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BGH · IX ZR 108/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 108/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 9. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1 zu 3/4. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt der Kläger. In bezug auf den Abschluß des Vertrages, an dem der Kläger mitgewirkt hat, war sein Mandat nicht beschränkt.

KostenKreftaußergerichtlichKlägerKirchhof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 108/97	BESCHLUSS
	vom 9. Juli 1998
	in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter
 am 9. Juli 1998 beschlossen:
Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Februar 1997 wird nicht angenommen.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 1 zu 4/5. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1 zu 3/4. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt der Kläger. Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Streitwert für die Revisionsinstanz:
194.376,16 DM.
3
Gründe
 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschieden (§ 554 b ZPO). Das Berufungsgericht hat zutreffend den Gegenstandswert für die anwaltlichen Bemühungen des Klägers nach § 39 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 KostO bemessen. In bezug auf den Abschluß des Vertrages, an dem der Kläger mitgewirkt hat, war sein Mandat nicht beschränkt. Daß das Vertragskonzept schon weitgehend feststand, als der Kläger eingeschaltet wurde, ändert daran nichts. Der Vertrag war, weil ein erfolgreiches Sortieren geschuldet wurde, kein Dienstvertrag.
Kreft	Stodolkowitz	Kirchhof
 Fischer	Ganter