Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Die Beklagte übernahm für den von der Klägerin erteilten Auftrag eine "Vertragserfüllungsbürgschaft" , Diese hat folgenden Wortlaut: der Besonderen Vertragsbedingungen dieses Vertrags hat der Auftragnehmer als Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung der ihm übertragenen Leistungen einschließlich der Abrechnung dem Auftraggeber eine Bürgschaft ln Höhe von ... (Beklagte) hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft und verpflichten uns, jeden Betrag bis zur Gesamthöhe von 100.000 DM ... Die Klägerin ist der Meinung, die Bürgschaftserklärung sei dahin auszulegen, daß die Beklagte sich für die Vertragserfüllung durch die GmbH als Auftragnehmerin verbürgt habe. Für diese habe die Beklagte keine Bürgschaft übernehmen wollen und ausweislich des objektiven Erklärungsinhalts der Bürgschaftsurkunde auch nicht übernommen. Es habe für die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte gegeben, daß die Bezeichnung der Hauptschuldnerin in der Bürgschaftserklärung von der Klägerin anders verstanden werden könnte. gung der Bürgschaftserklärung, wie sie die Klägerin vorgenommen habe. 1. Die Revision beanstandet zutreffend, daß das Berufungsgericht eine Auslegung der Bürgschaftserklärung unterlassen hat. Das Berufungsgericht hat indessen von einer Auslegung abgesehen, weil die Erklärung eindeutig und somit "nicht auslegungsfähig" sei. Ob dies zutrifft, ist eine Rechtsfrage (§ 133 BGB), die der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt c) Da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der erkennende Senat die Auslegung selbst vornehmen (vgl. aa) Die Auslegung hat sich danach auszurichten, was als Wille für denjenigen erkennbar geworden ist, für den die Erklärung bestimmt war (BGHZ 36, 30, 33; 47, 75, 78; 103, 275, 280). Da die Bürgschaftserklärung an den Gläubiger gerichtet ist, kommt es darauf an, wie dieser sie nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsanschauung verstehen mußte (BGH, Urt. v. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen; Der Bürge muß die Bürgschaftserklärung so gegen sich gelten lassen, wie sie bei Berücksichtigung der für den Gläubiger Ist die Bürgschaftserklärung in einer Urkunde verkörpert - was hier der Fall ist, obwohl es wegen § 350 HGB nicht von Gesetzes wegen geboten war -, ist für die Auslegung in erster Linie der Inhalt der Bürgschaftsurkunde maßgeblich (BGHZ 76, 187, 189; BGH, Urt. v. Außerhalb des Erklärungsakts liegende Begleitumstände können aber in die Auslegung miteinbezogen werden, soweit sie für den Erklärungsempfänger - hier also den Gläubiger - einen Schluß auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH, Urt. v. bb) Auftragnehmerin der Klägerin war allein die GmbH. Da die Klägerin im Zusammenhang mit den Bauarbeiten keine Forderungen gegen Dritte hatte - insbesondere nicht gegen die Einzelfirma W^HBl Tiefbau HWKT -, hatte sie keinen triftigen Anlaß für die Annahme, die ihr hereingereichte Bürgschaft sichere die Vertragserfüllung durch einen Dritten - die Einzelfirma - und gehe folglich ins Leere. hinzu, daß die Beklagte ausdrücklich "für den Auftragnehmer" gebürgt hatte und der Auftrag in der Bürgschaftserklärung unter Angabe des Datums des Vertragsschlusses und des Vertragsgegenstands genau bezeichnet war. W. KtfMMMMtf - unter Angabe der auch für die GmbH zutreffenden Anschrift - bezeichnet war, mußte die Klägerin dies verständigerweise auf ihren Vertragspartner Als sich die Beklagte unter Bezugnahme auf einen genau bezeichneten Auftrag "für den Auftragnehmer" verbürgte, konnte sie sich den Auftrag - und das diesem zugrundeliegende Angebot - vorlegen lassen. cc) Ist die Bürgschaftserklärung so auszulegen, daß für eine Schuld der GmbH gehaftet werden sollte, so entbehrt sie - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -auch nicht der erforderlichen Bestimmtheit. 2. Wenn die Beklagte irrtümlich der Meinung gewesen sein sollte, sie verbürge sich für die Einzelfirma als Hauptschuldnerin, hätte sie ihre Erklärung anfechten können {§ 119 Abs. 1 BGB). Januar 1989 (GA 30) war die Beklagte aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft für den "Auftragnehmer Firma H. März 1989 (GA 33) lehnte die Beklagte den Anspruch ab, weil sie sich nicht für die GmbH, sondern für H. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgebrachte Gesichtspunkt, die Klägerin hafte der Beklagten aus Verschulden beim Vertragsschluß, weil sie den Auftrag ungenau adressiert und somit zu einem Irrtum der Beklagten beigetragen habe, hindert den Erfolg der Revision nicht. Die Entstehung der durch die Bürgschaft gesicherten Hauptforderung in Höhe von mindestens 100.000 DM ist von der Klägerin schlüssig dargelegt und von der Beklagten nicht bestritten worden.
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 765, 133 C, 157 Gd
Zur Auslegung einer Vertragserfüllungsbürgschaft, deren Wortlaut Zweifel begründet, ob Hauptschuldner eine GmbH oder ein Einzelkaufmann ist.
BGH, Urt. v. 18. Februar 1993 - IX ZR 108/92 - OLG Frankfurt
LG Frankfurt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 108/92
URTEIL
Verkündet am:
18. Februar 1993 Thiesies
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Gemeinde
vertreten durch den Gemeindedirektor, Rathaus, N<
Klägerin und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.'
Dr.
und
gegen
und KrBBPversicherungs AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Heinz Köfll
Dr * Werner H©im0 Sch*JBft Günther S
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1993 durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 1992 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 1990 zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen der Beklagten zu Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Aufgrund eines Angebotes der "H. W. KflBBHHHI Tiefbau GmbH" erteilte die klagende Gemeinde Auftrag zur Ausführung von Kanalisationsarbeiten. Das Auftragsschreiben ist adressiert an "Firma H. w. KgUBi" und nimmt auf das Angebot Bezug. Der Geschäftsführer der H. W.
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Tiefbau GmbH betrieb unter derselben Anschrift und mit demselben Geschäftsgegenstand eine Einzelfirma "H||||p|hi! W||||pHp^ K^MMi Tiefbau HWKT". Die Beklagte übernahm für den von der Klägerin erteilten Auftrag eine "Vertragserfüllungsbürgschaft" , Diese hat folgenden Wortlaut:
"H.-W. **♦ als Auftragnehmer hat am 20.6.86
mit ... (Klägerin) als Auftraggeber einen Vertrag für Herstellung einer Ortskanalisation - Schmutzwasser Kanalisation in - abgeschlossen. Gemäß Nr. 8.1 der
Besonderen Vertragsbedingungen dieses Vertrags hat der Auftragnehmer als Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung der ihm übertragenen Leistungen einschließlich der Abrechnung dem Auftraggeber eine Bürgschaft ln Höhe von ... v.H. der Auftragssumme zu stellen.
Dies vorausgeschickt, übernehmen wir ... (Beklagte) hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft und verpflichten uns, jeden Betrag bis zur Gesamthöhe von 100.000 DM ... an den Auftraggeber zu zahlen, sofern der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung einschließlich der Abrechnung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Auf die Einreden gemäß §§ 768, 770, 771 BGB wird verzichtet."
Die Auftragnehmerin führte die Arbeiten nicht zu Ende. Die H. W. Tiefbau GmbH und die Einzelfirma gerie-
ten in Vermögensverfall. Die Klägerin ließ die restlichen Arbeiten mit einem Kostenaufwand von 162.380,21 DM von einem anderen erbringen und nimmt die Beklagte aus der Bürgschaft in Anspruch. Die Klägerin ist der Meinung, die Bürgschaftserklärung sei dahin auszulegen, daß die Beklagte sich für die Vertragserfüllung durch die GmbH als Auftragnehmerin verbürgt habe. Das Landgericht hat der Klage
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stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidunqsqründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgericht kann die Beklagte als Bürgin nicht in Anspruch genommen werden. Auftragnehmerin sei - unstreitig - die GmbH gewesen. Für diese habe die Beklagte keine Bürgschaft übernehmen wollen und ausweislich des objektiven Erklärungsinhalts der Bürgschaftsurkunde auch nicht übernommen. Die Beklagte habe ersichtlich nicht für das Unternehmen - gleich welcher Rechtsform -, dem die Klägerin den Auftrag erteilt gehabt habe, bürgen wollen, sondern ausschließlich für die Einzelfirma "H. W. KflMfe» !pWP, die sich mit einem Kreditauftrag an sie gewandt habe und deren Bonität von ihr überprüft worden sei. Es habe für die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte gegeben, daß die Bezeichnung der Hauptschuldnerin in der Bürgschaftserklärung von der Klägerin anders verstanden werden könnte. Diese Bezeichnung sei auch dann, wenn man das in der Bürgschaftserklärung erwähnte Auftragsschreiben mitberücksichtige, nicht mehrdeutig. Damit fehle es an der Grundlage für eine Ausle-
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gung der Bürgschaftserklärung, wie sie die Klägerin vorgenommen habe. Jedenfalls sei eine derartige Auslegung nicht die einzig mögliche, so daß es an der erforderlichen Bestimmtheit der Bürgschaftserklärung fehle.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Revision beanstandet zutreffend, daß das Berufungsgericht eine Auslegung der Bürgschaftserklärung unterlassen hat.
a) Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Berufungsgericht hat indessen von einer Auslegung abgesehen, weil die Erklärung eindeutig und somit "nicht auslegungsfähig" sei. Ob dies zutrifft, ist eine Rechtsfrage (§ 133 BGB), die der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt
(§ 550 ZPO; vgl. BGHZ 32, 60, 63).
b) Die vom Berufungsgericht angenommene Eindeutigkeit der Erklärung ist nicht gegeben.
Nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Bürgschaft nicht dem privaten Lebensbereich, sondern den geschäftlichen Unternehmungen des HMp.zuzuordnen. Sie betraf also entweder
s Tiefbau HWKT" oder
die Einzelfirma "H(p W^HHfe K: die "H. W. Tiefbau GmbH". In der Bürgschaftser-
klärung war keine der beiden Firmen vollständig und zutreffend benannt. Für die Einzelfirma fehlte es an den ausgeschriebenen Vornamen und an dem Zusatz "Tiefbau HWKT", für die GmbH an der Bezeichnung des Geschäfts "Tiefbau" und dem Gesellschafts-Zusatz. Welches Unternehmen gemeint war, hätte das Berufungsgericht deshalb im Wege der Auslegung ermitteln müssen.
c) Da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der erkennende Senat die Auslegung selbst vornehmen (vgl.
BGHZ 65, 107, 112; BGH, Urt. v. 14. Dezember 1990
- V ZR 223/89, NJW 1991, 1180, 1181; v. 27. Februar 1992
- IX ZR 57/91, NJW 1992, 1881, 1882).
aa) Die Auslegung hat sich danach auszurichten, was als Wille für denjenigen erkennbar geworden ist, für den die Erklärung bestimmt war (BGHZ 36, 30, 33; 47, 75, 78; 103, 275, 280). Da die Bürgschaftserklärung an den Gläubiger gerichtet ist, kommt es darauf an, wie dieser sie nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsanschauung verstehen mußte (BGH, Urt. v. 23. Januar 1986 - IX ZR 46/85,
NJW 1986, 1681, 1683; v. 14. Mai 1987 - IX ZR 88/86, BGHR BGB § 765 Abs. 1 "Hauptschuld 1"; v. 12. März 1992
- IX ZR 141/91, NJW 1992, 1446, 1447 = WuB I F 1 a Bürgschaft 11.92 m. Anm. Bydlinski = EWiR 1992, 865 m. Anm. Tiedtke). Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen; Der Bürge muß die Bürgschaftserklärung so gegen sich gelten lassen, wie sie bei Berücksichtigung der für den Gläubiger
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erkennbaren Umstände objektiv aufzufassen ist (BGH, Urt. v. 23. März 1983 - VIII ZR 335/81, NJW 1983, 1903, 1904; v. 12. März 1992 aaO). Ist die Bürgschaftserklärung in einer Urkunde verkörpert - was hier der Fall ist, obwohl es wegen § 350 HGB nicht von Gesetzes wegen geboten war -, ist für die Auslegung in erster Linie der Inhalt der Bürgschaftsurkunde maßgeblich (BGHZ 76, 187, 189; BGH, Urt. v. 12. März 1992 aaO). Außerhalb des Erklärungsakts liegende Begleitumstände können aber in die Auslegung miteinbezogen werden, soweit sie für den Erklärungsempfänger - hier also den Gläubiger - einen Schluß auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH, Urt. v. 26. Oktober 1983
- IVa ZR 80/82, NJW 1984, 721 f; v. 23. Februar 1987
- II ZR 183/86, BGHR BGB § 133 "Wille 1"; V.
12. März 1992 aaO).
bb) Auftragnehmerin der Klägerin war allein die GmbH. Von ihr hat die Klägerin - entsprechend Nr. 8.1 der mit der Auftragnehmerin vereinbarten Besonderen Vertragsbedingungen - eine Vertragserfüllungsbürgschaft verlangt und daraufhin die streitige Bürgschaft erhalten. Die Klägerin mußte deshalb davon ausgehen, daß die GmbH mit der übermittelten Bürgschaftserklärung ihrer vertraglichen Pflicht genügen wollte, die Klägerin wegen der von ihr - der GmbH -übernommenen Leistungen sicherzustellen. Da die Klägerin im Zusammenhang mit den Bauarbeiten keine Forderungen gegen Dritte hatte - insbesondere nicht gegen die Einzelfirma W^HBl Tiefbau HWKT -, hatte sie keinen
triftigen Anlaß für die Annahme, die ihr hereingereichte Bürgschaft sichere die Vertragserfüllung durch einen Dritten - die Einzelfirma - und gehe folglich ins Leere. Es kam
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hinzu, daß die Beklagte ausdrücklich "für den Auftragnehmer" gebürgt hatte und der Auftrag in der Bürgschaftserklärung unter Angabe des Datums des Vertragsschlusses und des Vertragsgegenstands genau bezeichnet war. Wenn nun als Auftragnehmerin "H. W. KtfMMMMtf - unter Angabe der auch für die GmbH zutreffenden Anschrift - bezeichnet war, mußte die Klägerin dies verständigerweise auf ihren Vertragspartner
- die GmbH - beziehen.
Daran ändert nichts, daß die Klägerin die Auftragserteilung selbst nur an "Firma H. W. KtfNMMft" - ohne weitere Zusätze - gerichtet hatte. Dabei handelte es sich um eine bloße Flüchtigkeit. Denn die Klägerin war sich über die Person des Auftragnehmers (= GmbH) unstreitig im klaren.
Das von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerte Bedenken, der personale Bezug der Bürgschaft könne verlorengehen, wenn aus der Hauptverbindlichkeit auf die Person des Hauptschuldners geschlossen werde (zu dem umgekehrten Schluß vgl. Senatsurt. v. 3. Dezember 1992
- IX ZR 29/92, WM 1993, 239), verfängt nicht. Als sich die Beklagte unter Bezugnahme auf einen genau bezeichneten Auftrag "für den Auftragnehmer" verbürgte, konnte sie sich den Auftrag - und das diesem zugrundeliegende Angebot - vorlegen lassen. Daraus hätte sie gegebenenfalls ersehen, wie die Gegenseite die Bürgschaftserklärung verstehen mußte.
Ein Anlaß für eine Vorlage 1st jedenfalls bei einer Vertragserfüllungsbürgschaft gegeben.
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cc) Ist die Bürgschaftserklärung so auszulegen, daß für eine Schuld der GmbH gehaftet werden sollte, so entbehrt sie - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -auch nicht der erforderlichen Bestimmtheit.
2. Wenn die Beklagte irrtümlich der Meinung gewesen sein sollte, sie verbürge sich für die Einzelfirma als Hauptschuldnerin, hätte sie ihre Erklärung anfechten können {§ 119 Abs. 1 BGB). Das hat sie nicht - jedenfalls nicht rechtzeitig (vgl. § 121 BGB) - getan.
Bereits mit Schreiben der Klägerin vom 10. Januar 1989 (GA 30) war die Beklagte aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft für den "Auftragnehmer Firma H. W. KflHHBl Tiefbau GmbH" in Anspruch genommen worden. Mit ihrem Schreiben vom 17. März 1989 (GA 33) lehnte die Beklagte den Anspruch ab, weil sie sich nicht für die GmbH, sondern für H. w.
verbürgt habe. Wenn das als Anfechtung einer etwa doch für die GmbH übernommenen Bürgschaft ausgelegt werden könnte, wäre die Anfechtung - neun Wochen nachdem die Beklagte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hatte -verspätet erfolgt.
3. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgebrachte Gesichtspunkt, die Klägerin hafte der Beklagten aus Verschulden beim Vertragsschluß, weil sie den Auftrag ungenau adressiert und somit zu einem Irrtum der Beklagten beigetragen habe, hindert den Erfolg der Revision nicht. Die Klägerin konnte darauf vertrauen, daß sich die gewerbsmäßig handelnde Bürgin vor Übernahme einer Vertragserfüllungsbürgschaft die Vertragsunterlagen vorlegen ließ.
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben.
Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil der Rechtsstreit entscheidungsreif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Entstehung der durch die Bürgschaft gesicherten Hauptforderung in Höhe von mindestens 100.000 DM ist von der Klägerin schlüssig dargelegt und von der Beklagten nicht bestritten worden. Daher war das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Brandes
Zugehör
Kirchhof
Ganter
Fischer