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BGH · IX ZR 108/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 108/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Januar 1974 meldete sich bei der Entschädigungsbehörde Rechtsanwalt B^Bfc für die Klägerin. Januar 1975 um Abhilfe gegen den Änderungsbescheid aus dem Jahre 1963 nach und stellte vorsorglich einen Verschlimmerungsantrag. stützte der Beklagte die Verweigerung der Abhilfe darauf, daß das Gesuch nach Ablauf der in den Zweitverfahrensrichtlinien vorgesehenen Frist angebracht worden sei, Hilfsweise machte er geltend, der Änderungsbescheid sei nicht offensichtlich unrichtig. Die Klägerin bezweifelte die rechtliche Beachtlichkeit des Fristeinwands und berief sich auf fehlende Kenntnis der vom Beklagten angeführten Richtlinien, Auch habe ihr Bevollmächtigter Zeit für die Prüfung und medizinische Vorbereitung des Abhilfeverlangens benötigt. Die Revision der in Italien lebenden Klägerin ist am 21. Die für die Klägerin geltende Revisionsfrist von 3 Monaten (§§ 219 Abs.4, 218 Abs. 2 Satz 1 BEG) war bei Einlegung des Rechtsmittels nicht verstrichen. In derselben Weise war er bei Einlegung der Berufving gegen das Urteil des Landgerichts verfahren, obwohl das Empfangsbekenntnis für dieses Urteil ebenfalls die Unterschrift Jenes Büroangestellten trägt. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Änderungsbe-scheid aus dem Jahre 1963 habe auch den Anspruch auf Heilverfahren aberkannt. Di in den Zweitverfahrensrichtlinien der Länder vorgesehene Frist für die Anbringung des Abhilfebegehrens sei nicht zu beanstanden und als Selbstbindung der Behörde zu beachten. Dem Verfolgten sei zuzu demuten, mit dem Entschädigungswesen vertraut zu bleiben; gerade diejenigen Anspruchsteller, die sich durch eine Entscheidung der Behörde benachteiligt fühlten, würden die rechtliche Situation auch im Auge behalten. Da der Änderungsbescheid von 1963 den gesamten Entschädigungsanspruch aberkannt habe, könne die frühere Zubilligung nicht mehr Grundlage eines Verschlimmerungsverfahrens sein. Die Versäumung dieser Frist kann der Entschädigungspflichtige dem Anspruchsteller Jedenfalls in den Fällen ermessensfehlerfrei entgegenhalten, in denen dieser ohne einen besonderen Grund für das Wiederaufgreifen der Sache nur geltend macht, sein Anspruch sei vor der Veröffentlichung der Richtlinien zu Unrecht abgelehnt oder verkürzt worden, und wenn er auch keinen triftigen Grund dafür angibt, daß er das Abhilfeverlangen so spät geltend macht (BGH RzW 1978, 144). Die Klägerin hat Abhilfe erst im Januar 1975» also zwei Jahre nach Fristablauf, begehrt; hierauf beruft sich der Beklagte. Warum die Klägerin den Heilverfahrensanspruch aber erst im Rechtsstreit mit der Berufung geltend gemacht hat, hat sie nicht dargetan. Zu der Frage, welchen Grund die Klägerin für die verzögerte Geltendmachung ihres Abhilfebegehrens hatte, hat sie sich erst im Berufungsrechtszug geäußert. Auch der Hinweis der Klägerin, daß ihr Bevollmächtigter Zeit für die Prüfung und Vorbereitung des Abhilf everlangens gebraucht habe, greift nicht durch. Das Berufungsgericht stellt aber weiter fest, daß sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit der Einstellung der Rentenzahlung im Jahr 1963 nicht verschlechtert hat.

Zitierte Normen: § 219 BEG
RechtsanwaltAbhilfeAnspruchÄnderungsbescheidFristKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 108/77
URTEIL
Verkündet am
15. Januar 1981 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Irma B Via delle I
geborene 26/6, Rom, Italien,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt	-
gegen
 Land Nordrhein-Westfal en ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
T^M^straße 26, Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
SJ
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1977 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Wegen eines durch nationalsozialistische Verfolgung erlittenen Gesundheitsschadens gewährte die Entschädigungsbehörde der Klägerin im Jahre 1958 Kapitalentschädigung und Rente. 1963 erließ sie einen Änderungsbescheid, nach dem der Entschädigungsanspruch erlosch, weil sich der Zustand der Klägerin gebessert hatte.
Mit Schreiben vom 16. Januar 1974 meldete sich bei der Entschädigungsbehörde Rechtsanwalt B^Bfc für die Klägerin.
Er suchte am 24. Januar 1975 um Abhilfe gegen den Änderungsbescheid aus dem Jahre 1963 nach und stellte vorsorglich einen Verschlimmerungsantrag. Die Behörde lehnte die Begehren ab; die Klage blieb ohne Erfolg. Im Berufungsrechtszug, in dem die Klägerin auch einen Anspruch auf Heilverfahren erhob.
 
stützte der Beklagte die Verweigerung der Abhilfe darauf, daß das Gesuch nach Ablauf der in den Zweitverfahrensrichtlinien vorgesehenen Frist angebracht worden sei, Hilfsweise machte er geltend, der Änderungsbescheid sei nicht offensichtlich unrichtig. Die Klägerin bezweifelte die rechtliche Beachtlichkeit des Fristeinwands und berief sich auf fehlende Kenntnis der vom Beklagten angeführten Richtlinien, Auch habe ihr Bevollmächtigter Zeit für die Prüfung und medizinische Vorbereitung des Abhilfeverlangens benötigt.
Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück und ließ die Revision zu. Sein Urteil ist am 21. Juli 1977 zur Zustellung in der Kanzlei von Rechtsanwalt	eingegangen.
Das Empfangsbekenntnis trägt den Tagesstempel des Anwalts, ist aber von einem Büroangestellten unterzeichnet. Die Revision der in Italien lebenden Klägerin ist am 21. November 1977 eingelegt worden. Mit ihr verfolgt sie ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
1. Die Revision ist zulässig. Die für die Klägerin geltende Revisionsfrist von 3 Monaten (§§ 219 Abs. 4, 218 Abs. 2 Satz 1 BEG) war bei Einlegung des Rechtsmittels nicht verstrichen. Denn die Zustellung des Berufungsurteils an die Klagepartei war unwirksam und konnte die Frist daher nicht in Lauf setzen.
Die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts hatte beabsichtigt, das Urteil an Rechtsanwalt B^lfe nach § 212 a ZPO
 
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zuzustellen. Zur Wirksamkeit der Zustellung bedurfte es daher des mit Datum und Unterschrift versehenen Empfangsbekenntnisses des Rechtsanwalts. Dieser hat es aber nicht unterschrieben. Die Unterschrift seines Büroangestellten ist ihm auch nicht zuzurechnen. Er konnte den Angestellten nicht allgemein zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigen (BGH JVerwBl. 1963, 9); dafür, daß er dies im vorliegenden Einzelfall getan hätte, ist nichts ersichtlich. Keiner Entscheidung bedarf, ob Rechtsanwalt B^flB die Zeichnung des Empfangsbekenntnisses rechtswirksam nachträglich genehmigen konnte. Ausdrücklich hat er eine solche Erklärung nicht abgegeben, und für eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten fehlen hinreichende Anhaltspunkte.
Zwar hat er in seinem Schriftsatz vom 17. Oktober 1977 den Tag des Zugangs des Berufungsurteils in seiner Kanzlei als Zustellungsdatum bezeichnet. In derselben Weise war er bei Einlegung der Berufving gegen das Urteil des Landgerichts verfahren, obwohl das Empfangsbekenntnis für dieses Urteil ebenfalls die Unterschrift Jenes Büroangestellten trägt. Darin allein liegt aber noch keine Genehmigungserklärung, weil nicht erkennbar ist, ob der Rechtsanwalt um die fehlerhafte Unterzeichnving wußte. Die Klägerin stellt dies in Abrede, und sonstige Handlungen, in denen eine nach außen erklärte Genehmigung zu finden sein könnte, fehlen.
2. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache Jedoch ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Änderungsbe-scheid aus dem Jahre 1963 habe auch den Anspruch auf Heilverfahren aberkannt. Dagegen wie auch gegen die Einstellung der
 
Rentenzahlung sei die Möglichkeit der Abhilfe gegeben, die der Beklagte aber ermessensfehlerfrei verweigert habe. Di in den Zweitverfahrensrichtlinien der Länder vorgesehene Frist für die Anbringung des Abhilfebegehrens sei nicht zu beanstanden und als Selbstbindung der Behörde zu beachten.
Dem Verfolgten sei zuzu demuten, mit dem Entschädigungswesen vertraut zu bleiben; gerade diejenigen Anspruchsteller, die sich durch eine Entscheidung der Behörde benachteiligt fühlten, würden die rechtliche Situation auch im Auge behalten.
Der Verschlimmerungsantrag könne ebenfalls keinen Erfolg haben. Da der Änderungsbescheid von 1963 den gesamten Entschädigungsanspruch aberkannt habe, könne die frühere Zubilligung nicht mehr Grundlage eines Verschlimmerungsverfahrens sein. Im übrigen hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlaß des Bescheides im Jahre 1963 auch nicht geändert.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Ob die Entschädigungsbehörde in eine neuerliche Prüfung eines rechtsbeständig beschiedenen Entschädigungsanspruch eintritt, obliegt ihrem pflichtgemäßen Ermessen.
Sie darf dabei auch berücksichtigen, zu welchem Zeitpunkt der Verfolgte mit seinem Abhilfeantrag hervorgetreten ist. Durch die Zweitverfahrensrichtlinien und darauf beruhende Verwaltungsübung haben die entschädigungspflichtigen Länder ihr Ermessen insoweit gebunden. Für Uberprüfungsbegehren von Antragstellern mit Wohnsitz in Europa und die zugehörige
 
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Erläuterung sehen sie eine Frist von einem Jahr als angemessen an. Die Frist beginnt frühestens mit dem Ablauf des Monats Januar 1972, in dem die Richtlinien erstmals (RzW 1972, 1) veröffentlicht worden sind.
Die Versäumung dieser Frist kann der Entschädigungspflichtige dem Anspruchsteller Jedenfalls in den Fällen ermessensfehlerfrei entgegenhalten, in denen dieser ohne einen besonderen Grund für das Wiederaufgreifen der Sache nur geltend macht, sein Anspruch sei vor der Veröffentlichung der Richtlinien zu Unrecht abgelehnt oder verkürzt worden, und wenn er auch keinen triftigen Grund dafür angibt, daß er das Abhilfeverlangen so spät geltend macht (BGH RzW 1978, 144). Die Klägerin hat Abhilfe erst im Januar 1975» also zwei Jahre nach Fristablauf, begehrt; hierauf beruft sich der Beklagte. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
aa) Einen Anspruch auf Heilverfahren hatte der Ursprungsbescheid aus dem Jahre 1958 nicht zugebilligt; was ein Bescheid nicht zubilligt, lehnt er ab. Insoweit kommt Abhilfe daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nur gegen Jenen Bescheid in Betracht. Warum die Klägerin den Heilverfahrensanspruch aber erst im Rechtsstreit mit der Berufung geltend gemacht hat, hat sie nicht dargetan. Die Verweigerung von Abhilfe ist mithin rechtlich bedenkenfrei.
bb) Hinsichtlich der Gesundheitsschadensrente richtet sich das Abhilfeverlangen gegen den 1963 erlassenen Änderungsbescheid. Die Klägerin bringt dazu lediglich vor, er sei unrichtig; sie bekämpft die medizinische Beurteilung ihres
 
Gesundheitszustandes durch die Entschädigungsbehörde nur mit neuen Bescheinigungen eines Arztes. Das verwehrt dem Beklagten nicht, sich auf die Fristversäumnis zu berufen (BGH aaO).
Zu der Frage, welchen Grund die Klägerin für die verzögerte Geltendmachung ihres Abhilfebegehrens hatte, hat sie sich erst im Berufungsrechtszug geäußert. Das Berufungsgericht prüft nicht, ob das Vorbringen die späte Anbringung des Verlangens rechtfertigte. Dieser Mangel gefährdet den Bestand des Urteils Jedoch nicht, da es nicht auf ihm beruht. Denn die Klägerin hat für ihre Säumnis lediglich Gründe angeführt, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als triftig gelten können. Die bloße Unkenntnis der in den Richtlinien enthaltenen Regelung ist kein rechtlich erheblicher Umstand. Im Wesen einer Frist liegt es, daß ihr Ablauf auch dann zu Rechtsnachteilen führt, wenn der Berechtigte davon keine Kenntnis hat. Tatsachen, die die Klägerin daran hinderten, sich rechtzeitig das nötige Wissen zu verschaffen, hat sie nicht behauptet. Auch der Hinweis der Klägerin, daß ihr Bevollmächtigter Zeit für die Prüfung und Vorbereitung des Abhilf everlangens gebraucht habe, greift nicht durch. Der Bevollmächtigte hat sich erst gemeldet, als die Frist ohnehin bereits verstrichen war. Gleichwohl hat er ein weiteres Jahr bis zur Anbringung des Antrags zugewartet.
b) Gegen die Abweisung des Verschlimmerungsantrags bringt die Klägerin nichts vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden. Zwar kann seine Erwägung, für ein Verschlimmerungsverfahren
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sei aus RechtsgrUnden hier kein Raum, schon im Hinblick auf den Wortlaut des § 206 BEG zu Bedenken Anlaß geben. Das Berufungsgericht stellt aber weiter fest, daß sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit der Einstellung der Rentenzahlung im Jahr 1963 nicht verschlechtert hat. Diese Feststellung trägt die Verneinung des Anspruchs.
Mai
 Zorn
Dr. Thumm
 Gärtner
Dr. Jähnke