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BGH · IX ZR 109/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 109/77

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 28, Dezember 1973 aufgehoben. Juli 1965 verstorbenen Witold PflHHP, Dieser war 1940 in Warschau als Halbjude polnischer Nationalität aus politischen Gründen durch die Gestapo verhaftet und bis zu seiner Befreiung im April 1945 in verschiedenen Konzentrationslagern festgehalten worden. Nachdem der Freiheitsschaden 1956 und 1957 und der Ge-sundheitsschaden 1959 entschädigt worden waren, fragte die Behörde 1962 beim Erblasser an, ob die Ansprüche wegen Schadens an Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen "weiter aufrechterhalten oder zurückgenommen werden". Sollte sich die dortige Behörde bei Nachprüfung ihrerseits unserer Ansicht anschließen, wird auf eine weitere Verfolgung der Ansprüche nicht bestanden. Sie bezog sich dabei auf § 150 BEG in der Fassung des Schlußgesetzes und verwies wegen der deutschen Volkszugehörigkeit ihres Ehemannes auf die seinerzeit zu dem Gesundheitsschaden eingereichten Unterlagen. Februar 1970 lehnte die Behörde den Antrag der Klägerin nach ihrem Ehemann wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ab. Sie erfülle die Rentenwahlvoraussetzungen des § 86 Abs. 2 BEG, da sie von der Verfolgung ihres Ehemannes mitbetroffen worden sei. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Berufsschadensanspruch des Erblassers nicht fristgerecht substantiiert worden und deswegen untergegangen sei. Der Erblasser hat 1956 fristgemäß Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen angemeldet. Diese Rücknahme hat die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes im November 1967 dadurch ange-fochten, daß sie eine Entscheidung über den bereits 1956 angemeldeten Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen begehrte und sich dabei auf § 150 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes berief.Die Klägerin hat dabei zwar die Anfechtungsfrist des Art. III Nr. 3 Satz 1 mit Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht gewahrt. Diese Frist ist jedoch keine Ausschlußfrist; gemäß Art. III Nr. 3 Satz 2 mit Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG kann bei ihrer Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Februar 1970 getan, da sie darin nicht erkennbar gemacht hat, daß sie über den Antrag nur deshalb sachlich entschieden hat, weil sie ihn nach § 189 a Abs. 1 BEG oder nach Art. Ill Nr. 1 bis 4 BEG-SchlußG für zulässig hielt (vgl. Juli 1975 - IX ZR 114/73 (zitiert bei Vogt RzW 1976, 81, 84) und RzW 1976, 60 Nr. 18 liegt hier nicht vor, weil es sich dort nicht um die Versäumung der Anfechtungsfrist des Art. III Nr. 3 Satz 2 BEG-SchlußG handelte. Auch § 190 a BEG steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Der Erblasser hatte mit seinem Antrag vom Februar 1956, mit dem er innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG auch einen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen angemeldet hatte, den diesen Anspruch begründenden Sachverhalt dargelegt. Der Erblasser hat in ausreichender Weise dargelegt, welchen Beruf er vor der Verfolgung ausgeübt hatte, welches Einkommen er dabei erzielte und daß er infolge seiner Verhaftung und Inhaftierung in verschiedenen Konzentrationslagern bis zur Befreiung 1945 nicht in der Lage gewesen sei, diesen Beruf weiter auszuüben. Er hat ferner angegeben, daß er aus dem Vertreibungsgebiet stamme und in dieses nach der Befreiung nicht mehr zurückgekehrt sei, es also spätestens nach seiner Entlassung aus dem amerikanischen Lagerspital im Frühsommer 1945 endgültig verlassen habe. § 190 a Abs. 1 mit § 190 Nr. 1 bis 4 BEG greift hier deshalb entgegen der Annahme des Berufungsgerichts überhaupt nicht ein (BGH RzW 1975, 276), so daß sich auch die Frage nach der Angabe von Beweismitteln nicht stellt. Dem Berufungsgericht kann auch darin nicht gefolgt werden, daß der Klageanspruch verwirkt worden sei. Eine Verwirkung scheidet hier aus, weil der Anspruch zurückgenommen war und Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG gerade die Möglichkeit eröffnet, solche Rücknahmen anzufechten (vgl. Auch die Versäumung der Anfechtungsfrist schadet nicht; denn die Behörde hat sachlich über den Anspruch entschieden und damit zu erkennen gegeben, daß sie sich nicht endgültig darauf eingerichtet hatte, der Anspruch werde nicht mehr weiterverfolgt (vgl. Der Klägerin kann daher ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zustehen, wenn sich aus dem Vergleich der Rechtsstellung des Erblassers vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtsstellung, die ihm oder der Klägerin Art. I BEG-SchlußG eingeräumt hat, ein weitergehender Anspruch ergibt (vgl. denn diese Vorschrift ist durch die Neufassung des § 150 BEG in Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG in ihrem rechtlichen Gehalt geändert worden (BGH RzW 1976, 65). Lebensjahr vollendet gehabt habe, habe nach der Verfolgung nie mehr eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt und sie sei von seiner Verfolgung als religiös angetraute Lebensgefährtin mitbetroffen worden, begründet sein. tungsrechts nach Art. Ill Nr. 3 BEG-SchlußG und zur sachlichen Prüfung des Anspruchs an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zitierte Normen: § 150 BEG
VerfolgungBehördeAnspruchBEGErblasserBerufungsgerichtKlägerinWarschau

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AI
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
25. September 1980
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftastelle
IX ZR 109/77	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Maria P	,
Pedro de Valdivia HH, Santiago de Chile,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	HHi»	ßHBB	-
gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, LflHistraße f, ¥■■■,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 28, Dezember 1973 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 5. Juli 1965 verstorbenen Witold PflHHP, Dieser war 1940 in Warschau als Halbjude polnischer Nationalität aus politischen Gründen durch die Gestapo verhaftet und bis zu seiner Befreiung im April 1945 in verschiedenen Konzentrationslagern festgehalten worden. Bis zu seiner Auswanderung Anfang 1947 nach Chile lebte er in Frankfurt (Main).
Mit Mantelantrag von 1956 meldete der Erblasser Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit, Körper
 
oder Gesundheit, an Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen an. Er fügte eine Schilderung seines Verfolgungsvorganges bei, in der es u. a. heißt:
"Geboren am 20. 5. 91. in Kalisz, Polen. Von Beruf Ingenieur. Generalbevollmaechtigter und Generalverwalter der Besitztuemer und Unternehmungen des Grafen PoHB, mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen von US$ 10.000.- (US $ 5.000.- Gehalt und ca. US $ 5.000.- Provisionen).
Am 14.6.40. von der Gestapo in Milanowecz, bei Warschau, verhaftet. Gruende : 1.) Ich war Leiter des katholischen Verbandes, Bezirk Warschau, dessen Vorstand wegen Herausgabe von Druckschriften gegen die Nazi-Ideologie fast vollzaehlig festgenommen wurde;
2.) Ich bin HalbJude.
Am 14. 8. 40. wurde ich ins Hauptquartier der Gestapo in Warschau überfuehrt, nachdem mir wertvolle Schmuck-stuecke, Gold und alles Geld fortgenommen worden waren. Von dort befoerderte man mich ins Paviak-Gefaengnis und dann 1941 nach Auschwitz, wo ich bis 1944 interniert war. Im Oktober 1944 wurde ich nach dem KZ Groß-Rosen evakuiert. Anfang 1945 kam ich von dort ins KZ Buschenwald, wo ich im April von amerikanischen Truppen befreit wurde. Wegen schwerer doppelseitiger Tuberkulose blieb ich 2 Monate im Lagerspital. Danach ueberfuehrten mich die Amerikaner nach Frankfurt a/M. ...".
Im Rahmen der vertrauensärztlichen Untersuchung schilderte der Erblasser im Januar 1958 seinen beruflichen Werdegang wie folgt:
"Bis zu dem 17. Lebensjahr Besuch der Deutschen Realschule in Riga, 1911-1914 und 1921-24 Polytechnikum in Riga und Lemberg, 1919-20 Polnischer Heeresdienst. 1924-27 als Direktor in Fabrik Stephan FflHHB u. Klippfeld. 1928-39 Generalbevollmächtigter des Grafen Potocki, 1939-40 Besitzer der Holzmühle Warschau-Praga. 14. 6. 1940 Verhaftung. ...".
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Nachdem der Freiheitsschaden 1956 und 1957 und der Ge-sundheitsschaden 1959 entschädigt worden waren, fragte die Behörde 1962 beim Erblasser an, ob die Ansprüche wegen Schadens an Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen "weiter aufrechterhalten oder zurückgenommen werden". Gegebenenfalls sollten die Ansprüche unter Beifügung von Beweisunterlagen näher begründet werden. Darauf antwortete der damalige Bevollmächtigte des Erblassers am 19./21. Februar 1965 wie folgt:
"Auf die obigen Zuschriften teilen wir ergebenst mit, daß die geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Eigentum und Vermögen, sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nicht innerhalb des Gebietes des früheren deutschen Reiches entstanden sind. Der Antragsteller kann auch nicht die Vertriebe-neneigenschaft für sich in Anspruch nehmen.
Unter diesen Umständen dürfte eine gesetzliche Grundlage für die Entschädigung der obigen Ansprüche nicht gegeben sein. Sollte sich die dortige Behörde bei Nachprüfung ihrerseits unserer Ansicht anschließen, wird auf eine weitere Verfolgung der Ansprüche nicht bestanden. "
Am 7./8. November 1967 bat die Klägerin, "nunmehr über den bereits im Mantelbogen geltend gemachten Schaden im beruflichen Fortkommen zu entscheiden". Sie bezog sich dabei auf § 150 BEG in der Fassung des Schlußgesetzes und verwies wegen der deutschen Volkszugehörigkeit ihres Ehemannes auf die seinerzeit zu dem Gesundheitsschaden eingereichten Unterlagen.
Mit Bescheid vom 18. Februar 1970 lehnte die Behörde den Antrag der Klägerin nach ihrem Ehemann wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ab. Der Antrag sei
 
zwar zulässig, aber wegen Fehlens der Zugehörigkeit des Erblassers zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis unbegründet.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Höchstbeträge der Berufsschadenswitwenrente ab 1. Juli 1965, hilfsweise 40.000 DM Kapitalentschädigung nebst Zinsen. Sie erfülle die Rentenwahlvoraussetzungen des § 86 Abs. 2 BEG, da sie von der Verfolgung ihres Ehemannes mitbetroffen worden sei. Sie habe ihn am 6. Juni 1940 in Warschau "religiös geheiratet"; die standesamtliche Trauung sei am 22. November 1952 in Chile nachgeholt worden. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.
Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Berufsschadensanspruch des Erblassers nicht fristgerecht substantiiert worden und deswegen untergegangen sei. Es fehlten die Schilderung des schadenstiftenden Ereignisses, des Ver-folgungsgrundes und der Schädigungsfolgen sowie die Angabe

von Beweismitteln. Auf das Vorbringen des Erblassers im Rahmen des Gesundheitsschadensanspruches könne nicht ohne weiteres zurückgegriffen werden. Dazu hätte es eines ausdrücklichen Hinweises bedurft, der hier fehle. Abgesehen davon hätte auch das Vorbringen des Erblassers zu dem Gesundheitsschaden zur Substantiierung des Berufsschadens nicht ausgereicht. Es sei zu dem einen widersprüchlich, weil es nicht erkennen lasse, ob der Erblasser als Selbständiger oder Unselbständiger geschädigt worden sei. Darüber hinaus fehle es an der Angabe von Beweismitteln zur wirtschaftlichen Lage vor der Verfolgung. Unabhängig von § 190 a BEG wäre der Berufsschadensanspruch des Erblassers schließlich verwirkt und auch deswegen erloschen. Nach der Erklärung vom 19. Februar 1963, wonach auf Verfolgung der Berufsschadensansprüche nicht bestanden werden sollte, habe sich die Entschädigungsbehörde darauf einstellen können, insoweit nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Die erneute Geltendmachung solcher Ansprüche durch die Klägerin sei erst mehr als vier Jahre später erfolgt.
Mit diesen Erwägungen kann der Klageanspruch nicht verneint werden.
Der Senat legt die Erklärungen über Anmeldung und Rücknahme von Entschädigungsansprüchen nach ständiger Rechtsprechung selbständig aus. Der Erblasser hat 1956 fristgemäß Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen angemeldet. Diese Ansprüche hat er 1963 zurückgenommen. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen der Anfrage der Behörde vom 3. Januar 1962, ob die Ansprüche wegen Schadens an Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen aufrecht-
 
erhalten oder zurückgenommen werden, und der Erklärung des Erblassers vom 19./21. Februar 1963, daß auf der weiteren Verfolgung dieser Ansprüche nicht bestanden werde. Da zu diesem Zeitpunkt keine anderen Ansprüche des Erblassers mehr anhängig waren, handelte es sich um eine regelnde Rücknahme.
Diese Rücknahme hat die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes im November 1967 dadurch ange-fochten, daß sie eine Entscheidung über den bereits 1956 angemeldeten Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen begehrte und sich dabei auf § 150 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes berief. Die Klägerin hat dabei zwar die Anfechtungsfrist des Art. III Nr. 3 Satz 1 mit Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht gewahrt. Diese Frist ist jedoch keine Ausschlußfrist; gemäß Art. III Nr. 3 Satz 2 mit Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG kann bei ihrer Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Dies hat die Behörde durch ihre Sachentscheidung vom 18. Februar 1970 getan, da sie darin nicht erkennbar gemacht hat, daß sie über den Antrag nur deshalb sachlich entschieden hat, weil sie ihn nach § 189 a Abs. 1 BEG oder nach Art. Ill Nr. 1 bis 4 BEG-SchlußG für zulässig hielt (vgl. BGH RzW 1973, 395). Ein Fall nach dem Urteil des Senats vom 3. Juli 1975 - IX ZR 114/73 (zitiert bei Vogt RzW 1976, 81, 84) und RzW 1976, 60 Nr. 18 liegt hier nicht vor, weil es sich dort nicht um die Versäumung der Anfechtungsfrist des Art. III Nr. 3 Satz 2 BEG-SchlußG handelte. Damit sind die Entschädigungsgerichte gemäß § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG an die stillschweigend gewährte Wiedereinsetzung gebunden.
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Auch § 190 a BEG steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Der Erblasser hatte mit seinem Antrag vom Februar 1956, mit dem er innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG auch einen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen angemeldet hatte, den diesen Anspruch begründenden Sachverhalt dargelegt. Dieses Vorbringen brauchte dem Anspruch wegen Berufsschadens nicht besonders zugeordnet zu werden. Der Erblasser hat in ausreichender Weise dargelegt, welchen Beruf er vor der Verfolgung ausgeübt hatte, welches Einkommen er dabei erzielte und daß er infolge seiner Verhaftung und Inhaftierung in verschiedenen Konzentrationslagern bis zur Befreiung 1945 nicht in der Lage gewesen sei, diesen Beruf weiter auszuüben. Er hat ferner angegeben, daß er aus dem Vertreibungsgebiet stamme und in dieses nach der Befreiung nicht mehr zurückgekehrt sei, es also spätestens nach seiner Entlassung aus dem amerikanischen Lagerspital im Frühsommer 1945 endgültig verlassen habe. Ob die Angaben über seine Berufsausübung vor der Verfolgung widersprüchlich oder unvollständig waren, ist für die Erfüllung der Erläuterungspflicht unerheblich. Denn eine schlüssige Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts wird nicht verlangt (vgl. BGH RzW 1972, 31 Nr. 21). § 190 a Abs. 1 mit § 190 Nr. 1 bis 4 BEG greift hier deshalb entgegen der Annahme des Berufungsgerichts überhaupt nicht ein (BGH RzW 1975, 276), so daß sich auch die Frage nach der Angabe von Beweismitteln nicht stellt.
Die Klägerin mußte allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. RzW 1978, 75) den Uberleitungsgrund erläutern, auf den sie ihr Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG stützte. Das hat
 
sie mit ihrem Schriftsatz vom 7./8. November 1967 getan, indem sie darauf hinwies, daß durch das BEG-Schlußgesetz in § 150 BEG die bisherige Bedingung der Vertriebenen-eigenschaft "ausgeräumt worden" sei. Zwar wurde dadurch die Frist des Art. III Nr. 3 Satz 2 mit Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, 190 a Abs. 1 BEG (31. März 1967) nicht gewahrt. Da die Klägerin ihren Neuantrag aber erst nach Ablauf dieser Frist, nämlich am 7./8. November 1967 gestellt hat, konnte der Uberleitungsgrund in Anwendung der Grundsätze von BGH RzW 1979, 228 bis zu dem 31. Dezember 1969 erläutert werden.
Dem Berufungsgericht kann auch darin nicht gefolgt werden, daß der Klageanspruch verwirkt worden sei. Eine Verwirkung scheidet hier aus, weil der Anspruch zurückgenommen war und Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG gerade die Möglichkeit eröffnet, solche Rücknahmen anzufechten (vgl. BGH RzW 1974, 183 Nr. 19). Auch die Versäumung der Anfechtungsfrist schadet nicht; denn die Behörde hat sachlich über den Anspruch entschieden und damit zu erkennen gegeben, daß sie sich nicht endgültig darauf eingerichtet hatte, der Anspruch werde nicht mehr weiterverfolgt (vgl. BGH RzW 1979, 154 Nr. 28).
Der Klägerin kann daher ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zustehen, wenn sich aus dem Vergleich der Rechtsstellung des Erblassers vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtsstellung, die ihm oder der Klägerin Art. I BEG-SchlußG eingeräumt hat, ein weitergehender Anspruch ergibt (vgl. BGH RzW 1974,
 183 Nr. 19; 1980, 58). In Betracht kommt hier eine erstmalige Anspruchsberechtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG;
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denn diese Vorschrift ist durch die Neufassung des § 150 BEG in Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG in ihrem rechtlichen Gehalt geändert worden (BGH RzW 1976, 65). Hierzu hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen.
Die Klägerin begehrt in erster Linie die Zahlung einer Berufsschadenswitwenrente nach § 86 Abs. 2 BEG.
Auch dieser Klageanspruch kann nach ihrem Vortrag, der Ehemann, der im Zeitpunkt des Todes bereits das 65. Lebensjahr vollendet gehabt habe, habe nach der Verfolgung nie mehr eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt und sie sei von seiner Verfolgung als religiös angetraute Lebensgefährtin mitbetroffen worden, begründet sein.
Die Ausschlußfrist des Art. III Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG steht nicht entgegen, weil vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes eine Kapitalentschädigung noch nicht zuerkannt worden war, so daß es insoweit bei der Frist der §§ 86 Abs. 2 mit 84 BEG verbleibt (Art. III Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG).
Das Berufungsurteil wird deshalb in vollem Umfang aufgehoben und der Rechtsstreit zur Prüfung des Anfech-
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tungsrechts nach Art. Ill Nr. 3 BEG-SchlußG und zur sachlichen Prüfung des Anspruchs an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai
 Portmann
Zorn	Henkel
 Dr. Jähnke