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BGH · TX ZR 109/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TX ZR 109/71

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Mit der Revision beantragt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. Sie beanstandet die Auffassung des Berufungsgerichts, hinsichtlich der Verdauungsstörungen sowie der Leber-und Herzbeschwerden könne eine Angleichung nicht stattfinden. SchlußG bezweckte Anpassung rechtskräftiger Entscheidungen an den neuesten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse auf medizinischem Gebiet oder an eine für den Verfolgten günstigere Beurteilung medizinischer Kausalitätsfragen durch die Rechtsprechung sei nur möglich, wenn als tatsächliche Grundlage der zu überprüfenden früheren Beurteilung bestimmte Befunde erhoben oder zu demindest vom Antragsteller bestimmte Beschwerden geklagt worden seien. Es solle auf der Grundlage der früher getroffenen Feststellungen die Beurteilung an inzwischen gewandelte medizinische Auffassungen anpassen, nicht aber dem Verfolgten Gelegenheit geben, völlig neue Klagen über schon zur Zeit des ersten Entschädigungsverfahrens vorhandene und behandelte Gesundheitsschäden vorzubringen. teilen RzW 1970, 77 Nr. 24 und 1974, 50 für die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG dargelegt hat.

DüsseldorfEpilepsieGrundlageBeurteilungBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2503 097
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TX ZR 109/71	URTEIL	Verkündet	am
4. März 1976 Günth
 Justizobersekretärin als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Ruth
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Frankreich,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1910 in Karlsruhe geborene jüdische Klägerin wanderte 1938 nach England aus. Seit 1946 lebt sie in Paris.
 
Entschädigung für Gesundheitsschaden lehnte die Behörde I960 ab, weil die vorliegende genuine Epilepsie verfolgungsunabhängig entstanden sei. Im Dezember 1965 beantragte die Klägerin, nach Art. IV BEG-SchlußG erneut über den Anspruch zu entscheiden.
Die Behörde lehnte ab. Die Klägerin erhob Klage; sie trug vor, außer an Epilepsie leide sie verfolgungsbedingt an neuro-vegetativer Dystonie mit chronischen Verdauungsstörungen und Störungen im Bereich des Herzens und der Leber sowie an rheumatischen Beschwerden.
Landgericht und Oberlandesgericht verneinten einen Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente. Mit der Revision beantragt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. Der Beklagte ist nicht vertreten.
EntscheidungsgrUnde
 Der Berufungsrichter geht zutreffend davon aus, daß der Antrag auf erneute Entscheidung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG zulässig ist. Er hat die Zusammenhangfrage für die Epilepsie und die geklagten rheumatischen Beschwerden geprüft und verneint. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. Sie beanstandet die Auffassung des Berufungsgerichts, hinsichtlich der Verdauungsstörungen sowie der Leber-und Herzbeschwerden könne eine Angleichung nicht stattfinden. Dazu ist im Berufungsurteil ausgeführt; Die durch Art. IV BEG-
 
SchlußG bezweckte Anpassung rechtskräftiger Entscheidungen an den neuesten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse auf medizinischem Gebiet oder an eine für den Verfolgten günstigere Beurteilung medizinischer Kausalitätsfragen durch die Rechtsprechung sei nur möglich, wenn als tatsächliche Grundlage der zu überprüfenden früheren Beurteilung bestimmte Befunde erhoben oder zu demindest vom Antragsteller bestimmte Beschwerden geklagt worden seien. Daran fehle es hier. Wenn der Verfolgte im ersten Entschädigungsverfahren bereits bestehende Leiden und Beschwerden nicht nenne, entsprechende Befunde auch nicht erhoben seien, der Verfolgte dann den ablehnenden Bescheid, der notwendig an den nicht offenbarten und befundmäßig nicht in Erscheinung getretenen Beschwerden vorbeigehe, rechtskräftig werden lasse, anstatt spätestens in der Klagefrist die bisher nicht berücksichtigten Leiden zu nennen, so sei das Angleichungsverfahren kein geeigh netes Regulativ. Es solle auf der Grundlage der früher getroffenen Feststellungen die Beurteilung an inzwischen gewandelte medizinische Auffassungen anpassen, nicht aber dem Verfolgten Gelegenheit geben, völlig neue Klagen über schon zur Zeit des ersten Entschädigungsverfahrens vorhandene und behandelte Gesundheitsschäden vorzubringen.
Diese Begründung weicht von den Grundsätzen ab, die der Bundesgerichtshof inzwischen in seinen Ur-
teilen RzW 1970, 77 Nr. 24 und 1974, 50 für die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG dargelegt hat. Hierauf wird verwiesen.
Mai
 Fuchs
Zorn
 Dr. Lang
 Henkel