Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 19. Gründe Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des Klägers zutreffend auf 34.974,35 DM festgesetzt. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Herausgabe einer Urkunde und die Feststellung, daß Gebührenansprüche des Beklagten in Höhe von 34.974,35 DM nicht mehr bestehen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, die Urkunde Zug um Zug gegen Zahlung des Betrages von 34.974,35 DM (nebst Zinsen) herauszugeben. Denn entscheidend ist das Interesse des Klägers an der Beseitigung der im Urteil ausgesprochenen Zug-um-Zug-Leistung (BGH, Beschl. Daß der Kläger, um die Zug-um-Zug-Leistung nicht erbringen zu müssen, hiergegen hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet hat, führt nicht dazu, daß das Interesse des Klägers entsprechend § 19 Abs.3 GKG zu verdoppeln ist. Beide Male geht es dem Kläger darum, die in Höhe von 34.974,35 DM geltend gemachten Gebühren des Beklagten nicht zahlen zu müssen. Daß der Kläger im Rahmen der Herausgabeklage das Gegenrecht des Beklagten auch unter Hinweis auf § 242 BGB bekämpft hat, ändert daran nichts.
BUNDESGERICHTSHOF 85 IX ZR 108/96 BESCHLUSS vom 19. Dezember 1996 in dem Rechtsstreit Peter R •Straße Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Rechtsanwalt und Notar Dr. Manfred KeflIHBallee M, Fl Beklagter und Revisonsbeklagter, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Lllee Dr. Manfred F Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 19. Dezember 1996 beschlossen: Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 1996 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des Klägers zutreffend auf 34.974,35 DM festgesetzt. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Herausgabe einer Urkunde und die Feststellung, daß Gebührenansprüche des Beklagten in Höhe von 34.974,35 DM nicht mehr bestehen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, die Urkunde Zug um Zug gegen Zahlung des Betrages von 34.974,35 DM (nebst Zinsen) herauszugeben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. 3 Hinsichtlich der Herausgabeklage ist der Kläger in Höhe von 34.974,35 DM (nebst Zinsen) beschwert. Denn entscheidend ist das Interesse des Klägers an der Beseitigung der im Urteil ausgesprochenen Zug-um-Zug-Leistung (BGH, Beschl. v. 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655; Beschl. v. 21. Februar 1985 - IX ZR 99/84, NJW-RR 1986, 419; Urt. v. 17. Dezember 1990 - IX ZR 89/90, NJW-RR 1991, 1083 f; Urt. v. 28. Juni 1995 - VIII ZR 1/95, NJW-RR 1995, 1340) . Daß der Kläger, um die Zug-um-Zug-Leistung nicht erbringen zu müssen, hiergegen hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet hat, führt nicht dazu, daß das Interesse des Klägers entsprechend § 19 Abs. 3 GKG zu verdoppeln ist. Denn über die aufgerechnete Forderung wird nicht rechtskraftfähig entschieden. Dem steht entgegen, daß die Entscheidung über die Zug-um-Zug-Leistung ebenfalls nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist. § 322 Abs. 2 ZPO gilt nur für die Aufrechnung und ist als Ausnahmenorm eng auszulegen; einer Anwendung auf Zurückbehaltungsrechte ist sie nicht zugänglich (BGH, Urt. v. 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90, NJW-RR 1993, 386, 388; vgl. auch BGHZ 89, 349, 352 f; BGH, Beschl. v. 26. September 1991 - VII ZR 125/91, NJW 1992, 317, 318). Die negative Feststellungsklage ist ebenfalls mit 34.974,35 DM zu bewerten (vgl. BGHZ 2, 276, 277 f; BGH, Beschl. v. 23. September 1970 - V ZR 4/70, NJW 1970, 2025). Die Meinung des Antragstellers, die Werte des Zug-um-Zug-Vorbehalts und des Feststellungsantrags seien entsprechend § 5 ZPO zusammenzurechnen, geht fehl. Denn die Gegenstände sind wirtschaftlich identisch. Beide Male geht es dem Kläger darum, die in Höhe von 34.974,35 DM geltend gemachten Gebühren des Beklagten nicht zahlen zu müssen. Daß der Kläger im Rahmen der Herausgabeklage das Gegenrecht des Beklagten auch unter Hinweis auf § 242 BGB bekämpft hat, ändert daran nichts. Brandes Kirchhof Fischer Zugehör Ganter