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BGH · IX ZR 110/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 110/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Selbst wenn alle Beteiligten sich darüber im Klaren gewesen wären, dass die Klägerin selbst verwertungsberechtigt war, hätte der Beklagte wegen des in Aussicht stehenden Ergebnisses der Sicherheitenverwertung, welches den geschätzten Verkehrswert erheblich unterschritt, Widerstand gegen die danach mögliche Inanspruchnahme der Masse auf den

Zitierte Normen: § 52 InsO
RaebelKlägerinHammGanterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 110/07
vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 16. September 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Mai 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.129 € festgesetzt.
Gründe:
1	Ein	gesetzlicher	Grund	zur	Zulassung	der Revision besteht nicht. Die
 angegriffene Beweiswürdigung des Berufungsgerichts verletzt keine Verfahrensgrundrechte der Klägerin. Selbst wenn alle Beteiligten sich darüber im Klaren gewesen wären, dass die Klägerin selbst verwertungsberechtigt war, hätte der Beklagte wegen des in Aussicht stehenden Ergebnisses der Sicherheitenverwertung, welches den geschätzten Verkehrswert erheblich unterschritt, Widerstand gegen die danach mögliche Inanspruchnahme der Masse auf den
 
Forderungsausfall (§ 52 InsO) ankündigen können. Wie die Klägerin darauf reagiert hätte, ist offen.
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 11.05.2006 -50 40/05 -OLG Hamm, Entscheidung vom 15.05.2007 - 27 U 134/06 -