Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 21. Die Annahme der Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Die Feststellung des Berufungsrichters, die von den Beklagten im April 1983 den nachmaligen Gemeinschuldnerinnen im Gesamtbeträge von 5 Mio DM zur Verfügung gestellten und von diesen durch die Globalzession vom 8. April 1983 zu sichernden Kredite hätten lediglich dazu gedient, eine augenblickliche Krisensituation bis zur Klärung der finanziellen Lage zu überbrücken, trägt seine Ansicht, daß es sich bei Da es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Kreditgewährung gegen Sicherung durch die Globalzession um ein die Masse nicht schädigendes Bargeschäft gehandelt hat, das der Konkursanfechtung entzogen ist (vgl. April 1983 gerichtete Rüge der Revision, der Berufungsrichter habe den Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt, die Gemeinschuldnerinnen seien "zahlungsunfähig und überschuldet und deshalb konkursreif" gewesen, wie die Beklagten auch erkannt hätten, greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 90, 381, 399 = NJW 1984, 1893, 1900 mit weiteren Ausführungen) kann der Vorwurf sittenwidriger Schädigung dann begründet sein, wenn der Kreditgeber um eigener Vorteile willen den Konkurs des Unternehmens lediglich hinausschiebt und für ihn abzusehen ist, daß er dessen Zusammenbruch allenfalls verzögern, aber nicht auf die Dauer verhindern kann. Daran fehlt es, wenn die Beklagten den durch die Globalabtretung zu sichernden Kredit einräumten, um in angemessener Zeit die Sanierungsfähigkeit der nachmaligen Gemeinschuldnerinnen prüfen zu können. Der Senat hat die übrigen von der Revision gegen das Verfahren des Berufungsgerichts erhobenen Rügen geprüft und sie ebenfalls nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 108/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Rechtsanwalt Klaus Albert MM, R®Blstraße f, als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der 1. Firma dHBBDatentechnik GmbH & Co. Computer KG, 2. FirmaD^BBComputer GmbH, beide HfllHHHHstraße S Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen 1. Südwestdeutsche Landesbank, Girozentrale unc* Mai vertreten durch den Vorstand, a) qeschäftsleitenden Direktor Heinrich R b) Hans-Eberhard |anlage B, Ma^HHB 2. SBBBHHßank AG, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands Erwin K| ScBBstraße B/ S|^||, 3. BFL Büro Fachhandel Leasing GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Markus ;traße BL Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter der Beklagten zu 1) : Rechtsanwalt Dr. - Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 2) und 3): Rechtsanwälte Prof. und Dr.flHI - 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 21. September 1989 beschlossen: Die Annahme der Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. April 1988 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Die Feststellung des Berufungsrichters, die von den Beklagten im April 1983 den nachmaligen Gemeinschuldnerinnen im Gesamtbeträge von 5 Mio DM zur Verfügung gestellten und von diesen durch die Globalzession vom 8. April 1983 zu sichernden Kredite hätten lediglich dazu gedient, eine augenblickliche Krisensituation bis zur Klärung der finanziellen Lage zu überbrücken, trägt seine Ansicht, daß es sich bei L 3 den Krediten nicht um eigenkapitalersetzende Darlehen im Sinne von § 32 a GmbHG gehandelt habe (vgl. BGHZ 75, 334, 336 f; 90, 381, 394). Da es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Kreditgewährung gegen Sicherung durch die Globalzession um ein die Masse nicht schädigendes Bargeschäft gehandelt hat, das der Konkursanfechtung entzogen ist (vgl. BGH Urt. v. 26. Januar 1977 - VIII ZR 122/75, NJW 1977, 718; ständig), verneint es ebenfalls rechtsfehlerfrei die von dem Kläger auf die Vorschriften der §§ 30 und 31 Nr. 1 KO gestützte Anfechtung. Die gegen das Ergebnis der Prüfung der Wirksamkeit der Globalzession vom 8. April 1983 gerichtete Rüge der Revision, der Berufungsrichter habe den Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt, die Gemeinschuldnerinnen seien "zahlungsunfähig und überschuldet und deshalb konkursreif" gewesen, wie die Beklagten auch erkannt hätten, greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 90, 381, 399 = NJW 1984, 1893, 1900 mit weiteren Ausführungen) kann der Vorwurf sittenwidriger Schädigung dann begründet sein, wenn der Kreditgeber um eigener Vorteile willen den Konkurs des Unternehmens lediglich hinausschiebt und für ihn abzusehen ist, daß er dessen Zusammenbruch allenfalls verzögern, aber nicht auf die Dauer verhindern kann. Daran fehlt es, wenn die Beklagten den durch die Globalabtretung zu sichernden Kredit einräumten, um in angemessener Zeit die Sanierungsfähigkeit der nachmaligen Gemeinschuldnerinnen prüfen zu können. Schließlich geht auch die Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe, soweit es sich um die Abweisung der allein gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Leistungs-, hilfsweise 4 Auskunftsklage handelt, seine Ansicht von der Wirksamkeit der Globalzession nicht begründet, weil es bei seinen früheren Ausführungen die Höhe dieser Klageforderung nicht berücksichtigt habe. Sie erreicht jedoch unter Einbeziehung der von den Beklagten aufgrund der Forderungsabtretung insgesamt eingezogenen 600.000 DM noch nicht einmal den Betrag des von der Beklagten zu 1) allein zur Verfügung gestellten Kredits von 3 Mio DM. Der Senat hat die übrigen von der Revision gegen das Verfahren des Berufungsgerichts erhobenen Rügen geprüft und sie ebenfalls nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Merz Schmitz Fuchs Kref t Gärtner