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BGH · IX ZR 110/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 110/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 14. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 85.105,14 € festgesetzt. 2 Die Voraussetzungen, unter denen der Zurechnungszusammenhang nach den Grundsätzen über das rechtmäßige Alternativverhalten entfallen kann, sind im Grundsätzlichen geklärt (vgl. Das Berufungsgericht hat die Zurechnung des Schadens geprüft und mit der Begründung verneint, dass der Bauherr das Grundstück nach voller Überzeugung unabhängig vom Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens dem Zugriff des Beklagten entzogen hätte. 3 Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem spätesten Zeitpunkt, in dem der Kläger den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hätte stellen müssen, betreffen einen besonders gelagerten Einzelfall und werfen keine Grundsatzfragen auf.Dass der Kläger konkrete Anhaltspunkte für eine Veräußerung des werthaltigen Grundstücks oder dessen bevorstehende wertaus-schöpfende Belastung übersehen und gleichwohl mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung zugewartet hätte, wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
GrundstückDüsseldorfBerufungsgerichtrechtmäßigZPOZeitpunkt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 110/04
14. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
 am 14. Dezember 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. April 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 85.105,14 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
 unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2	Die	Voraussetzungen, unter denen der Zurechnungszusammenhang
 nach den Grundsätzen über das rechtmäßige Alternativverhalten entfallen kann, sind im Grundsätzlichen geklärt (vgl. BGHZ 96, 157, 172; BGH, Urt. v. 3. Februar 2000 - III ZR 296/98, WM 2000, 928, 929; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1043). Hiervon mag das Berufungsgericht
 
im vorliegenden Fall abgewichen sein. Die Abweichung ist jedoch nicht entscheidungserheblich geworden. Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens stellt im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nur einen Aspekt des erforderlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden dar. Das Berufungsgericht hat die Zurechnung des Schadens geprüft und mit der Begründung verneint, dass der Bauherr das Grundstück nach voller Überzeugung unabhängig vom Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens dem Zugriff des Beklagten entzogen hätte. Diese Würdigung verantwortet der Tatrichter.
3	Die	Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem spätesten Zeitpunkt, in dem
 der Kläger den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hätte stellen müssen, betreffen einen besonders gelagerten Einzelfall und werfen keine Grundsatzfragen auf. Dass der Kläger konkrete Anhaltspunkte für eine Veräußerung des werthaltigen Grundstücks oder dessen bevorstehende wertaus-schöpfende Belastung übersehen und gleichwohl mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung zugewartet hätte, wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht.
 
4	Von	einer	weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
 wäre, zur Klärung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser	Cierniak
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2003 - 10 O 21/01 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.04.2004 -1-5 U 149/03 -