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BGH · IX ZR 110/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 110/73

Deckt der Anspruchs teller auf, daß er sein Entschädigungsverfahren bisher unter einem Namen geführt hat, den er sich erst nach der Verfolgung zugelegt hat, so steht dies der Darlegung eines neuen Sachverhalts gleich, selbst wenn die Behauptungen über den Verfolgungsvorgang im übrigen nicht geändert werden. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mUndliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Januar 1963 vor dem Oberlandesgericht einen Vergleich, wonach sich der Beklagte verpflichtete, an den Kläger unter Abgeltung aller Ansprüche für Schaden an Freiheit und Schaden an Körper oder Gesundheit 3.300 DM Haftentschädigung zu zahlen. Die Behörde lehnte den Antrag auf weitere Entschädigung für Schaden an Freiheit mit Bescheid vom 16. men ausgewandert und habe mit ihm in den USA gelebt, bis ihm auf seinen entsprechenden Antrag durch Verfügung des Gerichts in New York vom 27. November 1962 bewilligt worden sei, wieder seinen richtigen Namen FflHM Zoltan zu führen« Mit diesem Namen habe er auch bei der Befreiung in Ebensee 1945 eine für ihn angelegte Akte unterzeichnet. Mit der vom Senat zugelassenen Revision bittet der Kläger um Aufhebung des Berufungsurteils und Zuerkennung einer Haftentschädigung für weitere 11 Monate« Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Danach habe der Kläger erst mit diesem Schriftsatz den seinen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalt (§ 190 Nr. 2 BEG) dargelegt. Die von ihm bisher unter dem Namen Nachum gemachten Angaben seien nicht als die nach §§ 190 a, 190 Nr. 1 bis 4 BEG zur Vermeidung des Ausschlusses notwendigen Angaben zu werten« Das lasse der Gebrauch des falschen Namens Fift Hachum nicht zu, da die in § 190 Nr« 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben zwangsläufig nur eine und dieselbe Person betreffen könnten« Die nach § 190 a BEG vorgeschriebene Erläuterung des Entschädigungsanspruchs soll der Behörde gezielte Ermittlungen zur Feststellung des den Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts ermöglichen (BGH RzW 1972, 31 Nr« 21; ständig)« Dabei sind der den Anspruch begründende Sachverhalt und die Person des Antragstellers nicht voneinander zu trennen« Die Verwendung eines falschen Namens weist die Entschädigungsbehörde mit ihren Ermittlungen in die falsche Richtung« tragen worden, dann sind die daraus herzuleitenden Ansprüche, hier der Freiheitsschadensanspruch des Klägers, nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen.

Zitierte Normen: § 190 BEG
AnspruchNameSachverhaltBEGMünchenangebenNachum

Volltext der Entscheidung

2394 095
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
. beg §§ 190 Nr. 1-4, 190 a Abs. 1
Deckt der Anspruchs teller auf, daß er sein Entschädigungsverfahren bisher unter einem Namen geführt hat, den er sich erst nach der Verfolgung zugelegt hat, so steht dies der Darlegung eines neuen Sachverhalts gleich, selbst wenn die Behauptungen über den Verfolgungsvorgang im übrigen nicht geändert werden. Ist der neue Sachverhalt nicht bis zu dem 31. März 1967 vorgetragen worden, dann sind die daraus herzuleitenden Ansprüche gemäß § 190 a Abs. 1 BEG erloschen,
BGH, ürt. v. 22. September 1977 - IX ZR 110/73 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
DI NAHEN DES VOLKES
IX ZR 110/73	URTEIL	Verkündet	am
22. September 1977 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der GeachXfUatelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
- Prozeßbevollmächtigters
 Kläger und Revisionskläger f
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen9 Odeonsplatz 4# München 22,
Beklagter und Revisionsbeklagter
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mUndliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Februar 1970 wird zurück-gewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der in Rumänien geborene jüdische Kläger meldete am 20. März 1930 beim Bayerischen Landesentschädigungsamt unter der Personalangabe ''FflHHBi Nachum, geb. am ■^^^1917 in Tschernowitz" Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit an. Er habe von Juni 1942 bis Mai 1944 in Bistrita Zwangsarbeit geleistet und sei von Mal 1944 bis Juni 1944 im Ghetto Bistrita und von Juni 1944 bis Mai 1943 in den Konzentrationslagern Auschwitz und Ebensee inhaftiert gewesen. Dazu legte er fremde und eigene eidesstattliche Versicherungen vor. Die Behörde lehnte den Antrag durch Bescheid vom 14. November I960
ab, weil die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht ausreichend nachgewiesen seien. Im anschließenden Gerichtsverfahren schlossen die Parteien am 31. Januar 1963 vor dem Oberlandesgericht einen Vergleich, wonach sich der Beklagte verpflichtete, an den Kläger unter Abgeltung aller Ansprüche für Schaden an Freiheit und Schaden an Körper oder Gesundheit 3.300 DM Haftentschädigung zu zahlen.
Mit Formularanträgen vom 22. September, 26. November und 14. Dezember 1965 meldete der Kläger alle Entschädigungsansprüche nach dem BEG-Schlußgesetz an. Gleichzeitig focht er wVergleiche, insbesondere Abgeltungsver-gleiche, die diese Ansprüche betreffen oder ihnen entge-genstehen” an. Dabei nahm er ausdrücklich auf die Ansprüche Bezug, bei denen "die Verfolgung in Gebieten stattfand, die für Ungarn bzw. Rumänien nunmehr als anspruchsberechtigend anerkannt sind". Alle Anmeldungen erfolgten unter der Personalangabe	Nachum,	geb.
|^Pl917n.
Die Behörde lehnte den Antrag auf weitere Entschädigung für Schaden an Freiheit mit Bescheid vom 16. Februar 1968 ab.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Während des Berufungsverfahrens trug der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Juli 1969 vor, er sei in Wirklichkeit der am MIHHHHB 1911 in	geborene Zoltan
 Den bisher von ihm mitgeteilten Namen Fl Nachum habe er sich vor seiner Auswanderung aus Deutschland nach den USA im Jahre 1949 zugelegt, um seine Aus-
Wanderung zu beschleunigen« Mit Hilfe eines Beamten des jüdischen Flüchtlingsbüros habe er sich aus der Kartei der bereits registrierten Auswanderungsbewerber rein willkürlich mit der Ausweiskarte des ihm unbekannten FJUHB	versehen. Er sei auch unter diesem Na-
men ausgewandert und habe mit ihm in den USA gelebt, bis ihm auf seinen entsprechenden Antrag durch Verfügung des Gerichts in New York vom 27. November 1962 bewilligt worden sei, wieder seinen richtigen Namen FflHM Zoltan zu führen« Mit diesem Namen habe er auch bei der Befreiung in Ebensee 1945 eine für ihn angelegte Akte unterzeichnet.
Die Berufung blieb erfolglos. Mit der vom Senat zugelassenen Revision bittet der Kläger um Aufhebung des Berufungsurteils und Zuerkennung einer Haftentschädigung für weitere 11 Monate« Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht geht von dem Sachvortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 17. Juli 1969 aus, daß er der am ■■■HB 1911 in	geborene	Zoltan
$■■■■ sei. Danach habe der Kläger erst mit diesem Schriftsatz den seinen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalt (§ 190 Nr. 2 BEG) dargelegt. Die von ihm bisher unter dem Namen	Nachum	gemachten	Angaben
 seien nicht als die nach §§ 190 a, 190 Nr. 1 bis 4 BEG
 
zur Vermeidung des Ausschlusses notwendigen Angaben zu werten« Das lasse der Gebrauch des falschen Namens Fift Hachum nicht zu, da die in § 190 Nr« 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben zwangsläufig nur eine und dieselbe Person betreffen könnten«
Das Oberlandesgericht hat richtig entschieden«
Die nach § 190 a BEG vorgeschriebene Erläuterung des Entschädigungsanspruchs soll der Behörde gezielte Ermittlungen zur Feststellung des den Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts ermöglichen (BGH RzW 1972, 31 Nr« 21; ständig)« Dabei sind der den Anspruch begründende Sachverhalt und die Person des Antragstellers nicht voneinander zu trennen« Die Verwendung eines falschen Namens weist die Entschädigungsbehörde mit ihren Ermittlungen in die falsche Richtung«
Wer wie der Kläger sein Entschädigungsverfahren unter einem Namen betreibt, den er sich erst nach der Verfolgung zugelegt hat, macht es damit den Entschädigungsorganen unmöglich, sein VerfolgungsSchicksal zu ermitteln«
Das spätere Aufdecken der Namensänderung ist daher keine bloße Berichtigung oder Ergänzung bisheriger Angaben, die auch nach dem 31. März 1967 noch zulässig sein kann (BGH aaO) Es steht vielmehr der Darlegung eines neuen Sachverhalts gleich (vgl. hierzu BGH Beschluß vom 21. Oktober 1975 -IX ZB 289/72), selbst wenn die Behauptungen über den Verfolgungsvorgang nicht geändert werden. Ist der neue Sachverhalt wie hier nicht bis zu dem 31. März 1967 vorge-
tragen worden, dann sind die daraus herzuleitenden Ansprüche, hier der Freiheitsschadensanspruch des Klägers, nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen.
t
Dr. Thumm	Zorn
 Henkel
Fuchs
 Portmann