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BGH · IX ZR 110/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 110/72

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Den Antrag auf Kapitalentschädigung und Rente lehnte sie ab, weil der Verfolgungsschaden die Erwerbsfähigkeit des Klägers nur um 15 % mindere. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das Landgericht mit Urteil vom 29. 1965 bat der Kläger unter Vorlage ärztlicher Gutachten um erneute Entscheidung nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG und meldete den GesundheitsSchadensanspruch vorsorglich nochmals an. Die Voraussetzungen für eine Neuentscheidung nach Art. IV BEG-SchlußG wurden verneint, weil der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Dieser kam zu dem Ergebnis, die festgestellten Befunde ließen eine dem Kläger günstigere Entscheidung nicht zu; nach heutiger medizinischer Auffassung fehle sowohl hinsichtlich des Altersverschleißleidens auf dem Boden einer Gefäßverkalkung als auch hinsichtlich der Schüttellähmung ein Verfolgungszusammenhang. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, daß die Behörde dem Kläger mit dem Schreiben vom 27. Das Schreiben der Landesrentenbehörde sei zwar als Bescheid im Sinne des § 195 BEG anzusehen. Damals sei der Anspruch des Klägers auf KapitalentSchädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit rechtskräftig abgelehnt worden. Der Kläger begehrt Abhilfe, weil sein Gesundheitsschadensanspruch durch das rechtskräftige Urteil vom 29. Juni 1962 mit der durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglicherweise überholten Begründung, er sei nicht Flüchtling im Sinne des § 160 BEG, verneint worden ist. Januar 1970 ist seinem Inhalt nach ein ablehnender Bescheid im Sinne des §210 BEG, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

Zitierte Normen: § 160 BEG
medizinischRechtsprechungBEGBerufungsgerichtKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 110/72	URTEIL	Verkündet	am
24. April 1975 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Josef Samuel B rue D
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1897 in Polen geborene jüdische Kläger wanderte 1923 nach Frankreich aus. Dort war er während des Zweiten Weltkriegs nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt.
Wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gewährte ihm die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen mit Bescheid vom 29. September 1961 ein Heilverfahren. Den Antrag auf Kapitalentschädigung und Rente lehnte sie ab,
 weil der Verfolgungsschaden die Erwerbsfähigkeit des Klägers nur um 15 % mindere. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das Landgericht mit Urteil vom 29. Juni 1962 ab, weil der Kläger nicht zu dem nach §160 BEG anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre. Dieses Urteil blieb unangefochten.
1965 bat der Kläger unter Vorlage ärztlicher Gutachten um erneute Entscheidung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG und meldete den GesundheitsSchadensanspruch vorsorglich nochmals an. Die Entschädigungsbehörde wies den Antrag auf Rente und Kapitalentschädigung aus medizinischen Gründen ab. Die dagegen erhobene Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Neuentscheidung nach Art. IV BEG-SchlußG wurden verneint, weil der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 1962 nicht aus medizinischen Gründen abgelehnt worden war.
Mit Schreiben vom 28. November 1969 bat der Kläger im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung zu § 160 BEG um eine nochmalige Prüfung der medizinischen Seite seines Falles. Die Behörde holte daraufhin eine Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. van Beek ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, die festgestellten Befunde ließen eine dem Kläger günstigere Entscheidung nicht zu; nach heutiger medizinischer Auffassung fehle sowohl hinsichtlich des Altersverschleißleidens auf dem Boden einer Gefäßverkalkung als auch hinsichtlich der Schüttellähmung ein Verfolgungszusammenhang. Diese Stellungnahme
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teilte die Behörde dem Kläger durch Schreiben vom 27. Januar 1970 mit dem Bemerken mit, die Sache sei in medizinischer Hinsicht nochmals außerhalb des BEG überprüft worden; es müsse bei den rechtskräftigen früheren Bescheiden bleiben.
Die auf KapitalentSchädigung und Rente gerichtete Klage ist vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision bittet der Kläger um Aufhebung und Zurückverweisung. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, daß die Behörde dem Kläger mit dem Schreiben vom 27. Januar 1970 erneut die Gewährung von Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit versagt hat. Das Schreiben der Landesrentenbehörde sei zwar als Bescheid im Sinne des § 195 BEG anzusehen. Grundsätzlich sei die Klage gegen einen derartigen Zweitbescheid, jedenfalls im Normalfall der Neuprüfung trotz bestandskräftigen, damals nicht angefochtenen Erstbescheides der Entschädigungsbehörde gegeben. Hier stehe jedoch die Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 1962 entgegen. Damals sei der Anspruch des Klägers auf KapitalentSchädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit rechtskräftig abgelehnt worden. Die vorliegende Klage habe denselben Streitgegenstand. Geändert habe sich nur
 die Rechtsprechung zu einem Tatbestandsmerkraal des Anspruchs, nämlich der Anspruchsberechtigung nach § 160 BEG. Damit bestehe aber nach wie vor die Rechtskraftsperre. Die Rechtskraft sei stärker als Veränderungen der Rechtsprechung oder der Rechtsanschauung.
Zulässig aber unbegründet sei die Klage, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der nochmaligen Anmeldung desselben Anspruchs nach § 189a BEG richte.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht eine Sachentscheidung im Abhilfeverfahren verweigert.
Der Kläger begehrt Abhilfe, weil sein Gesundheitsschadensanspruch durch das rechtskräftige Urteil vom 29. Juni 1962 mit der durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglicherweise überholten Begründung, er sei nicht Flüchtling im Sinne des § 160 BEG, verneint worden ist. Die Entschädigungsbehörde hat Abhilfe verweigert. Ihr Schreiben vom 27. Januar 1970 ist seinem Inhalt nach ein ablehnender Bescheid im Sinne des §210 BEG, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Dabei spielt keine Rolle, daß es den Formerfordernissen des § 195 Abs. 2 BEG nicht genügt. Die Klagefrist ist mangels Zustellung und Rechtsmittelbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden.
Der Zulässigkeit der Leistungsklage gegen diesen Bescheid steht die Rechtskraftwirkving des in dem früheren Verfahren ergangenen klageabweisenden Urteils nicht entgegen. Dabei ist es ohne Belang, ob der Streitgegenstand
 des AbhilfeVerfahrens derselbe ist wie der des früheren Rechtsstreits. Das hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung RzW 1972, 344 im einzelnen dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die AbhilfeentScheidung der Behörde anhand der vom Bundesgerichtshof zu dem Zweitverfahren entwickelten Grundsätze (BGH RzW 1972, 341; 344; 346) zu überprüfen.
Dr. Thumra	Zorn	Henkel
 Fuchs
Dr. Lang