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BGH · IX ZR 109/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 109/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. September 1966 bei einer Vorsprache auf der Behörde mündlich gestellt und durch Schreiben vom 23. EntscheidungsgrUnde Das Berufungsgericht geht davon aus, daß für den Antrag nach Art. III BEG-SchlußG eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist. Hier sei allerdings schon nach dem eigenen Verhalten des Bevollmächtigten der Klägerin und nach seinen eigenen Äußerungen die Annahme ausgeschlossen, daß er bei seiner Vorsprache ein Neuantragsrecht für die Klägerin habe geltend machen wollen. Daß ein Schreiben der Klägerin von 23« September 1966 vor Ablauf der Anmeldefrist des Art, III BEG-SchlußG bei der Behörde eingegangen sei, lasse sich nicht feststellen. Der Tatrichter hält es weder für erwiesen» daß der Bevollmächtigte der Klägerin bei seiner Vorsprache am 8, September 1966 mündlich einen Neuantrag nach dem BEG-Schlußgesetz hat stellen wollen» noch daß sein vom 23* September 1966 datiertes Schreiben rechtzeitig bei der Behörde eingegangen ist. Dazu wäre erforderlich gewesen» daß der Antrag vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen wäre (BGH RzW 1962» 470), Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Antrags liegt bei der Klägerin, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist hat das Berufungsgericht der Klägerin mit zutreffender Begründung verweigert (BGH RzW 1975, 17).

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Volltext der Entscheidung

2378 081
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 109/76
URTEIL	Verkündet	am
5. Hai 1977 Pohl
 Justizamtainspektor ln dem Entschädigungarechtastreit . TT .	.	,
als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Flora P
Avenue,
 Canada»
Klägerin und Reviaionaklägerin»
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln»
Köln» Zeughausstraße 4-8»
Beklagten und Revlsionabeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juni 1976 wird zurückge-wiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Antrag der Klägerin auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen wurde vor Erlaß des BEG-Schlußgesetzes rechtskräftig abgewiesen. Hit Schriftsatz vom 25. November 1970 erinnerte die Klägerin an die Erledigung eines angeblich nach Inkrafttreten des Schlußgesetzes gestellten Neuantrags. Sie berief sich darauf, ihr Prozeßbevollmächtigter habe den Antrag am 8. September 1966 bei einer Vorsprache auf der Behörde mündlich gestellt und durch Schreiben vom 23. September 1966 bestätigt. Am 27. Juli 1973 bat sie um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist.
 
Die Behörde lehnte den Antrag als verspätet ab; eine rechtzeitige Antragstellung sei nicht nachgewiesen, Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden. Die Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg, Nit der Revision bittet die Klägerin um Aufhebung und Zurückverweisung. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
EntscheidungsgrUnde
 Das Berufungsgericht geht davon aus, daß für den Antrag nach Art. III BEG-SchlußG eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist. Eine bloß mündliche Antragstellung Jedoch genüge nicht zur wirksamen Anmeldung; sie müsse in irgendeiner Form ihren schriftlichen Niederschlag gefunden haben, sei es, daß der Antrag von dem ihn entgegennehmenden Behördenangehörigen zu Protokoll genommen oder in einem Aktenvermerk festgehalten werde, sei es, daß der Antragsteller in einem nachfolgenden Schriftsatz den mündlichen Antrag bestätige. Hier sei allerdings schon nach dem eigenen Verhalten des Bevollmächtigten der Klägerin und nach seinen eigenen Äußerungen die Annahme ausgeschlossen, daß er bei seiner Vorsprache ein Neuantragsrecht für die Klägerin habe geltend machen wollen. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, fehle es an einer wirksamen Anmeldung, weil sie keinen schriftlichen Niederschlag gefunden habe. Daß ein Schreiben der Klägerin von 23« September 1966 vor Ablauf der Anmeldefrist des Art, III BEG-SchlußG bei der Behörde eingegangen sei, lasse sich nicht feststellen. Die Folge der Beweislosigkeit treffe die Klägerin, Wiedereinsetzung in die versäumte
 
Frist könne ihr nicht gewährt werden» well sie erst nach Ablauf der Frist des Art, III Abs, 1 BBG-Schlu0G mit einen Neuantrag hervorgetreten sei.
Das Berufungsgericht hat Im Ergebnis richtig entschieden.
Allerdings trifft es nicht zu» daB ein mündlich gestellter Antrag schriftlich festgehalten werden muß» um wirksam zu selnJ Der Entschädigungsantrag bedarf keiner bestimmten Form, Es 1st nur erforderlich» daß der Wille» Wiedergutmachung zu verlangen» unmißverständlich hervortritt (BGH RzW I960» 472;	1962»	323;
 1963» 566;	1976» 108), Auch der mündlich gestellte
 Antrag 1st rechtswirksam. Das schriftliche Festhalten des mündlich Vor%ebrachten 1st zwar axis Beweisgründen zu empfehlen» 1st aber nicht Voraussetzung der Wirksamkeit des Antrags.
Auf diesem Rechtsfehler beruht Indessen das Beru-fungsurtell nicht. Der Tatrichter hält es weder für erwiesen» daß der Bevollmächtigte der Klägerin bei seiner Vorsprache am 8, September 1966 mündlich einen Neuantrag nach dem BEG-Schlußgesetz hat stellen wollen» noch daß sein vom 23* September 1966 datiertes Schreiben rechtzeitig bei der Behörde eingegangen ist. An diese mit Verfahrensrügen von der Revision nicht angegriffene Feststellung ist der Senat gebunden. Danach steht nicht fest» daß die Klägerin rechtzeitig einen Neuantrag gestellt hat. Dazu wäre erforderlich gewesen» daß der Antrag vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen wäre (BGH RzW 1962» 470), Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Antrags liegt bei der Klägerin,
 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist hat das Berufungsgericht der Klägerin mit zutreffender Begründung verweigert (BGH RzW 1975, 17).
Dr. Thumm
 Mai
Portmann
 Henkel
Dr. Lang