Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter am 16. Die Annahme der Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Die Klägerin hatte sich in ihrem Schriftsatz vom 8. März 1982 auch darauf berufen, der Beklagte habe das Nachlaßvermögen zur besseren Nachlaßabwicklung vollen Umfangs an sich gebracht und besitze es noch; das so begründete Auftragsverhältnis verpflichte ihn zur Herausgabe des Nachlaßvermögens oder der Surrogate; der Beklagte werde nicht beweisen können, daß die Klägerin ihm irgendeinen Vermögenswert aus dem Nachlaß zugewendet habe. Daß der Tatrichter den Beweis für die Behauptung des Beklagten nicht für erbracht ansieht, steht in seiner tatrichterlichen Verantwortung.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 109/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Landwirts Emil Bernhard t Prozeßbevollmächtigte:‘ USA, Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Dres und gegen Frau Silvia Bertha Mary f - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte 2 hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter am 16. Juni 1983 beschlossen: Die Annahme der Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3. August 1982 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten der Revision. Streitwert: 150 000 DM. G r ünde Rechtsgrundsätzliche Fragen wirft der Fall nicht auf. Das Rechtsmittel bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Es handelt sich - entgegen der Auffassung der Revision - nicht um eine Überraschungsentscheidung. Die Klägerin hatte sich in ihrem Schriftsatz vom 8. März 1982 auch darauf berufen, der Beklagte habe das Nachlaßvermögen zur besseren Nachlaßabwicklung vollen Umfangs an sich gebracht und besitze es noch; das so begründete Auftragsverhältnis verpflichte ihn zur Herausgabe des Nachlaßvermögens oder der Surrogate; der Beklagte werde nicht beweisen können, daß die Klägerin ihm irgendeinen Vermögenswert aus dem Nachlaß zugewendet habe. Das bezog sich ersichtlich auch auf das streitige Grundstück, das ursprünglich zu dem Nachlaß gehört hatte. Damit war die Klage auch auf § 667 BGB gestützt. Der Berufungsrichter brauchte deshalb diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht zu ergänzen. Daß er dem Sachvortrag beider Parteien die übereinstimmende Darlegung eines Treuhandverhältnisses entnommen hat, begegnet ebensowenig rechtlichen Bedenken wie daß er die Beweislast für die Umwandlung eines Treuhandverhältnisses in eine echte Schenkung dem dies behauptenden Beklagten aufbürdet. Daß der Tatrichter den Beweis für die Behauptung des Beklagten nicht für erbracht ansieht, steht in seiner tatrichterlichen Verantwortung. Fuchs Dr. Lang