Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. November 1961 ordnete die Behörde die Auszahlung eines Restbetrages von 981,20 DM einer bereits 1950 festgesetzten Freiheitsschadensentschädigung an, versagte aber eine weitere Entschädigung für Tragen des Judensterns sowie alle weiteren Entschädigungsansprüche, darunter auch denjenigen wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Außerdem habe er noch nach der Einreichung seines Entschädigungsantrages versucht, unter falschem Namen und mit unrichtigen Angaben zur Haft Entschädigungsleistungen zu erhalten. Die Klage dagegen, mit der der Kläger Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit verlangte, blieb 1962 ohne Erfolg; das Landgericht billigte die Versagung des Anspruchs. Es stehe fest, daß der Kläger unter dem Namen FrflHM auch vom Staatskommissariat für rassisch, religiös und politisch Verfolgte und vom Bayerischen Landesamt für Wiedergutmachung Beihilfen erhalten und sie bei Stellung seines Entschädigungsantrags pflichtwidrig nicht angegeben habe. Die Entscheidung der Behörde, wegen der Schwere des Verstoßes auch den nach dem BEG-Schlußgesetz begründeten Rentenanspruch gemäß § 31 Abs. 2 BE6 zu versagen, sei nicht zu beanstanden. Außerdem habe er noch nach der Einreichung des Entschädigungsantrages, ebenfalls unter falschem Namen und mit unrichtigen Angaben zur Haft, Entschädigungsleistungen beantragt. Die Billigung der Anspruchsversagung durch das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft, weil der Tatrichter sich mit der zweiten Begründung des Beklagten dafür nicht befaßt: Daß der Kläger außer dem Verschweigen der Vorempfänge noch nach der Einreichung des Entschädigungsantrages beim Bayerischen Landesentschädigungsamt unter falschem Namen und mit unrichtigen Haftangaben versucht habe, Entschädigungsleistungen zu erlangen, stellt er nicht fest. Weil der Beklagte nicht erklärt hatte, daß er auch nur auf Grund des ersten Vorwurfes bei der Anspruchsversagung bleibe, durfte das Berufungsgericht allein dieses ersten Pehlverhaltens wegen die Anspruchsversagung nicht billigen; es übte damit eigenes, ihm nicht zustehendes Ermessen aus (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am IX ZR 110/76 27. März 1980 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit Irving (Isaak) U NI K USA, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. 0. G. und gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, 0MHblatzA Beklagten und Revisionsbeklagten 2 ✓ 2. ■ Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. November 1975 aufgehoben, soweit der Rentenanspruch des Klägers abgelehnt worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Mit Bescheid vom 7. November 1961 ordnete die Behörde die Auszahlung eines Restbetrages von 981,20 DM einer bereits 1950 festgesetzten Freiheitsschadensentschädigung an, versagte aber eine weitere Entschädigung für Tragen des Judensterns sowie alle weiteren Entschädigungsansprüche, darunter auch denjenigen wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Sie begründete die Versagung damit, daß der Kläger sich unlauterer Mittel bedient habe, um Entschädigungsleistungen zu erhalten, wobei er vorsätzlich falsche Angaben über die Höhe des Schadens gemacht habe. Denn er habe 1949 in seinem Entschädigungsantrag vorsätzlich 1.910,30 DM anrechenbare Vorleistungen verschwiegen, die er unter falschem Namen und Angabe eines unzutreffenden Haftweges erhalten habe. Außerdem habe er noch nach der Einreichung seines Entschädigungsantrages versucht, unter falschem Namen und mit unrichtigen Angaben zur Haft Entschädigungsleistungen zu erhalten. Die Klage dagegen, mit der der Kläger Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit verlangte, blieb 1962 ohne Erfolg; das Landgericht billigte die Versagung des Anspruchs. Im November 1963 meldete der Kläger in einem Formular eine Vielzahl von Entschädigungsansprüchen, darunter den wegen Gesundheitsschadens, erneut an. Dazu berief er sich im Mai 1966 auf Art. IV BEG-SchlußG sowie auf § 31 Abs. 2 BEG. Die Behörde lehnte den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit als unzulässig ab. Der Klage auf Rente bei einer Erwerbsminderung von mindestens 23 vH hielt der Beklagte die früheren Versagungsgründe, die unverändert fortbestünden, entgegen. Sie blieb beim Landgericht ohne Erfolg. In der zweiten Instanz verlangte der Kläger Heilverfahren, Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1943 und Rente ab 1. November 1933 auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 23 vH. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger nur den auf § 31 Abs. 2 BEG gestützten Rentenanspruch weiter. Entscheidungsgründe Die Revision führt im Umfang des allein noch geltend gemachten Rentenanspruchs zur Aufhebung und Zurückverweisung. Das Berufungsgericht verneint den Klageanspruch, weil die Versagung nach § 7 Abs« 1 BE6 durchgreife. Es stehe fest, daß der Kläger unter dem Namen FrflHM auch vom Staatskommissariat für rassisch, religiös und politisch Verfolgte und vom Bayerischen Landesamt für Wiedergutmachung Beihilfen erhalten und sie bei Stellung seines Entschädigungsantrags pflichtwidrig nicht angegeben habe. Damit habe er "wahrscheinlich vorsätzlich, zu demindest aber grobfahrlässig" unrichtige Angaben über die Höhe seines Schadens gemacht. Die Entscheidung der Behörde, wegen der Schwere des Verstoßes auch den nach dem BEG-Schlußgesetz begründeten Rentenanspruch gemäß § 31 Abs. 2 BE6 zu versagen, sei nicht zu beanstanden. Für eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessenfehlgebrauch (§ 211 BE6) seien keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht. Der Beklagte wirft dem Kläger zweierlei vor: Er habe, um eine höhere Entschädigung zu erlangen, anzurechnende Vorleistungen verschwiegen. Außerdem habe er noch nach der Einreichung des Entschädigungsantrages, ebenfalls unter falschem Namen und mit unrichtigen Angaben zur Haft, Entschädigungsleistungen beantragt. Die Billigung der Anspruchsversagung durch das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft, weil der Tatrichter sich mit der zweiten Begründung des Beklagten dafür nicht befaßt: Daß der Kläger außer dem Verschweigen der Vorempfänge noch nach der Einreichung des Entschädigungsantrages beim Bayerischen Landesentschädigungsamt unter falschem Namen und mit unrichtigen Haftangaben versucht habe, Entschädigungsleistungen zu erlangen, stellt er nicht fest. Weil der Beklagte nicht erklärt hatte, daß er auch nur auf Grund des ersten Vorwurfes bei der Anspruchsversagung bleibe, durfte das Berufungsgericht allein dieses ersten Pehlverhaltens wegen die Anspruchsversagung nicht billigen; es übte damit eigenes, ihm nicht zustehendes Ermessen aus (vgl. BGH RzW 1972, 349; 1975, 106; 268; 1977, 131). Das veranlaßt die Aufhebung des Berufungsurteils hinsichtlich des allein noch verfolgten Anspruchs auf Rente (§31 Abs. 2 BEG); der Rechtsstreit wird insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Tatrichter wird klären müssen, welchen Schuld' vorwurf der Beklagte dem Kläger im Zusammenhang mit dem Verschweigen von Vorempfängen macht. Die Berechtigung dieses Vorwurfs muß er dann überprüfen. Dabei wird es erforderlich sein, die verschwiegenen Vorempfänge im einzelnen nach Höhe, Grund der Zahlung und gewährender Stelle zu bestimmen, um beurteilen zu können, ob diese Leistungen geeignet waren, die Höhe der nach dem US-EG geschuldeten Wiedergutmachung zu mindern» also für die Höhe des noch bestehenden Schadens bedeutsam waren. Richter am Bundesgerichtshof Dr.Thumm kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt. Mai Portmann Fuchs Gärtner Mai