Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner ohne mündliche Verhandlung am 13. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Senat davon auszugehen, daß der Kläger bis zur Naturalisation in Frankreich die polnische Staatsbürgerschaft besaß (§§ 209 Abs. 1 BEG, 549 Abs.1, 562 ZPO). Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Konvention (§ 160 BEG) hat der Berufungsrichter mit der Begründung verneint, der Kläger befinde sich nicht aus b-e-g-r-ü-n-d-e-t-e-r Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Landes; die Berufung auf die inneren politischen Verhältnisse Polens reiche nicht aus. Nach der Entscheidung des Senats RzW 1968, 571 ist jedoch auch derjenige entschädigungsberechtigt nach § 160 BEG, dem es im entscheidenden Zeitpunkt nach den in der Bundesrepublik maßgeblichen Anschauungen nicht zugemutet werden konnte, in seinen Heimatstaat
2446 059 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 110/67 URTEIL Verkündet am 22. Mai 1969 Broeske, Justizangestellte als U rktmdsbeam ter der Geschiftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Chaim rue * - Prozeßbevollmächtigtes Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Br. und gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner ohne mündliche Verhandlung am 13. Mai 1969 für Recht erkannt s Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestands Der 1896 in geborene Kläger lebt seit 19H in Frankreich. Im zweiten Weltkrieg war er von der deutschen Judenverfolgung betroffen. 1949 erwarb er die französische Staatsangehörigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt war er nach den Feststellungen des Berufungsurteils polnischer Staatsangehöriger. Ftir seinen Freiheitsschaden (§4-7 BEG) ist er als Flüchtling (§ 160 Abs. 2 BEG) entschädigt worden. Den Anspruch wegen Gesundheitsschadens haben die Entschädigungsbehörde und das Landgericht aus medizinischen Erwägungen, das Oberlandesgericht hingegen mit der Begründung abgelehnt, es fehle an den Voraussetzungen des § 160 BEG. Mit der Revision beantragt der Kläger die Zurückver-weisung der Sache an das Berufungsgericht. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe t Entgegen der Auffassung der Revision hat der Senat davon auszugehen, daß der Kläger bis zur Naturalisation in Frankreich die polnische Staatsbürgerschaft besaß (§§ 209 Abs. 1 BEG, 549 Abs. 1, 562 ZPO). Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Konvention (§ 160 BEG) hat der Berufungsrichter mit der Begründung verneint, der Kläger befinde sich nicht aus b-e-g-r-ü-n-d-e-t-e-r Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Landes; die Berufung auf die inneren politischen Verhältnisse Polens reiche nicht aus. Diese Auffassung entspricht der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach der Entscheidung des Senats RzW 1968, 571 ist jedoch auch derjenige entschädigungsberechtigt nach § 160 BEG, dem es im entscheidenden Zeitpunkt nach den in der Bundesrepublik maßgeblichen Anschauungen nicht zugemutet werden konnte, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung wesentliche Rechtsgüter verletzt wurden« Unter den Gesichtspunkten dieser Entscheidung wird die Entschädigungsberechtigung des Klägers zu überprüfen sein. Auf die besondere Lage der Juden in Polen käme es dabei nur an, wenn die Rückkehr 1949 angesichts der allgemeinen inneren Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik maßgeblichen Anschauungen zu demutbar gewesen sein sollte. Bei dieser Rechtslage bedarf die vom Berufungsrichter zur Prüfung gestellte Präge keiner Erörterung, ob der Kläger im Sinne des § 160 Abs. 1 BEG deswegen als Flüchtling zu betrachten sei, weil seine Bewerbung um den Schutz des polnischen Staates wahrscheinlich zu seiner Ausbürgerung geführt hätte. Mai Graf von der Mühlen Zorn Br. Woesner