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BGH · IX ZR 109/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 109/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 4. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Was auch immer nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit der Redewendung, "für etwas geradestehen" zu wollen, gemeint sein mag, so hat das Berufungsgericht für den konkreten Fall verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß der Beklagte zu 3) betont habe, alles richtig gemacht zu haben.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 109/97	BESCHLUSS
vom 4. Dezember 1997
in dem Rechtsstreit
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 4. Dezember 1997 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 1997 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Streitwert: 80.223,52 DM
Gründe
 Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Was auch immer nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit der Redewendung, "für etwas geradestehen" zu wollen, gemeint sein mag, so hat das Berufungsgericht für den konkreten Fall verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß der Beklagte zu 3) betont habe, alles richtig gemacht zu
 haben. Auf dieser tatsächlichen Grundlage hat das Berufungsgericht das Anerkenntnis eines Rechtsanspruchs des Klägers zutreffend verneint. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler erkennen.
Paulusch
 Kirchhof
Kreft
 Fischer
Stodolkowitz