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BGH · IX ZR 110/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 110/77

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Von Rechts wegen Tatbestand Vor dem Landgericht war der Kläger durch Rechtsanwalt Dr. S^p^ aus T(P-A0Bvertreten. September 1975 Rechtsanwalt Dr. zugestellte Urteil legte Rechtsanwalt der nicht beim Berufungsgericht zugelassen ist, namens des Klägers am 12. Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen, weil Rechtsanwalt Michaelis den Kläger vor dem Oberlandesgericht nicht habe vertreten können (§§ 224 Abs. 2, 209 Abs. 1 BEG, Richtig ist, daß der beim Berufungsgericht nicht zugelassene Rechtsanwalt MBHHB die Berufung für den Kläger nur dann einlegen konnte, wenn er den Kläger in dieser Sache schon vor dem Landgericht vertreten hatte (§ 224 Abs. 2 Satz 2 BEG). Für die Vertretungsbefugnis nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG genügt aber, daß der Rechtsanwalt vor dem Land- Rechtsanwalt hat den Kläger vor dem Landgericht als Prozeßbevollmächtigter vertreten.

Zitierte Normen: § 78 ZPO § 224 BEG
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Volltext der Entscheidung

o/b2 -	//
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 110/77	URTEIL	Verkandet	am
ZU. April 1980
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Ernest Meir
9
J
Str.
11,
|/lsrael,
 Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Justizrat
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KfllB-FBHHB~Straße 1» M|
Beklagten und Revisionsbeklagten
//
 
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Mai 1977 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Vor dem Landgericht war der Kläger durch Rechtsanwalt Dr. S^p^ aus T(P-A0Bvertreten. Kurz vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ging ein Schriftsatz mit einer Stellungnahme zu dem Beweisergebnis ein. Er ist auf einem vorgedruckten Briefbogen des Rechtsanwalts Dr. Stern geschrieben und trägt im Briefkopf neben Namen und Anschrift des Rechtsanwalts Dr. Sf^p den Stempelaufdruck des Rechtsanwalts M^HHI aus B®-Y®/Israel. Unterzeichnet ist der Schriftsatz von beiden Rechtsanwälten Jeweils mit dem maschinengeschriebenen Zusatz "Der Rechtsanwalt". Eine Vollmacht auf Rechtsanwalt MMHB wurde
 
nicht vorgelegt. Das Landgericht wies die Klage auf Heilverfahren,, KapitalentSchädigung und Rente ab.
Gegen das am 17. September 1975 Rechtsanwalt Dr.	zugestellte	Urteil legte Rechtsanwalt
 der nicht beim Berufungsgericht zugelassen ist, namens des Klägers am 12. März 1976 Berufung ein und begründete das Rechtsmittel am 12. April 1976. Er überreichte eine auf den 29. Mai 1975 datierte Vollmacht des Klägers und berief sich darauf, er sei vor dem Landgericht als Vertreter des Klägers tätig gewesen, indem er den Schriftsatz vom 2. Juni 1975 abgesetzt und mitunterzeichnet habe. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen, weil Rechtsanwalt Michaelis den Kläger vor dem Oberlandesgericht nicht habe vertreten können (§§ 224 Abs. 2, 209 Abs. 1 BEG,
§ 78 Abs. 1 ZPO aF).
Richtig ist, daß der beim Berufungsgericht nicht zugelassene Rechtsanwalt MBHHB die Berufung für den Kläger nur dann einlegen konnte, wenn er den Kläger in dieser Sache schon vor dem Landgericht vertreten hatte (§ 224 Abs. 2 Satz 2 BEG). Für die Vertretungsbefugnis nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG genügt aber, daß der Rechtsanwalt vor dem Land-
gericht in der gleichen Sache als Prozeßbevollmächtigter der Partei aufgetreten ist.
So liegen die Dinge hier. Rechtsanwalt hat den Kläger vor dem Landgericht als Prozeßbevollmächtigter vertreten. Das kam unzweideutig darin zu dem Ausdruck, daß er gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr.. Sgf^^ den im Briefkopf mit seinem Stempel versehenen und von ihm als "Der Rechtsanwalt" mitunterzeichneten Schriftsatz vom 2. Juni 1975 einreichte. Eine am 24. Mai 1975 ausgestellte unbeschränkte ProzeßVollmacht legte er im Berufungsrechtszug vor.
Dr. Thumm	Zorn	Portmann
 Dr. Lang	Gärtner