in dem Rechtsstreit Der XX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn* Henkel f Gärtner und Winter an 12» April 1984 beschlossen! Die Annahme der Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandes-» gerlchts Nürnberg vom 6» Juli 1983 wird abgelehnt. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Rechtsmittel im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
hegi. Abschrift ^um Sanaisnsu das BG^ IX 2R. 109/83 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUS S in dem Rechtsstreit Der XX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn* Henkel f Gärtner und Winter an 12» April 1984 beschlossen! Die Annahme der Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandes-» gerlchts Nürnberg vom 6» Juli 1983 wird abgelehnt. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Rechtsmittel im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Die von der Revision erhobenen Verf ahrensrügen hat der Senat geprüft. Sie greifen nicht durch; von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Die Sachrügen sind ebenfalls unbegründet. Die Feststellung, die Klägerin habe die Prozeöbürgschaft vom 3. Oktober 1979 aufgrund des mit beiden Beklagten geschlossenen, bis sum 30. Juni 1930 befristeten und nicht verlängerten Avalkreditvertrages erteilt, verantwortet der Tatrichter. Sie läßt Rechtsfehler nicht erkennen und trägt den Befreiungsansprueh. Die Beklagten haben nicht dar« getan» daß sämtliche Möglichkeiten» die für die Erfüllung eines Befreiungsanspruchs in Betracht kommen (vgl* dazu Rlmmelspacher» JR 1976» 89 ff* und 183 ff*)» undurchführbar sind* Ohne Rechtsfehler gehen die Vorinstanzen auch davon aus» daß die Klägerin nach Beendigung des Avalkreditvertrages zur Abwendung des Befreiungsanspruchs (§ 237 Satz 2 BGB) nicht auf die für den Kredit vereinbarte Sicherheit verwiesen werden kann» die nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts den §§ 232» 238 BGB nicht genügt* Merz Zorn Henkel Gärtner Winter Beglaubigt: «»*!*>***' • • Justizamtsinspektor