Sozialleistungen, die sich nicht nur in ihrer Höhe, sondern auch nach Art und Zielsetzung unterscheiden. Deshalb ist festzustellen, ob die gleichmäßige Befriedigung der Geldforderungen der Konkursgläubiger aus der dem Gemeinschuldner zuerkannten Art von laufender Sozialleistung unter Berücksichtigung der Freibeträge des § 850 c ZPO der Billigkeit entspricht. Der Tatrichter hat also zu entscheiden, ob die dem Kläger zustehende Sozialleistung im Sinne des § 54 Abs.3 Nr. 2 SGB-AT zugunsten der Konkursgläubiger mit gleichem Rang pfändbar wäre. Dabei ist vor allem auf die Zweckbestimmung der jeweiligen Sozial!eistung abzustellen, weil sie neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 850 c ZPO das wichtigste Regulativ für die Zulässigkeit der Pfändung darstellt (vgl. Zu berücksichtigen ist insbesondere, daß die Regelung des § 54 Abs.3 SGB-AT versucht, entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers bestimmte Ansprüche auf Sozialgeldleistungen dem Arbeitseinkommen im Rahmen der PfändungsvorSchriften anzunähern (Stein/Jonas/Münz-berg, ZPO 20. Renten wegen Alters (§23 Abs. 1 Nr. 1 b SGB-AT) gehören zu den laufenden Sozialgeldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind. Deshalb widerspricht die Pfändung von Altersruhegeld von seiner Zweckbestimmung her grundsätzlich nicht der Billigkeit (Zöller/Stöber, ZPO 14. Denn die nach § 850 c ZPO unpfändbaren Beträge des Altersruhegeldes liegen praktisch immer oberhalb der Regelsätze für den Regelund Mehrbedarf im Sinne der §§ 22, 23 BSKG und der Regelsatzverordnung. Die Freibeträge des § 850 c ZPO gewährleisten, daß, von Ausnahmen abgesehen, der Schuldner nicht hilfebedürftig im Sinne des § 54 Abs.3 Nr. 2 SGB-AT wird (Zoller aaO Rdn. 27; Stöber aaO Rdn. 1393; Hornung, Rechtspfleger 1979, 84, 90).

Zitierte Normen: § 13 KO § 850c ZPO § 13 GVG § 850c ZPO § 1 KO § 13 GVG § 256 ZPO § 1 KO § 850b ZPO § 76 AngVersG § 850b ZPO § 400 BGB § 851 ZPO § 3 KO § 850c ZPO § 14 KO § 850c ZPO
pfändbarKOPfändungAnspruchZPOSGB-ATKlägerAltersruhegeld

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; BGHZ;
ja
 Ja
GVG § 13; KO 99 1, 3; ZPO § 850 i Ans. A; SG3 I §§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b, jk Abs, 3 Nr. 2
Der Streit über die Konkursbefangenheit einer öffentlich-rechtlichen Forderung in Angelegenheiten der Sozialversicherung ist vor dem Prozeßgericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit auszutragen.
War das Altersruhegeld dem Gemeinschuldner bei Konkurseröffnung bereits zuerkannt, können die später fällig werdender Rententeile, die als Arbeitseinkommen nach §§ 850 c und e ZPO pfändbar wären, zur Konkursmasse gehören.
BGH, Urt, v. 25
Oktober 193h
IX ZK 110/83
OLG Oldenburg LG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ix zr 110/83	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
25. Oktober 1984 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Rechtsanwalts Adolf	»	oVHHHHi	10,
i, als Verwalter im Konkurs über das Vermögen
 des Klägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Willi Jl
 Istraße 11, 0^
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	C<
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« Oktober 1984 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Winter und Dr. Graßhof
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24«, Oktober 1983 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger bezieht seit 1. Dezember 1975 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (künftig BfA) ein Altersruhegeld. Am 4. Mai 1977 wurde das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet. Der Beklagte als Konkursverwalter läßt sich seit dem 1. Juli 1979 die Rententeile, die den für Arbeitseinkommen nach § 850 c ZPO geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen, von der BfA überweisen. Das waren im Jahre 1981 monatlich 293,50 DM und 1982 monatlich 333,50 DM, so daß dem seiner Ehefrau unterhaltspflichtigen Kläger 1981 noch 1 088,30 DM und 1982 rund 1 130 DM je Monat verblieben.
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Der Kläger begehrt nach Rücknahme der Klage im übrigen nur noch die Feststellung, daß auch die Teile des Altersruhegeldes, die gemäß § 850 c ZPO pfändbar wären, nicht in die Konkursmasse fallen. Die Berufung des Beklagten gegen die dem Feststellungsantrag stattgebende Entscheidung des Landgerichts wies das Oberlandesgericht durch sein in ZIP 1983, 1475 veröffentlichtes Urteil zurück. Mit der zugelassenen Revision beantragt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
1. Für die Feststellungsklage ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§13 GVG) gegeben.
Dem Kläger ist eine Rente wegen Alters gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 b SGB-AT, § 25 AVG seit 1975 zuerkannt.
Sie ist eine öffentlich-rechtliche Forderung in Angelegenheiten der Sozialversicherung. Der Rechtsstreit geht aber darum, ob der Xonkurseröffnungsbeschluß den Teil des Altersruhegeldes, der den nach § 850 c ZPO pfändungsfreien Betrag übersteigt, als der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermögen des Gemeinschuldners erfaßt hat (§ 1 Abs. 1 KO). Der Kläger verlangt nicht die Leistung der nach Grund und Höhe unstreitigen öffentlich-rechtlichen Forderung von der BfA. Er leugnet vielmehr die Konkursbefangenheit des Anspruchs, während sie
 der beklagte Konkursverwalter für einen Teil des Anspruchs bejaht. Der Streit hierüber ist in erster Linie aufgrund der KonkursOrdnung zu entscheiden. Ei* ist deshalb nach der Rechtsnatur des zu beurteilenden Ver- . hältnisses eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 7. März 1968 (BFHE 92, 153) steht nicht entgegen. Dort verlangte der Gemeinschuldner, daß das Finanzamt zuviel gezahlte Steuern aus Billigkeitsgründen ihm und nicht dem Konkursverwalter erstatte. Der Bundesfinanzhof hat die Zuständigkeit der Finanzgerichte bejaht, weil es sich um einen Streit zwischen dem Gemeinschuldner und dem Finanzamt außerhalb des Konkursverfahrens handele, so daß etwaige konkursrechtliche Sonderbestinmungen außer Betracht zu bleiben hätten. Hier erstrebt jedoch der Kläger mit seinem Feststellungsantrag vom Konkursverwalter die Freigabe bestimmter Ansprüche aus der Konkursmasse.
2. Der Streit zwischen Gemeinschuldner und Konkursverwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozeßgericht und nicht dem Konkursgericht auszutragen (BGH, Urt. v. 23. Mai 1962 - V ZR 187/60 =
NJW 1962, 1392; Jaeger/Weber/Henckel, KO 9. Aufl. § 1 Rdnr. 148; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck KO 9. Aufl. § 1 Rdnr. 109; Böhle-Stamschräder/Kilger KO 14. Aufl. § 1 Anm. 8 C). Das erforderliche rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), ist gegeben.
II.
In der Sache hat die Revision Erfolg.
Nach § 1 Abs. 1 KO umfaßt das Konkursverfahren das gesamte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, welches ihm zur Zeit der Konkurseröffnung gehört (Konkursmasse). Gegenstände, die nicht gepfändet werden sollen, gehören nicht zur Konkursmasse (§1 Abs. 4 KO).
1. Danach zählen auch die nach der Konkurseröffnung fällig werdenden pfändbaren Teilansprüche auf das Altersruhegeld zur Konkursmasse, wenn diese Ansprüche schon vor Konkurseröffnung entstanden waren. Anders als bei künftigen Lohnund Gehaltsforderungen ist das vor Konkurseröffnung zuerkannte, später fällig werdende Altersruhegeld nicht mehr von einer Gegenleistung, seien es Arbeits- oder Dienstleistungen oder Beiträge, abhängig. Da in diesen Fällen der Anspruch auf die Rente bei Konkurseröffnung schon entstanden und die Fälligkeit der monatlich zu zahlenden Beträge vorausbestimmt, also nur vom Zeitablauf abhängig ist, gehören diese Ansprüche, soweit pfändbar, zur Konkursmasse (Jaeger/Weber/Henckel KO 9. Aufl, § 1 Rdnr. 144; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck KO 9. Aufl. § 1 Rdnr. 100; vgl. auch Böhle-Stamschräder/ Kilger KO 14. Aufl. § 1 Anm. 5 A, B). Sc liegen die Dinge hier. Das Altersruhegeld nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 b SGB-AT, § 25 AVG war dem Kläger schon vor Konkurseröffnung bewilligt. Seither ist die Fälligkeit der monatlichen Rentenbeträge nur noch vom Zeitablauf abhängig.
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2. Das Berufungsgericht hält das Altersruhegeld insgesamt für konkursfrei, weil es grundsätzlich unpfändbar sei: Wegen gewöhnlicher Geldforderungen, die nicht gesetzliche Unterhaltsansprüche seien, könnten Ansprüche auf laufende Sozialleistungen, zu denen auch das Altersruhegeld gehöre, nur nach § 54 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB-AT gepfändet werden. Diese Regelung lehne sich an § 850 b ZPO an. Ebenso wie die dieser Bestimmung unterliegenden Ansprüche seien laufende Sozialgeldleistungen wegen gewöhnlicher Vollstreckungsforderungen zunächst grundsätzlich unpfändbar. Beide Bestimmungen ließen die Pfändung nur dann ausnahmsweise zu, wenn sie im Einzelfall der Billigkeit entspräche. Da auch die Art des beizutreibenden Anspruchs zu berücksichtigen sei, könnten die Pfändungsvoraussetzungen jeweils immer nur zugunsten einzelner Gläubiger bestehen. Nach § 54 Abs. 2 SliB-AT seien die Gläubiger- und Schuldnerinteressen jeweils gegeneinander abzuwägen. Gegenüber den verschiedenartigen Forderungen der Konkursgläubiger könne das nicht geschehen. Das Altersruhegeld unterliege daher nur der Einzelpfändung, soweit diese der Billigkeit entspreche.
Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Das Berufungsurteil wird aufgehoben, weil der Teil des Altersruhegeldes im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 b SGB-AT mit § 25 AVG, der als Arbeitseinkommen nach §§ 85C c und e ZPO pfändbar wäre, zur Konkursmasse gehören kann:
§ 850 i Abs. 4 ZPO bestimmt auch für das von der BfA dem Kläger zu zahlende Altersruhegeld, daß die Ver-
 
sicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung unberührt bleiben. Inwieweit das laufende Altersruhegeld wegen Geldforderungen, die wie hier die Forderungen der Konkursgläubiger keine Unterhaltsansprüche zu dem Gegenstand haben, pfändbar ist, regelt § 54 Abs. 3 Nr. 2 mit Abs. 2 SGB-AT. Danach können die Ansprüche auf laufende Rente wie Arbeitseinkommen, also in den Grenzen der §§ 850 c und e ZPO gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung die Pfändung der Billigkeit entspricht und der leistungsberechtigte Schuldner nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilf egesetzes über die Hilfe zu dem Lebensunterhalt wird. Daneben bestimmt § 55 Abs. 3 SGB-AT, daß Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, grundsätzlich übertragen und verpfändet werden können, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.
a) Die §§ 53 und 54 SGB-AT sind seit dem 1. Januar 1976 in Kraft (Art. II §§ 18, 23 Abs. 1 SGB-AT). Die neue Regelung soll die Möglichkeit, Sozialleistungen zu übertragen, zu verpfänden und zu pfänden, gegenüber dem früher geltenden Recht erweitern (BT-Drucks. 7/868 S. 32). Sozialleistungen konnten nach altem Hecht zu dem Teil gar nicht, zu dem anderen nur unter engen kasuistisch aufgezählten Voraussetzungen gepfändet werden (vgl. § 76 AVG aF § 119 RVO aF, abgedruckt in BVerfGE 33, 199, 200). Der
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Grundsatz der Unpfändbarkeit führte zu Ergebnissen, die wirtschaftlich und rechtspolitisch als unerfreulich angesehen wurden (Wannagat Sozialgesetzbuch Allg. Teil § 53 Rdn. 2 m.w.N.). Das deshalb vor Inkrafttreten des Soxialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil angerufene Bundesverfassungsgericht konnte allerdings noch keinen sicheren Zeitpunkt feststellen, von dem an das generelle Pfändungsverbot infolge fortschreitenden Ausbaus der sozialen Sicherheit als verfassungswidrig zu beurteilen wäre (vgl. BVerfGE 11, 283; 33, 199). Um dieser unbefriedigenden Regelung abzuhelfen, lassen nunmehr die §§ 53 und 54 SGB-AT unter den genannten Voraussetzungen die Übertragung und Verpfändung sowie die Pfändung von Sozialansprüchen zu. Die neue Regelung soll einerseits dem sozialen Schutz des Leistungsberechtigten und den Interessen der Allgemeinheit, andererseits den Anliegen der Gläubiger und des Rechtsverkehrs Rechnung tragen. Diesem Sinn des Gesetzes wird die Annahme einer generellen Unpfändbarkeit von Sozialleistungen nicht gerecht. Das kommt in der Fassung des Gesetzes zu dem Ausdruck:
aa) § 54 SGB-AT läßt unter den genannten Voraussetzungen die Pfändung von Sozialleistungen zu. Darin unterscheidet er sich von § 850 b ZPO. Dessen Abs.1 ordnet für bestimmte, von § 850 i Abs. 4 ZPO und § 54 Abs. 3 SGB-AT nicht erfaßte Ansprüche Unpfändbarkeit an. Sie kann nur aufgrund einer konstitutiv wirkenden Entscheidung des Vollstreckungsgerichts unter den engen Voraussetzungen des § 850 b Abs. 2 ZPO zugunsten eines Gläubigers durchbrochen werden (vgl. BGH, Urt. v. 31. Oktober 1969 - V ZR 138/66 = NJW 1970, 282, 283). Anders
 
als die in § 850 b ZPO bezeichneten Ansprüche werden die laufenden Geldleistungen im Sinne des § 850 i Abs. 4 ZPO mit § 54 Abs. 3 SGB-AT nicht erst durch einen konstitutiven Akt des Vollstreckungsgerichts im Einzelfall pfändbar. Nach BT-Drucks. 7/868 lehnt sich zwar die Regelung über die Pfändung von Geldleistungen in § 54 SGB-AT an § 850 b Abs. 2 ZPO an. Das besagt jedoch nur, daß die neue Regelung auch das Gebot der Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen berücksichtigt.
Die Vorschrift des § 850 b ZPO ist aber gerade nicht übernommen, sondern in § 54 Abs. 3 SGB-AT eine selbständige Regelung getroffen worden, die eine grundsätzliche Unpfändbarkeit im Gegensatz zu § 850 b Abs. 1 ZPO nicht mehr kennt. Das hat zur Folge, daß Ansprüche auf laufende Geldleistungen im Sinne der §§ 18 ff SGB-AT grundsätzlich wie Arbeitseinkommen pfändbar sind (ebenso wohl Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 850 i Rdn. 37, 38; Hannemann, DAngVers 1976, 149, 150, 152 ff; a.M. Stöber, Forderungspfändung, 6. Aufl. Rdn. 1336, 1351, 1415).
bb) Der Unterschied der beiden Vorschriften wird auch darin deutlich, daß die in § 850 b ZPO genannten Ansprüche nicht abtretbar sind, weil erst eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nach § 850 b Abs. 2 die Pfändbarkeit begründen kann und vorher § 400 BGB eingreift. Im Gegensatz dazu können die Ansprüche auf laufende Geldleistungen im Sinne des § 850 i Abs. 4,
§ 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB-AT, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, ohne Entscheidung des Vollstreckungsgerichts übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfär.dbaren Betrag übersteigen (§ 53 Abs. 3 SGB-AT). Der grundsätzliche Gleich-
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lauf der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Abtretung, Verpfändung und Pfändung (§§ 400, 1274 Abs. 2 BGB,
 § 851 Abs. 1 ZPO) spricht dafür, den nach § 53 Abs. 3 SGB-AT übertragbaren und verpfändbaren Teil der Sozialrenten auch als pfändbar zu erachten, soweit die Pfändung nicht der Billigkeit im Sinne des § 54 Abs. 2 SGB-AT widerspricht und der Rentenberechtigte durch die Pfändung nicht hilfebedürftig wird (Abs. 3 Nr. 2 aaO). Danach kann aus dem Wortlaut und Sinn dieser Vorschriften eine grundsätzliche Unpfändbarkeit der Sozialrenter nicht hergeleitet und deshalb auch ihre Zugehörigkeit zur Konkursmasse nicht verneint werden (so für das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck KO 9. Aufl. Rdnr. 32 a; a.M. OLG Karlsruhe 3B 1980, 264; Stöber aaO Rdnr. 1351 Fn. 51 a).
b) Dieses Ergebnis wird noch durch eine weitere Überlegung gestützt. Die Konkursmasse dient zur gemeinschaftlichen gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger (§ 3 KO). Würde der nach § 850 c ZPO pfändbare Teil des Altersruhegeldes nicht zur Konkursmasse gehören, ergäben sich Ungereimtheiten und Unbilligkeiten. So könnte trotz § 14 KO wegen einzelner am Konkurs nicht teilnehmender Ansprüche, etwa wegen nach Konkurseröffnung fällig werdender Zinsforderungen, das Altersruhegeld gepfändet werden; der zuerst pfändende Gläubiger könnte mit seiner Befriedigung rechnen, während die übrigen nach § 54 Abs, 3 Nr. 2 SGB-AT gleichgeordneten Gläubiger das Nachsehen hätten. Schließlich wäre der Gemeinschuldner nach § 55 Abs. 3 SGB-AT zur Abtretung des pfändbaren Teils des Altersruhegeldes berechtigt. Das könnte zu einer dem Konkurszweck widersprechenden einseitigen
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Bevorzugung eines oder mehrerer Konkursgläubiger gegenüber den anderen führen.
III.
1. Der erkennende Senat kann nicht abschließend über die Feststellungsklage befinden. Das Berufungsgericht hat zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers keine Feststellungen getroffen. Deshalb ist es dem Revisionsgericht nicht möglich zu entscheiden, ob im Streitfall der Konkursbeschlag der Billigkeit entspricht (§54 Abs. 2 SGB-AT) und der Kläger dadurch nicht hilfebedürftig wird (Abs. 3 Nr. 2 aaO).
Solche Entscheidungen sollte allerdings zweckmäßigerweise das Konkursgericht (Insolvenzgericht), das die Verhältnisse des Gemeinschuldners kennt und deshalb rasch und kostengünstig sachgerechte Beschlüsse fassen, gegebenenfalls auch abändern könnte, in dem vom Vollstreckungsgericht zu beachtenden Verfahren treffen.
Der erkennende Senat sieht aber in den Grenzen des geltenden Rechts keinen Weg, dem Konkursgericht (oder dem Vollstreckungsgericht) eine sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung der hier noch offenen Fragen zuzuweisen.
2. Für das weitere Verfahren vor dem Berufungsgericht sind folgende Hinweise veranlaßt:
a) §§ 53 Abs. 3 und 54 Abs. 3 SGB-AT erfassen Sozialleistungen, die sich nicht nur in ihrer Höhe,
 sondern auch nach Art und Zielsetzung unterscheiden. Deshalb ist festzustellen, ob die gleichmäßige Befriedigung der Geldforderungen der Konkursgläubiger aus der dem Gemeinschuldner zuerkannten Art von laufender Sozialleistung unter Berücksichtigung der Freibeträge des § 850 c ZPO der Billigkeit entspricht. Der Tatrichter hat also zu entscheiden, ob die dem Kläger zustehende Sozialleistung im Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB-AT zugunsten der Konkursgläubiger mit gleichem Rang pfändbar wäre. Dabei ist vor allem auf die Zweckbestimmung der jeweiligen Sozial!eistung abzustellen, weil sie neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 850 c ZPO das wichtigste Regulativ für die Zulässigkeit der Pfändung darstellt (vgl. BT-Drucks.
 7/868 S. 32). Zu berücksichtigen ist insbesondere, daß die Regelung des § 54 Abs. 3 SGB-AT versucht, entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers bestimmte Ansprüche auf Sozialgeldleistungen dem Arbeitseinkommen im Rahmen der PfändungsvorSchriften anzunähern (Stein/Jonas/Münz-berg, ZPO 20. Aufl. § 850 i Rdn. 37; Heinze in BochKomm. SGB-AT § 54 Anm. 4; Schreiber NJW 1977, 279). Bei wiederkehrenden Leistungen, die nicht fehlendes Einkommen ersetzen oder vorhandenes Einkommen ergänzen sollen, sondern dazu bestimmt sind, besonderen Bedürfnissen des Schuldners abzuhelfen, spricht die Zweckbestimmung gegen eine Pfändbarkeit. Denn durch sie würde die Befriedigung als schutzwürdig anerkannter Bedürfnisse beeinträchtigt oder vereitelt. Dagegen unterliegen Sozialgeldleistungen, die wie Arbeitseinkommen den laufenden Lebensbedarf des Schuldners und seiner Familie decken sollen, deren Verwendung zur freien Disposition des Schuldners steht und die deshalb abtretbar und ver-
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pfändbar sind, aufgrund dieser Zweckbestimmung auch der Pfändung, soweit nicht in Ausnahmefällen eine Unbilligkeit vorliegt.
Renten wegen Alters (§23 Abs. 1 Nr. 1 b SGB-AT) gehören zu den laufenden Sozialgeldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind. Sie ersetzen den Lohn, sind also mittelbares Arbeitseinkommen und rücken infolge ihrer Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung den Leistungsberechtigten in die Nähe eines Lohnempfängers. Er kann die nach § 850 c ZPO freien Rententeile ohne weiteres übertragen oder verpfänden. Deshalb widerspricht die Pfändung von Altersruhegeld von seiner Zweckbestimmung her grundsätzlich nicht der Billigkeit (Zöller/Stöber, ZPO 14. Aufl. § 850 i Rdn. 22; Hauck/Haines, SGB I § 54 Rdn. 8 und 13; Burdenski/v.Maydell/Scnellhorn, SGB-AT 2. Aufl. § 54 Rdn. 28; Wannagat, SGB-AT § 54 Rdn. 9 c; Stöber, Forderungspfändung 6. Aufl. Rdn. 1352, 1353, 1390; Maier, Die Sozialgerichtsbarkeit 1979, 357, 359; Hornung, Rechtspfleger 1977, 286, 291; 1978, 237, 240; 1979, 84, 88; 1981, 423, 424; OLG Celle NJW 1977, 1641; KG Rechtspfleger 1978, 459, 461). Die Art des beizutreibenden Anspruchs spielt im Rahmen des Konkursverfahrens keine wesentliche Rolle. Bei Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion ist eine bevorzugte oder eingeschränkte Zugriffsmöglichkeit für einzelne Konkursgläubiger nicht gerechtfertigt.
b) Eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zu dem Lebensunterhalt (§§ 11-25 3SHG) ist derzeit im
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Regelfall ausgeschlossen. Denn die nach § 850 c ZPO unpfändbaren Beträge des Altersruhegeldes liegen praktisch immer oberhalb der Regelsätze für den Regelund Mehrbedarf im Sinne der §§ 22, 23 BSKG und der Regelsatzverordnung. Die Freibeträge des § 850 c ZPO gewährleisten, daß, von Ausnahmen abgesehen, der Schuldner nicht hilfebedürftig im Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB-AT wird (Zoller aaO Rdn. 27; Stöber aaO Rdn. 1393; Hornung, Rechtspfleger 1979, 84, 90).
Merz	Zorn	Fuchs
 Winter	Graßhof