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BGH · IX ZR 110/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 110/71

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 196 des Landgerichts Berlin vom 17. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. März 1965 bewilligte die Entschädigungsbehörde der Klägerin Witwenrente und Kapitalentschädigung wegen Schadens an Leben ab 1. Dieser Betrag ergab sich daraus, daß die volle Witwenrente von 743 Ml im höheren Dienst um 50 DM gekürzt wurde, weil die Klägerin eine Rente von umgerechnet 229»53 DM aus der ungarischen Sozialversicherung bezog. Im Dezember 1968 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Klägerin eine Rente von monatlich 368,60 DM. Den Antrag der Klägerin, bei der Neuberechnung ihrer Witwenrente die linearen Rentenerhöhungen und die Erhöhung des Freibetrags für andere Einkünfte durch die 6. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten nach ihrem Antrag im Berufungsrechtszug. Bntscheidungsgrilnde Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß wegen des durch Art. I Nr. 130, XII Nr. 1 BEG-SchlußG mit Wirkung vom 1. Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG wahre nur den Besitzstand der Klägerin bei Verkündung des BEG-Schlußgesetzes. DV-BEG auf 30 Das ergebe 222,90 DM, so daß der Klägerin an sich nur die Mindestrente gemäß §19 BEG, § 21 a der 1. Der Beklagte habe den Monatsbetrag von 743 IM jedoch nur um je 50 IM für 10 vH des Minderungssatzes von 70 vH, also um 350 IM auf 393 DM gekürzt, obwohl sich die Auffassung durchgesetzt habe, daß bei Renten Uber 500 DM eine KUrzung um mehr als 350 DM, also auf 30 vH der Vollrente statthaft sei. Ob die Einfügung des § 238 a in das Bundesentschädigungsgesetz die Rechtsstellung der Klägerin geändert hat, hängt zunächst davon ab, aus welchem Teil des Reichsgebiets vom 31. Hat die Klägerin im heutigen Ostberlin gewohnt, dann ist sie aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Sie war infolgedessen schon wegen der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aF enthaltenen diplomatischen Klausel in Verbindung mit Art. Ill Nr. 1 des 3. ÄndG-BErgG aP nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1961, 37h nur insoweit, als sie Verfolgte von der Entschädigung ausschloß, die vor dem 1. Für den Ausschluß der Klägerin von der Entschädigung war die Neufassung und Ausdehnung der diplomatischen Klausel durch Art. I Nr. 130 (§ 238 a BEG), März 1965 unter Hinweis auf Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG wenigstens zu dem Teil in der Weise zu berichtigen, daß die Rente in der Höhe, die sie nach dem Bescheid zuletzt gehabt hat, eingefroren wird und nur noch gemäß §§ 21, 206 BEG herabgesetzt werden kann. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aber auch dann nicht richtig, wenn die Klägerin bis 1935 im heutigen Westberlin gewohnt hat, also aus dem Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes und des Bundesentschädigungsgesetzes ausgewiesen worden ist. Nach dem Wortlaut der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aF enthaltenen diplomatischen Klausel war sie zwar von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen. Diese Klausel war jedoch grundgesetzwidrig und nichtig, soweit sie Verfolgte von der Entschädigung ausschloß, die vor dem 1. März 1965» durch den der Klägerin die Witwenrente zuerkannt wurde, entsprach somit der damaligen Rechtslage. Die Ersetzung der Klausel in § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aF durch § 238 a BEG hat die Rechtslage rückwirkend vom 1. Oktober 1953 an (Art. XII Nr. 1 BEG-SchlußG) zu dem Nachteil der Klägerin geändert. März 1965 noch bei Erlaß der angefochtenen Bescheide die Voraussetzungen des § 238 a BEG. Die Bundesregierung hat auch nicht nach § 238 a Abs.3 BEG bestimmt, daß Ungarn so zu behandeln sei, als ob mit ihm diplomatische Beziehungen unterhalten worden wären. Nach der vom Gesetzgeber rückwirkend geschaffenen Rechtslage - ihre Verfassungsmäßigkeit unterstellt - war somit die Klägerin zur Zeit der Entschei- dung, durch die ihr die Witwenrente zuerkannt worden ist, nach § 238 a BEG nicht anspruchsberechtigt. Aus dieser Rückwirkung des § 238 a BEG folgt aber noch nicht, daß die vor Verkündung dieser Bestimmung zuerkannte Witwenrente an den linearen Erhöhungen durch die 6. DV-BEG nicht teilnehme und der Klägerin nur der Bestandsschutz nach Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG zugute komme. Bei der Festsetzung lediglich linearer Rentenerhöhungen sind die Entschädigungsorgane nicht berechtigt, die sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs erneut zu prüfen (BGH RzW 1962, 141 Nr. 36; 358 Nr. 16; 1963, 129 Nr. 30; 130 Nr. 31; 474 Nr. 38 und 39; 477; Eine erneute Prüfung des unanfechtbar oder rechtskräftig zuerkannten Anspruchs auch insoweit, als er von der jeweiligen Änderungsverordnung nicht betroffen ist, findet nur in den Fällen statt, in denen das Gesetz sie zuläßt. Nur in diesen Fällen kann auch der Bestandsschutz durch Art. III Nr. 8 Abs.1, Art. IV Nr. 1 Abs.6 BEG-SchlußG zu dem Zuge kommen. §§ 141 d - k und 125 a BEG ermächtigt Art. Ill Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 BEG-SchluBG die Entschädigungsbehörde» nach diesen Bestimmungen über die davon betroffenen Ansprüche erneut zu entscheiden» sogar ohne Bestandsschutz für den Betroffenen (Art. III Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 BEG-SchluBG). DV-BEG und Erhöhung der Freibeträge für andere Einkünfte durch Änderung des § 13 Abs. 5 der 1. Mai 1969, verlangt, geht es nur um die linearen Rentenerhöhungen und die Anhebung der Freibeträge in § 13 Abs. 5 der 1. In dem angegebenen Zeitraum führen aber andere Einkünfte nur dann zu einer Minderung des Rentenhundertsatzes (§ 18 Abs. 2 BEG, 13 Abs. 2 und 3 Nr. 7 der 1. Der Klägerin steht somit für die Zeit vom 1. DV-BEG, die die Rente für April 1969 von 860 auf 930 IW erhöht hat, nicht berichtigt. Mai 1969, ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif.Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, daß die Klägerin im Mai 1969 aus der deutschen und der ungarischen Sozialversicherung insgesamt 605,59 IW bezogen hat. Es hat jedoch, von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend, nicht geprüft, ob sich diese Einkünfte der Klägerin, insbesondere ihre Rente aus der deutschen Angestelltenversicherung, bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung am 8. Bei der Berechnung der Rente wird zu beachten sein» daß andere Einkünfte von monatlich insgesamt 605,59 DH bei einem Freibetrag von 200 DM nach § 13 Abs. 5 Satz 2 BEG bei der mehr als 500 DM monatlich betragenden Witwenrente zu einer Kürzung um 400 DM führen (vgl. Da dabei aber erstmals eine Rente aus der deutschen Sozialversicherung in Höhe von 368,60 DM zu berücksichtigen ist, darf gemäß § 12 a BEG die Witwenrente nur um 350 DM gekürzt werden. Im ersten Satz des letzten Absatzes der Entscheidungsgründe wird nach "4 13 Abs. 5 Satz 2" die Abkürzung "BEG" ersetzt durch "der 1.

Zitierte Normen: § 238a BEG
BEGDV-BEGWitwenrenteRenteKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 238 a; 1. DV-BEG § 10, Anl. 1; 6. ÄndVO zur 1. DV-BEG Art. II Nr. 1
Eine vor dem 18. September 1965 unanfechtbar festgesetzte Lebensschadenswitwenrente nimmt an den linearen Erhöhungen durch Änderung der Besoldungsübersicht Anlage 1 zu § 10 der 1. DV-BEG auch teil, wenn die Witwe die Voraussetzungen des
§ 238 a BEG nicht erfüllt.
BGH, Urt. v. 20. Dezember 1973 - IX ZR 110/71 - Kammergericht
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
IX ZR 110/71	20.	Dezember 1973
—--------tx-	Pohl,
 Amtsinspektor
ala U rkundabeamter der Geachiftaatelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Therese

Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr. und
 gegen
Land Berlin ,
vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. März 1971 aufgehoben*
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 196 des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 1969 teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.983 IM Rentenrückstände für die Zeit vom 1. September 1965 bis 30. April 1969 zu zahlen.
Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1899 in Ungarn geborene Klägerin wurde 1935 wegen ihrer Jüdischen Herkunft aus Berlin ausgewiesen. Seitdem lebt sie in Budapest. Dort heiratete sie 1937 einen ebenfalls in Budapest wohnenden Zahnarzt. Er starb am 9. Mai 1945 in Theresienstadt.
Mit Bescheid vom 16. März 1965 bewilligte die Entschädigungsbehörde der Klägerin Witwenrente und Kapitalentschädigung wegen Schadens an Leben ab 1. Juni 1946.
Die Rente betrug ab 1. Oktober 1964 monatlich 693 DM. Dieser Betrag ergab sich daraus, daß die volle Witwenrente von 743 Ml im höheren Dienst um 50 DM gekürzt wurde, weil die Klägerin eine Rente von umgerechnet 229»53 DM aus der ungarischen Sozialversicherung bezog.
Im Dezember 1968 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Klägerin eine Rente von monatlich 368,60 DM. Die Entschädigungsbehörde setzte daraufhin mit Bescheid vom 26. März 1969 die Witwenrente von 693 DM auf 393 DM herab. Den Antrag der Klägerin, bei der Neuberechnung ihrer Witwenrente die linearen Rentenerhöhungen und die Erhöhung des Freibetrags für andere Einkünfte durch die 6. und 7. ÄndVO zur 1. DV-BEG zu berücksichtigen, lehnte die Entschädigungsbehörde in einem weiteren Bescheid vom 21. August 1969 ausdrücklich ab.
Mit der bereits gegen den Änderungsbescheid vom 26. März 1969 erhobenen Klage verlangte die Klägerin 5.913 DM Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. September 1965 bis 30. April 1969 und ab 1. Mai 1965 monatlich
 
510 DM, statt 393 DM, Rente. Das Landgericht wies die Klage ab. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin ihren Klageantrag "unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen linearen Rentenerhöhung" weiter. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten nach ihrem Antrag im Berufungsrechtszug. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Bntscheidungsgrilnde
 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß wegen des durch Art. I Nr. 130, XII Nr. 1 BEG-SchlußG mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 in das Bundesentschädigungsgesetz eingefügten § 238 a der Klägerin die linearen Rentenerhöhungen ab 1. September 1965 nicht zugute kämen. Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG wahre nur den Besitzstand der Klägerin bei Verkündung des BEG-Schlußgesetzes. Dazu gehörten die damals unanfechtbar zuerkannten Rentenbeträge, nicht hingegen Leistungsverbesserungen durch Anhebung der Tabellenwerte. Die diesem Bestandsschutz unterliegende Rente habe der Beklagte nach §§ 21, 206 BEG ab 1. Mai 1969 wegen Erhöhung der anderen Einkünfte der Klägerin kürzen dürfen.
Ob dabei der ursprüngliche Freibetrag von 150 DM oder wegen Art. III Nr. 9 BEG-SchlußG der ab 1. September 1965 auf 200 IM erhöhte Freibetrag (§ 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG) maßgebend sei, könne dahingestellt bleiben. Der Beklagte gewähre der Klägerin nämlich eine höhere Rente, als ihr auch bei Berücksichtigung eines Freibetrages von 200 DM zustehe. Die Klägerin beziehe von der Bundesversicherungs-
 
anstalt für Angestellte 368,60 DM, von der ungarischen Sozialversicherung 236,99 DM, insgesamt somit monatlich 605»59 DM. Nach Abzug eines Freibetrages von 200 DM seien 405»59 DM anzurechnen. Die Witwenvollrente, die vom 1, Oktober 1964 bis 31. August 1965 monatlich aufgerundet 743 DM betragen habe, mindere sich deswegen nach § 13 Abs. 2,
Abs. 5 Satz 2 der 1. DV-BEG auf 30 Das ergebe 222,90 DM, so daß der Klägerin an sich nur die Mindestrente gemäß §19 BEG, § 21 a der 1. DV-BEG zustände. Der Beklagte habe den Monatsbetrag von 743 IM jedoch nur um je 50 IM für 10 vH des Minderungssatzes von 70 vH, also um 350 IM auf 393 DM gekürzt, obwohl sich die Auffassung durchgesetzt habe, daß bei Renten Uber 500 DM eine KUrzung um mehr als 350 DM, also auf 30 vH der Vollrente statthaft sei.
Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Ob die Einfügung des § 238 a in das Bundesentschädigungsgesetz die Rechtsstellung der Klägerin geändert hat, hängt zunächst davon ab, aus welchem Teil des Reichsgebiets vom 31. Dezember 1937 die Klägerin 1935 ausgewiesen worden ist. Dies läßt sich dem Berufungsurteil nicht mit Sicherheit entnehmen.
Hat die Klägerin im heutigen Ostberlin gewohnt, dann ist sie aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937, aber nicht aus dem Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes und des Bundesentschädigungsgesetzes ausgewiesen worden. Sie war infolgedessen schon wegen der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aF enthaltenen diplomatischen Klausel in Verbindung mit Art. Ill Nr. 1 des 3. ÄndG-BErgG aF nicht anspruchsberechtigt. Grundgesetzwidrig war
 
diese Klausel in ihrer Beschränkung durch Art, III Nr, 1 des 3. ÄndG-BErgG aP nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1961, 37h nur insoweit, als sie Verfolgte von der Entschädigung ausschloß, die vor dem 1. Januar 1947 aus dem Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes, der mit dem des Bundesentschädigungsgesetzes über-einstimmt, ausgewandert oder ausgewiesen oder deportiert worden waren. Für den Ausschluß der Klägerin von der Entschädigung war die Neufassung und Ausdehnung der diplomatischen Klausel durch Art. I Nr. 130 (§ 238 a BEG),
Art. II (Art. Ill Nr. 1 Satz 2 des 3. ÄndG-BErgG) BEG-SchlußG ohne Belang. Sie bietet daher keine Handhabe, die fehlerhafte Zuerkennung der Witwenrente durch den Bescheid vom 16. März 1965 unter Hinweis auf Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG wenigstens zu dem Teil in der Weise zu berichtigen, daß die Rente in der Höhe, die sie nach dem Bescheid zuletzt gehabt hat, eingefroren wird und nur noch gemäß §§ 21, 206 BEG herabgesetzt werden kann. Eine solche Fehlerkorrektur ist weder bei der Entscheidung über lineare Rentenerhöhungen noch im Verfahren wegen der Änderung tatsächlicher Verhältnisse gemäß §§ 21,
206 BEG noch nach anderen Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes zulässig. Ein überleitungsfall im Sinne des Art. III BEG-SchlußG liegt nicht vor.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aber auch dann nicht richtig, wenn die Klägerin bis 1935 im heutigen Westberlin gewohnt hat, also aus dem Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes und des Bundesentschädigungsgesetzes ausgewiesen worden ist. Sie war dann nach §§ 1 Abs. 3 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aF als Hinterbliebene eines Verfolgten, in dessen Person die Vor-
 
ausSetzungen einer Anspruchsberechtigung (§§ 4, 150,
 160 BEG) nicht erfüllt waren, entschädigungsberechtigt. Nach dem Wortlaut der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aF enthaltenen diplomatischen Klausel war sie zwar von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen. Diese Klausel war jedoch grundgesetzwidrig und nichtig, soweit sie Verfolgte von der Entschädigung ausschloß, die vor dem 1. Januar 1947 aus dem Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes ausgewandert waren und zur Zeit der Entscheidung in Polen oder Ungarn wohnten (BVerfG RzW 1961, 374). Für Verfolgte, die wie die Klägerin vor dem 1. Januar 1947 aus dem Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes ausgewiesen wurden, kann nichts anderes gelten. Der Bescheid vom 16. März 1965» durch den der Klägerin die Witwenrente zuerkannt wurde, entsprach somit der damaligen Rechtslage.
Die Ersetzung der Klausel in § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aF durch § 238 a BEG hat die Rechtslage rückwirkend vom 1. Oktober 1953 an (Art. XII Nr. 1 BEG-SchlußG) zu dem Nachteil der Klägerin geändert. Die Klägerin erfüllte weder bei Erlaß des Bescheids vom 16. März 1965 noch bei Erlaß der angefochtenen Bescheide die Voraussetzungen des § 238 a BEG. Seit 1935 wohnt sie ständig in Ungarn. Mit diesem Staat hat die Bundesrepublik Deutschland bis jetzt zu keiner Zeit diplomatische Beziehungen unterhalten. Die Bundesregierung hat auch nicht nach § 238 a Abs. 3 BEG bestimmt, daß Ungarn so zu behandeln sei, als ob mit ihm diplomatische Beziehungen unterhalten worden wären. Nach der vom Gesetzgeber rückwirkend geschaffenen Rechtslage - ihre Verfassungsmäßigkeit unterstellt - war somit die Klägerin zur Zeit der Entschei-
 
dung, durch die ihr die Witwenrente zuerkannt worden ist, nach § 238 a BEG nicht anspruchsberechtigt.
Aus dieser Rückwirkung des § 238 a BEG folgt aber noch nicht, daß die vor Verkündung dieser Bestimmung zuerkannte Witwenrente an den linearen Erhöhungen durch die 6. und die folgenden Änderungsverordnungen zur 1. DV-BEG nicht teilnehme und der Klägerin nur der Bestandsschutz nach Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG zugute komme. Bei der Festsetzung lediglich linearer Rentenerhöhungen sind die Entschädigungsorgane nicht berechtigt, die sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs erneut zu prüfen (BGH RzW 1962, 141 Nr. 36; 358 Nr. 16; 1963, 129 Nr. 30; 130 Nr. 31; 474 Nr. 38 und 39; 477;
522 Nr. 40; 1964, 89 Nr. 32; 1971, 211 Nr. 10). Nach den Übergangsvorschriften der Änderungsverordnungen (z. B.
 Art. II Nr. 1 der 6. ÄndVO zur 1. DV-BEG und der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG) steht die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft einer vor Verkündung der Änderungsverordnung ergangenen Entscheidung nur einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen. Eine erneute Prüfung des unanfechtbar oder rechtskräftig zuerkannten Anspruchs auch insoweit, als er von der jeweiligen Änderungsverordnung nicht betroffen ist, findet nur in den Fällen statt, in denen das Gesetz sie zuläßt. Zugelassen ist sie durch Art. Ill Nr. 1 Abs. 3, Nr. 2 Abs. 5, IV Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG in den Fällen, in denen der Verfolgte Leistungsverbesserungen durch Art. I BEG-SchlußG oder infolge gewisser neuer tatsächlicher oder rechtlicher Erkenntnisse erstrebt. Nur in diesen Fällen kann auch der Bestandsschutz durch Art. III Nr. 8 Abs. 1, Art. IV Nr. 1 Abs. 6 BEG-SchlußG zu dem Zuge kommen. Bei Verschlechterung der Rechtsstellung eines Verfolgten durch die neuen
 
§§ 141 d - k und 125 a BEG ermächtigt Art. Ill Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 BEG-SchluBG die Entschädigungsbehörde» nach diesen Bestimmungen über die davon betroffenen Ansprüche erneut zu entscheiden» sogar ohne Bestandsschutz für den Betroffenen (Art. III Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 BEG-SchluBG).
Eine Übergangsbestimmung» die die Entschädigungsorgane ermächtigt» wegen der Einfügung des § 238 a in das Bundesentschädigungsgesetz über einen vorher unanfechtbar oder rechtskräftig zuerkannten Anspruch erneut zu entscheiden» enthält das BEG-Schlußgesetz nicht« Infolgedessen kann ein unanfechtbar oder rechtskräftig zuerkannter Rentenanspruch» der jetzt nach § 238 a BEG zu verneinen wäre, bei der Anwendung von Änderungsverordnungen zu der einschlägigen Durchführungsverordnung nicht anders behandelt werden als zuerkannte Rentenansprüche, die von Änderungen der Rechtslage durch Art. I BEG-SchluBG nicht betroffen sind. Der Klägerin kommen somit lineare Rentenerhöhungen durch Änderung der Anlage 1 zu § 10 der 1. DV-BEG ebenso zugute wie Anhebungen der Mindestrente durch Änderung des § 21 a der 1. DV-BEG und Erhöhung der Freibeträge für andere Einkünfte durch Änderung des § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG.
Die Minderung, das Ruhen oder die Entziehung der der Klägerin zuerkannten Witwenrente richtet sich nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Art. I BEG-SchluBG (Art. III Nr. 9 Abs. 1 BEG-SchluBG). Die Entziehung einer Rente wegen einer nachträglichen Gesetzesänderung sehen die §§ 200 - 206 a, 213 BEG nicht vor. Nur wenn und soweit tatsächliche Verhältnisse, die für die Entscheidung über einen Rentenanspruch maßgebend waren, sich nachträglich geändert haben, kann die Entschädigungsbehörde über diesen Anspruch erneut entscheiden (§ 206 BEG).
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Geändert haben sich im vorliegenden Fall die Einkünfte* die bei der Berechnung der Renten nach § 18 Abs. 2 BEG,
§13 der 1. DV-BEG zu berücksichtigen sind. Für die deswegen notwendige Neufestsetzung der Rente gelten die §§ 12 at 18 - 21 BEG und die §§ 12, 13, 14, 21 a der 1. DV-BEG in ihrer neuen Fassung. Bei der Anwendung des §13 Abs. 5 Satz 2 der 1. DV-BEG sind die vom Bundesgerichtshof RzW 1970, 32 und 406 dargelegten Grundsätze zu beachten.
Bei den Mehrleistungen, die die Klägerin für die Zeit vom 1. September 1965 bis 30. April 1969» also bis zur Kürzung ihrer Rente wegen zusätzlichen Einkommens nach §§ 21, 206 BEG ab 1. Mai 1969, verlangt, geht es nur um die linearen Rentenerhöhungen und die Anhebung der Freibeträge in § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG durch die 6., 7. und 8. ÄndVO. Danach beträgt das volle Witwengeld im höheren Dienst ab 1. September bis 31. Dezember 1965 monatlich 775 DM, ab 1. Januar bis 30. September 1966 monatlich 806 DM, ab 1. Oktober 1966 bis 30. Juni 1968 monatlich 831 DM, ab 1. Juli 1968 bis 31. März 1969 monatlich 860 DM und für April 1969 930 DM. Für diesen Zeitraum ist als anderes Einkommen der Klägerin nur ihre ungarische Sozialversicherungsrente zu berücksichtigen. Diese beläuft sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf weniger als 250 DM monatlich. In dem angegebenen Zeitraum führen aber andere Einkünfte nur dann zu einer Minderung des Rentenhundertsatzes (§ 18 Abs. 2 BEG,
 13 Abs. 2 und 3 Nr. 7 der 1. DV-BEG), wenn sie 200 DM monatlich um mindestens 50 IW übersteigen (§13 Abs. 5 der 1. DV-BEG). Der Klägerin steht somit für die Zeit vom 1. September 1965 bis 30. April 1969 das volle Witwengeld zu (§ 18 Abs. 1 und 3 BEG, § 10 mit Anl. 1, 12 Abs. 2,
13 Abs. 1 der 1. DV-BEG). Das sind (4 x 775 DM + 9 x 806 DM + 21 x 831 DM + 9 x 860 DM + 1 x 930 DM ») 36.475 DM. Er-
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halten hat sie für diese 44 Monate Je 693 DM, das sind 30.492 Ml. Somit sind ihr für die Zeit vom 1. September 1965 bis 30. April 1969 noch (36.475 - 30.492 «)
5.983 MW zuzuerkennen. Dieser Betrag liegt um 70 IW über der Summe, die die Klägerin für den gleichen Zeitraum in ihrem ursprünglichen Klageantrag genannt hat. Sie hat ihre Berechnung auch nach Verkündung der 8. ÄndVO zur 1. DV-BEG, die die Rente für April 1969 von 860 auf 930 IW erhöht hat, nicht berichtigt. Im Berufungsrechtszug hat sie jedoch die Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen linearen Rentenerhöhungen verlangt. Über diesen Antrag geht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 5.983 DM Rentenrückständen für die Zeit vom 1. September 1965 bis 30. April 1969 nicht hinaus. Sie kann daher auch vom Revisionsgericht ausgesprochen werden.
Im übrigen, hinsichtlich der Rente ab 1. Mai 1969, ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif.
Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, daß die Klägerin im Mai 1969 aus der deutschen und der ungarischen Sozialversicherung insgesamt 605,59 IW bezogen hat. Es hat jedoch, von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend, nicht geprüft, ob sich diese Einkünfte der Klägerin, insbesondere ihre Rente aus der deutschen Angestelltenversicherung, bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung am 8. März 1971 erhöht haben. Zur Berechnung der der Klägerin ab 1. Mai 1969 zustehenden Witwenrente muß infolgedessen der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Bei der Berechnung der Rente wird zu beachten sein» daß andere Einkünfte von monatlich insgesamt 605,59 DH bei einem Freibetrag von 200 DM nach § 13 Abs. 5 Satz 2 BEG bei der mehr als 500 DM monatlich betragenden Witwenrente zu einer Kürzung um 400 DM führen (vgl. BGH RzW 1970, 32 und 406). Da dabei aber erstmals eine Rente aus der deutschen Sozialversicherung in Höhe von 368,60 DM zu berücksichtigen ist, darf gemäß § 12 a BEG die Witwenrente nur um 350 DM gekürzt werden. Die so errechnete Rente muß mindestens 30 vH der Vollrente betragen (§ 13 Abs. 2 der 1. DV-BEG) und darf keinesfalls die jeweils geltenden Mindestrentensätze (f 19 BEG, § 21 a der 1. DV-BEG) unterschreiten (§ 14 der 1. DV-BEG). Außerdem sind die Schranken, die § 21 BEG für eine Rentenänderung aufsteilt, zu beachten.
Mai	Henkel	Fuchs
 Dr. Thumm
 Portmann
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 110/71
BESCHLUSS
ln dem Entschädigungsrechtestreit
 Therese
- Prozeßbevollmächtigte
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Br. und
 gegen
Land Berlin ,
vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,
• Prozeßbevollmächtigter
 Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br«
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 31. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel,
 Puchs, Br. Thumm und Portmann
 beschlossen:
Bas am 20. Dezember 1973 verkUndete Urteil wird gemäß 4 209 Abs. 1 REG, 4 319 ZPO wie folgt berichtigt:
Im ersten Satz des letzten Absatzes der Entscheidungsgründe wird nach "4 13 Abs. 5 Satz 2" die Abkürzung "BEG" ersetzt durch "der 1. DV-BEG".
Mai
 Br. Thumm