a) Auch wenn eine Gesundheitsschadens rente auf einem Vergleich beruht, muß bei ihrer Neufestsetzung wegen geänderter Verhältnisse von dem mittleren Hundertsatz ausgegangen und ein niedrigerer oder höherer Hundertsatz festgesetzt werden, soweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten dies rechtfertigen« Eine Ausnahme gilt, .wenn die Parteien abweichende Bemessungsrichtlinien in dem Vergleich vereinbart oder ihm einverständlich zugrunde gelegt haben« April 1970 trat dip Klägerin in den Ruhestand, sie bezieht seitdem ein Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung und ein Ruhegeld von der Freien und Hansestadt Hamburg. 1. Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, soweit mit ihr die Aufhebung oder Abänderung des die Rente herabsetzenden Bescheides und der späteren Bescheide über die linearen Erhöhungen der gekürzten Rente verlangt wird. Das Berufungsgericht führt aus, der Wechsel von der unzu demutbaren Erwerbstätigkeit der Klägerin zur Ruhestandsversorgung könne es rechtfertigen, ihre Gesundheitsschadensrente nach §§ 206 Abs. 2, 35 Abs. 1 BEG neu festzusetzen. Januar 1962 sei maßgeblich gewesen, daß aus unzu demutbarer Erwerbstätigkeit rührendes Einkommen der Klägerin nicht hundertsatzmindernd habe herangezogen werden dürfen (§15 Abs.3 Nr. 2, Abs.4 Nr. 2 der 2. DV-BEG müsse außer dem Altersruhegeld von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auch das Ruhegeld der Freien und Hansestadt Hamburg herangezogen werden, denn es gleiche nach dem Hamburgischen Ruhegeldgesetz vom 3. Allerdings sei beim Übergang von unzu demutbarer Tätigkeit zur Versorgung die Rentenkürzung in der Weise zu begrenzen, daß dem Bezieher nach den auch hier anzuwendenden Grundsätzen aus BGH RzW 1967, 266 insgesamt mindestens 75 vH der früheren Einkünfte jeglicher Art blieben. Im Falle der Klägerin werde das erreicht, wenn ihr eine nach dem Hundertsatz 20 - statt wie im Änderungsbescheid 15 -berechnete Gesundheitsschadensrente verbleibe, der mittlere Hundertsatz (27,5) also nur um 7,5 Punkte unterschritten werde, obwohl die Höhe der Versorgungsbezüge ansonsten einen höheren Abzug veranlassen würde, so daß sich eine Monatsrente Denn vor dem Ein« tritt in den Ruhestand habe das monatliche Bruttoeinkommen der Klägerin unter Berücksichtigung einer ihr zustehenden, wenn auch erst später ausgeführten linearen Rentenerhöhung 2.564,18 DM betragen (1.777,38 DM Gehalt9 148,80 DM Vermögenserträgnisse aus der Anlage von Wiedergutmachungsleistungen, 638 DM BEG-Rente). Dadurch habe sich das Ruhestandseinkommen insgesamt jedoch nur geringfügig geändert: Ohne die BBG-Rente sei der Fehlbetrag zu 75 vH des früheren Einkommens von 317,10 DM auf 305,70 IM verringert worden. Die Rentenkürzung auf 319 DM nach dem Hundertsatz 20 gemäß §§ 35, 206 BEG erscheine auch dann nicht als unbillig und deshalb nach § 15 Abs. 1 Satz 2 der 2. DV-BEG langer echtfertigt , wenn man das Einkommen statt vor erst nach dem Steuerabzug vergleiche und berücksichtige, daß mit dem Eintritt in den Ruhestand die Abgaben für die Rentenversicherung weggefallen seien. Der Unterschied im gesamten Nettoeinkommen zwischen der Zeit der Erwerbstätigkeit und dem Ruhestand betrage bei einer Kürzung der BEG-Rente auf 319 DM nur etwas über 200 DM. In der Zeit vom Erlaß des Änderungsbescheides bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sei keine Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin mehr eingetreten, die es recht-fertige, einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz als 20 für die Bemessung der Gesundheitsschadensrente festzusetzen. Zwar sei nach dem Vortrag der Klägerin das Ruhegeld von der Hansestadt mit Wirkung vom 1. Weiter sei nach dem Vortrag der Klägerin ihre BfA-Rente mit Wirkung vom 1. Abgesehen davon, daß also noch nicht feststehe, ob sich die BfA-Rente tatsächlich geändert habe, sei auch zu berücksichtigen, daß eine Herabsetzung der BfA-Rente eine entsprechende Erhöhung des Ruhegeldes von der Hansestadt Hamburg zur Folge haben werde. Gegen die nach den veränderten Umständen vorzunehmende Kürzung der Rente auf diese Beträge sei die Klägerin nicht durch Grundsätze der Erhaltung des Besitzstandes geschützt. 1. Das Recht der Entschädigungsbehörde, die Gesundheitsschadensrente der Klägerin wegen ihrer Ruhestandsbezüge zu kürzen, folgt aus §§ 206 Abs. 1 und 2, 35 Abs. 1 BEG. Danach ist die Behörde befugt, einen neuen Bescheid Über den Anspruch auf wiederkehrende Leistungen zu erlassen, wenn der Anspruch zuerkannt oder abgelehnt worden ist und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, die für die Zuerkennung oder Ablehnung maßgebend waren. Januar 1962 maßgebend, daß die Klägerin Arbeitsverdienst aus unzu demutbarer Tätigkeit hatte, der also für die Bestimmung des Rentenhun- Daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin mit ihrem Eintritt in den Ruhestand nicht zu ihren Gunsten, sondern zu ihrem Nachteil geändert haben, steht dem nicht entgegen. Es entspricht deshalb der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch der Übertritt von unzu demutbarer Tätigkeit in geringere Versorgung dazu führen kann, daß die Rente gekürzt wird, weil der Verfolgte jetzt Einkünfte erzielt, die nach § 15 Abs.3 Nr. 8 der 2. Praktisch würde eine Unterscheidung in Versorgung aus zu demutbarer und unzu demutbarer Tätigkeit zudem, soweit sie überhaupt möglich sein sollte, das bereits hoch entwickelte System der Rentenbemessung über den Hundert* satz weiter komplizieren. Das hat der Bundesgerichtshof für die Fälle des § 206 Abs. 1 BEG, in denen also die Rente durch einen Bescheid oder ein gerichtliches Urteil festgesetzt worden war, in zuletzt ständiger Rechtsprechung entschieden (RzW 1970, 119; 1973, 173). Es ist allerdings ausgesprochen worden, daß bei der Neuberechnung solche Fehler nicht berichtigt werden dürften, die früher zu dem Vorteil des Verfolgten unterlaufen sind (BGH RzW 1968, 400 Nr. 7; 1974, 208). Der Senat hat jedoch schon in der Entscheidung RzW 1976, 62 Nr. 21 als die neu zustehende die fehlerfrei berechnete Rente bezeichnet, und in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 8. März 1979 - IX ZR 120/75 - hat er in weiterer Abkehr von dem Verbot der Fehlerberichtigung entschieden, daß im Verfahren nach §§ 35, 206 BEG frühere Fehler bei der Bestimmung des Hundertsatzes nach den wirtschaftlichen Verhältnissen zu Gunsten wie zu Lasten des Rentenbeziehers berichtigt werden können, wenn die jetzt eingetretene tatsächliche Änderung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rentenbeziehers betrifft. Hier sind im Vergleich besondere Bemessungsgrundsätze für den Hundertsatz der Rente nicht vereinbart und ihm auch nicht zugrunde gelegt worden« Es deutet nichts darauf, daß die Festsetzung des Rentenhundertsatzes auf 40 in dem Vergleich vom 19. Das Berufungsgericht führt zutreffend und von der Klägerin unbeanstandet aus, daß der tatrichterlich festgestellte Sachverhalt keine Umstände erkennen läßt, die für eine Erhöhung des mittleren Hundertsatzes sprechen. Der so errechnete Hundertsatz 7,5 wäre auf den Mindesthundertsatz 15 (§ 31 Abs.6 BEG) zu erhöhen und führte zu einer Rente, die um erheblich mehr als b) Das Berufungsgericht senkt die Rente nicht in diesem Maße, sondern unter Ansatz des Hundertsatzes 20 nur soweit, daß der Klägerin brutto insgesamt, unter Einbeziehung aller Einkommensarten, also auch der Erträgnisse aus der Anlage von Wiedergutmachungsleistungen, 75 vH des Einkommens verbleiben, das sie vor dem Eintritt in den Ruhestand, ebenfalls insgesamt und brutto, hatte. Schon in dem Urteil RzW 1963, 410 hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß Versorgungsbezüge, die ihre Grundlage in einer unzu demutbaren Erwerbstätigkeit haben, zwar grundsätzlich zur Hundertsatzsenkung geeignet seien, im Einzelfall aber nur dann zur Festsetzung eines niedrigeren Hundertsatzes bei der Bemessung der Gesundheitsschadensrente führten, wenn das nach den gesamten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verfolgten gerechtfertigt seij) Dabei müsse beachtet werden, daß der Berechtigte es als unbillig empfinden werde, wenn die Einschränkungen in der Lebenshaltung, zu denen er infolge der geringeren Versor-gungsbezüge gezwungen sei, noch stärker fühlbar würden, weil gleichzeitig die Rente erheblich herabgesetzt werde. Gegen eine uneingeschränkte Anwendung der Kürzungsvorschriften könne sprechen, daß die Klägerin dadurch neben dem Absinken ihrer Erwerbseinkünfte aus imzu demutbarer Arbeit auf eine niedrigere Versorgung auch noch eine Herabsetzung der BEG-Rente hinzunehmen hätte. Es könne auch hier angemessen sein, die neben den Versorgungsbezügen weiter zu gewährende Rente nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 der 1. Diese Erwägungen zeigen auch für Gesundheitsschadensrenten eine Möglichkeit auf, beim Wechsel aus unzu demutbarer Arbeit in die Versorgung die Rentenkürzung sachgerecht zu begrenzen, die sich daraus ergibt, daß alle Versorgungsbezüge zur Hunderts at zbestimmung herangezogen werden (§15 Abs.3 Nr. 8 DV-BEG) die Herabsetzung der Gesundheitsschadensrente so einschränkt, daß dem Bezieher zusammen mit seinen sonstigen Einkünften noch 75 vH des letzten Gesamteinkommens aus der Zeit seiner Berufstätigkeit bleiben, kann das von Rechts wegen im allgemeinen nicht beanstandet werden. So kann ein Maß der Rentensenkung gefunden werden, daß nach den gesamten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verfolgten gerechtfertigt ist. Aus dem Zweck dieses ”75 vH-Vergleichs”, das Absinken der Rente zu begrenzen, folgt, daß er nicht zu einem Ansteigen der Rente über ihre frühere Höhe hinaus führen darf.Im allgemeinen wird es nicht angezeigt sein, die Rentenkürzung bei dem Eintritt in den Ruhestand in der geschilderten Weise zu begrenzen, wenn die Erwerbstätigkeit, auf der die Versorgungsbezüge beruhen, nur kurz gedauert hat oder nur für kurze Dauer unzu demutbar im Sinne des § 15 Abs.4 der 2. DV-BEG war, so daß eine Besserstellung des Rentenempfängers gegenüber solchen, deren Versorgung wie vorher ihr Arbeitsverdienst aus zu demutbarer Tätigkeit voll auf den Hundertsatz durchschlägt, nicht gerechtfertigt er« scheint. Die in diesem Zusammenhang in BGH RzW 1967, 266 genannte Zeit von fünf Jahren unzu demutbarer Erwerbstätig-keit kann als geeignete Grenze angesehen werden^ So liegt der Fall der Klägerin nicht; sie stand rund 12 Jahre lang nach der Vollendung des 45« Lebensjahres in den Diensten der Freien und Hansestadt Hamburg. So richtet sich auch die für die Rentenbemessung bedeutsame Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe nach den früheren Bruttoeinkünften des Verfolgten, und hundertsatzmindemde Arbeitseinkünfte sowie andere Einnahmen werden nach ihrer Bruttohöhe, also vor dem Abzug von Steuern und ähnlichen Abgaben, berücksichtigt. Schließlich begegnet es keinen durchgreifenden oecht-lichen Bedenken, daß das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen die neu festzusetzende Rente nach einem gängigen Hundertsatz bestimmt hat und damit geringfügig über die Summe aus der an sich zustehenden Hundertsatzrente und dem Fehlbetrag des 75 vH-Vergleichs hinausgegangen ist* Wenn der Tatrichter im Rahmen der Gesamtschau nach den Umständen des Falles das Absinken der Rente anhand der Erwägungen aus BGH RzW 1967# 266 begrenzt# so darf er die neue Rente nach einem der gängigen, jeweils um 2 1/2 Punkte voneinander abweichenden Hundertsätze festsetzen* 1• Die Klägerin beanstandet# daß das Berufungsgericht bei dem Ansatz ihres letzten Einkommens in der Zeit ihrer Berufstätigkeit alljährliche Sonderzuwendungen nicht berücksichtigt habe* Diese Rüge greift durch. Damit ergäbe sich ein höherer 75 vH-Betrag, den ihre Rente zusammen mit allen sonstigen Einkünften nach der vom Berufungsgericht gewählten Art der Rentenbemessung im Rahmen der Gesamtschau sichern müßte. Für die weitere Behandlung der Sache wird darauf hingewiesen, daß auch bei der Feststellung des Ruhestandsein-kommens der Klägerin eine ihr nunmehr etwa alljährlich gezahlte Sonderzuwendung beachtet werden müßte. Das Berufungsgericht errechnet aus BfA-Altersruhegeld, hamburgischem Ruhegeld und Vermögenserträgnissen für Juli 1970 einen Betrag von 1.606,04 IM und stellt weiter für diesen Monat ein durch rückwirkende Neufestsetzungen auf 1.617,44 DM erhöhtes Einkommen fest (Bl. 22 BU). 3. Das Berufungsgericht scheint anzunehmen, für die dem Änderungsbescheid folgende Zeit bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter komme eine Änderung der Rentenhöhe nur bei Schwankungen des Ruhestandseinkommens um mindestens 150 DM in Betracht. Das Berufungsgericht muß den weiteren Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit nach dem Erlaß des angefochtenen Bescheides im Rahmen der Anträge der Parteien ohne Rücksicht darauf Rechnung tragen, ob mit einer Rentenabweichung von 10 oder 30 vH gegenüber der bisherigen Rente erneut die Veränderungssperre des § 35 BEG überwunden wil'd; sie gilt nicht für Änderungen im laufenden Verfahren (BGH RzW 1977, 184). Weil das Berufungsgericht die der Klägerin im Ruhestand zustehende Rente anhand des 75vH-Vergleichs bestimmt hat, muß diese Art der Rentenbemessung im Rahmen der Gesamtschau durchgehalten werden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein 2416 Ü47 BEG §§ 31, 35, 206; 2. DV-BEG §§ 15, 15a a) Auch wenn eine Gesundheitsschadens rente auf einem Vergleich beruht, muß bei ihrer Neufestsetzung wegen geänderter Verhältnisse von dem mittleren Hundertsatz ausgegangen und ein niedrigerer oder höherer Hundertsatz festgesetzt werden, soweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten dies rechtfertigen« Eine Ausnahme gilt, .wenn die Parteien abweichende Bemessungsrichtlinien in dem Vergleich vereinbart oder ihm einverständlich zugrunde gelegt haben« b) Zur Neufestsetzung der Gesundheitsschadensrente, wenn der Verfolgte aus unzu demutbarer Erwerbstätigkeit in den Ruhestand tritt« BGH, Urt. v. 22. März 1979 - IX ZR 108/76 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix zr 108/76 URTEIL Verkündet am 22.März 1979 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Eva K » G traße - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr und gegen Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, Adolph-Schönfelder-Str. 5, Hamburg 76, Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt - Prozeßbevollmächtigter: - 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1979 durch den Vorbitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. Juni 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außerge-richtlichen Kosten der Revisionex^ an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1903 geborene Klägerin war bis 1933 als Wohlfahrtspflegerin bei der Stadt Altona beschäftigt. Dann wurde sie aus rassischen Gründen entlassen. Sie wanderte nach Palästina aus. 1937 kehrte sie nach Hamburg zurück. Die Hansestadt stellte sie 1938 als Sozialfürsorgerin ein. Zum Ausgleich der Folgen einer Amöbeninfektion mit einer verfolgungsbedingten Hinderung der Erwerbsfähigkeit von 23 vH bei einer allgemein um 40 vH beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit schlossen die Parteien am 19« Januar 1962 im Verwaltungsverfahren einen Vergleich über Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente. Danach erhielt die alleinstehende Klägerin 40 vH der Bezüge des gehobenen Dienstes. Bei der Vereinbarung des Rentenhundertsatzes 40 blieben die Arbeitseinkünfte unberücksichtigt, veil sie aus einer wegen des Lebensalters der Klägerin unzu demutbaren Tätigkeit stammten. In der Folgezeit wurde die Rente mehrfach linear erhöht; sie betnag ab 1. Juli 1968 nach den Sätzen der 8. ÄndVO zur 2. DV-BEG monatlich 499 DM. Am 30. April 1970 trat dip Klägerin in den Ruhestand, sie bezieht seitdem ein Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung und ein Ruhegeld von der Freien und Hansestadt Hamburg. Wegen beider Versorgungsbezüge setzte die Behörde mit Bescheid vom 20. Juli 1970, der am 23* Juli 1970 zugestellt wurde, ab 1. September 1970 den Hundertsatz auf 15 und die Rente auf 187 DM herab. Die Klage gegen diesen Bescheid blieb beim Landgericht ohne Erfolg. Im Berufungsrechtszug beantragte die Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides vom 20. Juli 1970 sowie im einzelnen auf geführter späterer Bescheide, mit denen die herabgesetzte Rente inzwischen nach den Sätzen der 9*» 10. und 11. ÄndVO zur 2. DV-BEG linear erhöht worden war, zu verurteilen, ihr die durch Vergleich vom 19« Januar 1962 zuerkannte Gesundheitsschadensrente ab 1. April 1969 unter Anrechnung der seitdem bewirkten Rentenleistungen weiterhin nach einem Hundertsatz von 40 zu zahlen. Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte zu bezifferten Rentenzahlungen ab 1. September 1970 nach einem Hundertsatz von 20. Im übrigen wies es die Klage ab und die weitergehende Berufung zurück. Beide Parteien haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen. Die Beklagte will erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wieder hergestellt wird; hilfsweise bittet auch sie um Aufhebung und Zurückverweisung. Jede der Parteien tritt der gegnerischen Revision entgegen. Entscheidungsgründe I, 1. Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, soweit mit ihr die Aufhebung oder Abänderung des die Rente herabsetzenden Bescheides und der späteren Bescheide über die linearen Erhöhungen der gekürzten Rente verlangt wird. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung seien nicht die Bescheide der Beklagten, sondern das Leistungsbegehren der Klägerin. Das ist an sich richtig (BGH RzV 1970, 167; 1973» 173 a.E.)« Besteht ein Leistungsanspruch, so hebt das Gericht den angefochtenen Bescheid nicht auf und ändert ihn nicht ab, sondern es verurteilt zur Zahlung. Venn die beanstandeten Bescheide in einem auf Zahlung gerichteten Klageantrag bezeichnet werden, so kann das aber zwanglos als unschädliche, den Streitgegenstand nicht erweiternde Verdeutlichung des Klagebegehrens auf gef aßt werden und zwingt nicht dazu, die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen, 2. Soweit die Klägerin monatlich 387 DM vom 1. April bis 31. August 1969 und 638 DM vom 1. September 1969 bis 31« August 1970 unter Anrechnung der seit dem 1. April 1969 bewirkten Rentenleistungen begehrt, hält das Berufungsgericht die Klage für unbegründet, weil insoweit, also für die Zeit vor der Rentenherabsetzung, kein Rückstand bestehe. Das stellt die Klägerin nicht in Abrede, und es entspricht dem Aktenstand (Bl. 196, 196a EA). Trotzdem ist insoweit kein Raum für eine Abweisung der Klage. Denn der Klageantrag enthält die Einschränkung "unter Anrechnung der seit dem 1. April 1969 bewirkten Rentenleistungen"; er ist also so zu verstehen, daß für die Zeit vor der Rentenkürzung ein Anspruch, weil bereits erfüllt, nicht erhoben werde. II. Das Berufungsgericht führt aus, der Wechsel von der unzu demutbaren Erwerbstätigkeit der Klägerin zur Ruhestandsversorgung könne es rechtfertigen, ihre Gesundheitsschadensrente nach §§ 206 Abs. 2, 35 Abs. 1 BEG neu festzusetzen. Für die Bemessung der Rente in dem Vergleich vom 19. Januar 1962 sei maßgeblich gewesen, daß aus unzu demutbarer Erwerbstätigkeit rührendes Einkommen der Klägerin nicht hundertsatzmindernd habe herangezogen werden dürfen (§15 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 der 2. DV-BEG). Hingegen müßten die ihr jetzt zufließenden Versorgungsbezüge berücksichtigt werden (§ 15 Abs. 3 Nr. 8 der 2. DV-BEG). Deshalb sei es erforderlich, nach den veränderten tatsächlichen Verhältnissen die Rente neu zu errechnen, um festzustellen, ob sie um mindestens 10 vH von der bisherigen abweiche. Dabei sei vom Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festge~ legten Hundertsätze auszugehen, also hier von 27,5. Gründe für einen Zuschlag zu dem Mittelwert seien nicht ersichtlich. Für den Abzug nach §§ 15 Abs. 3 Nr. 8, Abs. 5, 15a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG müsse außer dem Altersruhegeld von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auch das Ruhegeld der Freien und Hansestadt Hamburg herangezogen werden, denn es gleiche nach dem Hamburgischen Ruhegeldgesetz vom 3. September 1961 (GVB1 S. 225) in der Fassung vom 26. April 1966 (GVB1 S. 137) die Versorgung der vollbeschäftigten Angestellten und Arbeiter der Hansestadt den Versorgungsrechten der hamburgischen Beamten an. Soweit die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung hinter den Bezügen der Ruhestandsbeamten zurückblieben, gewähre das Ruhegeldgesetz eine zusätzliche Versorgung. Darauf bestehe ein Rechtsanspruch. Die Ansicht der Klägerin, beide Versorgungsbezüge dürften deshalb den Rentenhundertsatz nicht mindern, weil sie im Anschluß an die Beendigung einer Erwerbstätigkeit bezogen würden, die, weil unzu demutbar, mit ihren Erträgen den Hundertsatz nicht gesenkt habe, treffe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1963, 41o; 495; 1967, 266) nicht zu. Allerdings sei beim Übergang von unzu demutbarer Tätigkeit zur Versorgung die Rentenkürzung in der Weise zu begrenzen, daß dem Bezieher nach den auch hier anzuwendenden Grundsätzen aus BGH RzW 1967, 266 insgesamt mindestens 75 vH der früheren Einkünfte jeglicher Art blieben. Im Falle der Klägerin werde das erreicht, wenn ihr eine nach dem Hundertsatz 20 - statt wie im Änderungsbescheid 15 -berechnete Gesundheitsschadensrente verbleibe, der mittlere Hundertsatz (27,5) also nur um 7,5 Punkte unterschritten werde, obwohl die Höhe der Versorgungsbezüge ansonsten einen höheren Abzug veranlassen würde, so daß sich eine Monatsrente von 319 DM ab September 1970 ergebe. Denn vor dem Ein« tritt in den Ruhestand habe das monatliche Bruttoeinkommen der Klägerin unter Berücksichtigung einer ihr zustehenden, wenn auch erst später ausgeführten linearen Rentenerhöhung 2.564,18 DM betragen (1.777,38 DM Gehalt9 148,80 DM Vermögenserträgnisse aus der Anlage von Wiedergutmachungsleistungen, 638 DM BEG-Rente). 75 vH davon machten 1.923,14 DM aus. In der ersten Ruhestandszeit habe die Klägerin insgesamt 1.606,04 DM Einkünfte erzielt (828 DM Bf A-Altersruhegeld, 629,24 IM hamburgisches Ruhegeld, 148,80 DM Vermögenserträgnisse). Diese seien also um 317,10 IM hinter 75 vH des früheren Einkommens zurückgeblieben. Unter diesen Betrag dürfe die BEG-Rente nicht gesenkt werden. Mit einem Hundertsatz von 20 belaufe sie sich auf 319 DM. Später seien zwar das BfA-Altersruhegeld und das hamburgische Ruhegeld mit Rückwirkung auf den 1. Mai 1970 neu festgesetzt worden. Dadurch habe sich das Ruhestandseinkommen insgesamt jedoch nur geringfügig geändert: Ohne die BBG-Rente sei der Fehlbetrag zu 75 vH des früheren Einkommens von 317,10 DM auf 305,70 IM verringert worden. Am Ergebnis - BEG-Rente nach Hundertsatz 20 in Höhe von 319 DM - ändere sich dadurch nichts. Die Rentenkürzung auf 319 DM nach dem Hundertsatz 20 gemäß §§ 35, 206 BEG erscheine auch dann nicht als unbillig und deshalb nach § 15 Abs. 1 Satz 2 der 2. DV-BEG langer echtfertigt , wenn man das Einkommen statt vor erst nach dem Steuerabzug vergleiche und berücksichtige, daß mit dem Eintritt in den Ruhestand die Abgaben für die Rentenversicherung weggefallen seien. Der Unterschied im gesamten Nettoeinkommen zwischen der Zeit der Erwerbstätigkeit und dem Ruhestand betrage bei einer Kürzung der BEG-Rente auf 319 DM nur etwas über 200 DM. i Die nach einem Hundertsatz von 20 errechnete Rente (319 DM) weiche um mehr als 10 vH von der früheren Rente (499 DM) ab. Deshalb sei die neu errechnete Rente nach §§ 206, 35 Abs. 1 BEG festzusetzen, und zwar gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 der 2. DV-BEG mit Wirkung vom 1. September 1970, weil der Änderungsbescheid der Klägerin am 23. Juli 1970 zugestellt worden sei. In der Zeit vom Erlaß des Änderungsbescheides bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sei keine Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin mehr eingetreten, die es recht-fertige, einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz als 20 für die Bemessung der Gesundheitsschadensrente festzusetzen. Zwar sei nach dem Vortrag der Klägerin das Ruhegeld von der Hansestadt mit Wirkung vom 1. September 1970 von 730,56 DM auf 705,46 DM herabgesetzt worden. Ab 1. Januar 1971 habe es sogar nur 677,91 DM betragen. Da diese Änderungen jedoch in keinem Falle 150 DM zu Ungunsten der Klägerin erreicht hätten, sei eine Neufestsetzung der Rente nicht geboten. Weiter sei nach dem Vortrag der Klägerin ihre BfA-Rente mit Wirkung vom 1. Februar 1971 von 904 DM auf 668,60 DM herabgesetzt worden. Dagegen habe die Klägerin jedoch das Sozialgericht angerufen. Abgesehen davon, daß also noch nicht feststehe, ob sich die BfA-Rente tatsächlich geändert habe, sei auch zu berücksichtigen, daß eine Herabsetzung der BfA-Rente eine entsprechende Erhöhung des Ruhegeldes von der Hansestadt Hamburg zur Folge haben werde. Auf Grund des Hundertsatzes 20 betrügen die der Klägerin zustehenden Renten 319 DM ab 1. September 1970, 350 DM ab 1. Januar 1971 und 378 DM ab 1. Januar 1972. Gegen die nach den veränderten Umständen vorzunehmende Kürzung der Rente auf diese Beträge sei die Klägerin nicht durch Grundsätze der Erhaltung des Besitzstandes geschützt. Für den hilfsweise gestellten Antrag auf Erlaß eines Zweitbescheides fehlten die Voraussetzungen. III. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Rentenkürzung beim Übergang von unzu demutbarer Arbeit zur Versorgung halten der rechtlichen Überprüfung im wesentlichen stand. 1. Das Recht der Entschädigungsbehörde, die Gesundheitsschadensrente der Klägerin wegen ihrer Ruhestandsbezüge zu kürzen, folgt aus §§ 206 Abs. 1 und 2, 35 Abs. 1 BEG. Danach ist die Behörde befugt, einen neuen Bescheid Über den Anspruch auf wiederkehrende Leistungen zu erlassen, wenn der Anspruch zuerkannt oder abgelehnt worden ist und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, die für die Zuerkennung oder Ablehnung maßgebend waren. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse, die zu einer Rentenabweichung von mindestens 10 yH führt (BGH RzW 1973, 173). Auf Vergleiche ist die Regelung entsprechend anzuwenden. 2. Nach tatrichterlicher Feststellung war es für die Bemessung der Rente in dem Vergleich vom 19. Januar 1962 maßgebend, daß die Klägerin Arbeitsverdienst aus unzu demutbarer Tätigkeit hatte, der also für die Bestimmung des Rentenhun- AW dertsatzes nicht berücksichtigt werden durfte (§15 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 der 2. DV-BEG). Einwände dagegen führt die Revision nicht weiter aus; sie sind unbegründet. 3. Die für die Rentenbemessung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse haben eine Änderung erfahren, als die Klägerin Versorgungsbezüge erhielt. Die geänderten Verhältnisse führen zu einer Minderung des Rentenhundertsatzes (§15 Abs. 3 Nr. 8 der 2. DV-BEG). Daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin mit ihrem Eintritt in den Ruhestand nicht zu ihren Gunsten, sondern zu ihrem Nachteil geändert haben, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist, daß die geänderten Verhältnisse nach der gesetzlichen Regelung für die Bemessung des Hundertsatzes bedeutsam sind. Das Gesetz behandelt den Arbeitsverdienst verschieden je nachdem, ob er aus zu demutbarer oder unzu demutbarer Arbeit stammt; bei den Versorgungsbezügen macht es diesen Unterschied nicht. Es entspricht deshalb der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch der Übertritt von unzu demutbarer Tätigkeit in geringere Versorgung dazu führen kann, daß die Rente gekürzt wird, weil der Verfolgte jetzt Einkünfte erzielt, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 8 der 2. DV-BEG den Rentenhundertsatz mindern. Der Verordnungsgeber hat nicht angeordnet, daß Versorgungsleistungen, soweit sie auf unzu demutbarer Arbeit beruhen, bei der Hundertsatzbemessung unberücksichtigt bleiben. Er brauchte das auch nicht zu tun. Vielfach werden Versorgungsleistungen einschließlich derjenigen aus der Sozialversicherung auf die Erwerbstätigkeit im ganzen zurückgehen 11 - ohne Unterschied, ob und inwieweit diese zu demutbar war oder nicht. So liegt auch der Streitfall nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (vgl. Bl. 67, 156 GA). Weiter fließen in Sozialversicherungsrenten auch Leistungen der Arbeitgeber und - bei der Anrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten -der Gemeinschaft der Versicherten ein. Die Schwierigkeit, gewisse Versorgungsleistungen auf diese oder Jene Arbeitszeit zurückzuführen, wird im Entschädigungsrecht noch dadurch vergrößert, daß hier häufig Ruhegehälter und Sozialversicherungsleistungen fremder Staaten eine Rolle spielen und dort für die Zusammenhänge zwischen der Höhe der Versorgungsleistungen, der Dauer der vorangegangenen Erwerbstätigkeit und dem Einkommen unterschiedliche Regeln gelten (vgl. BGH RzW 1963, 410). Praktisch würde eine Unterscheidung in Versorgung aus zu demutbarer und unzu demutbarer Tätigkeit zudem, soweit sie überhaupt möglich sein sollte, das bereits hoch entwickelte System der Rentenbemessung über den Hundert* satz weiter komplizieren. Es schafft schon Jetzt sowohl bei der Erstfestsetzung wie bei der laufend erforderlichen Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse und entsprechenden Rentenänderung kaum vertretbare tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, verunsichert die Rentenbezieher und verlängert die Bearbeitungsdauer entgegen dem Beschleunigungsgebot des § 179 Abs. 1 BEG. 4. Ausgangspunkt des Rentenvergleichs nach § 33 Abs. 1 BEG ist die '»festgesetzte Rente". Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das sei hier die mit Bescheid vom 1. April 1969 ab 1. Juli 1968 auf 499 DM erhöhte und gezahlte Rente. Richtigerweise ist es Jedoch nach BGH RzW 1974, 208; 1976, 62 Nr. 21; 1977, 184 die durch die 9. ÄndVO zur 2. DV-BEG mit Wirkung ab 1. September 1969 auf 638 DM linear erhöhte Monatsrente; die 9. ÄndVO ist am 17. Juli 1970, also vor dem Erlaß des angefochtenen Bescheides, verkündet worden (BGBl I 1080). 5. Die Neuberechnung der Rente auf Grund der veränderten Umstände muß nach § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG von dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festgesetzten Hundertsätze ausgehen. Das hat der Bundesgerichtshof für die Fälle des § 206 Abs. 1 BEG, in denen also die Rente durch einen Bescheid oder ein gerichtliches Urteil festgesetzt worden war, in zuletzt ständiger Rechtsprechung entschieden (RzW 1970, 119; 1973, 173). Die Neubestimmung erfolgt losgelöst von dem Hundertsatz, auf dem die frühere Rentenfestsetzung beruht. Es ist allerdings ausgesprochen worden, daß bei der Neuberechnung solche Fehler nicht berichtigt werden dürften, die früher zu dem Vorteil des Verfolgten unterlaufen sind (BGH RzW 1968, 400 Nr. 7; 1974, 208). Der Senat hat jedoch schon in der Entscheidung RzW 1976, 62 Nr. 21 als die neu zustehende die fehlerfrei berechnete Rente bezeichnet, und in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 8. März 1979 - IX ZR 120/75 - hat er in weiterer Abkehr von dem Verbot der Fehlerberichtigung entschieden, daß im Verfahren nach §§ 35, 206 BEG frühere Fehler bei der Bestimmung des Hundertsatzes nach den wirtschaftlichen Verhältnissen zu Gunsten wie zu Lasten des Rentenbeziehers berichtigt werden können, wenn die jetzt eingetretene tatsächliche Änderung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rentenbeziehers betrifft. Dem entspricht es, auch bei Festsetzung der Rente durch Vergleich (§ 206 Abs« 2 BEG) nicht den bisher vereinbarten, sondern nach der Regel des § 15 Abs« 1 Satz 1 der 2« DV-BEG den mittleren Hundertsatz zu dem Ausgangspunkt der Rentenneuberechnung zu nehmen« Eine Ausnahme gilt, wenn die Parteien abweichende Bemessungsrichtlinien in dem Vergleich vereinbart oder ihm einverständlich zugrundegelegt haben« Fehlt es an solchen besonderen vertraglichen Bemessungsgrundsätzen, so läßt sich die nach einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zustehende Rente nur aus § 31 Abs« 4 und 6% §§ 15» 15a der 2« DV-BEG bestimmen« Dazu gehört die bereits 1961 (BGBl I 521) als § 15 Abs. 1 in die Rechtsverordnung aufgenommene Vorschrift, daß von dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs« 6 BEG festgelegten Hundertsätze auszugehen und ein niedrigerer oder höherer Hundertsatz festzusetzen ist, soweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten dies rechtfertigen« Hier sind im Vergleich besondere Bemessungsgrundsätze für den Hundertsatz der Rente nicht vereinbart und ihm auch nicht zugrunde gelegt worden« Es deutet nichts darauf, daß die Festsetzung des Rentenhundertsatzes auf 40 in dem Vergleich vom 19. Januar 1962 die Gegenleistung für irgendein Nachgeben der Klägerin zu einem anderen Punkte gewesen wäre. Der Tatrichter trifft keine dahingehende Feststellung, und die Klägerin behauptet das nicht. Sollte der Höchsthundertsatz hamburgischer Entschädigungsübung entsprochen haben (vgl. den Sachverhalt in BGH RzW 1965, 129), so würde gerade das die Vereinheitlichung zu dem Zwecke der Gleichbehandlung der Verfolgten nahelegen, die mit der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG erreicht werden soll« //* Im Streitfall muß bei der Festsetzung der neu zustehenden Rente also vom mittleren Hundertsatz 27,5 ausgegangen werden, obwohl der Vergleich eine Rente nach dem höchsten Hundertsatz 40 vorsah. Wie zu verhindern ist, daß geringfügige Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse in Anwendung dieser Grundsätze zu einer unverhältnismäßigen Rentenänderung führen, ist hier nicht zu entscheiden. Der Klägerin stehen seit dem Eintritt in den Ruhestand beträchtliche Versorgungsbezüge zu, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 8 der 2. DV-BEG bei der Hundertsatzbestimmung zu berücksichtigen sind, 6. Das Berufungsgericht führt zutreffend und von der Klägerin unbeanstandet aus, daß der tatrichterlich festgestellte Sachverhalt keine Umstände erkennen läßt, die für eine Erhöhung des mittleren Hundertsatzes sprechen. Wieweit die Versorgungsbezüge der Klägerin ihn nach §§ 15 Abs, 3 Nr, 8, 15a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG mindern, ist der Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien. a) Nach der Feststellung des Tatrichters betrugen die Rentenbezüge der Klägerin im Juli 1970 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte 828 DM und von der Hansestadt Hamburg 629,24 DM, zusammen also 1.457,24 DM. Spätere Neufestsetzungen auf den 1. Mai 1970 ergaben 904 DM und 564,64 DM, insgesamt also 1.468,64 IM. Damit waren an sich nach Abzug des Freibetrages von damals 250 DM (§ 15 Abs. 5 der 2. DV-BEG) mehr als 1,200 DM hundertsatzmindemd zu berücksichtigen. Das bewirkte nach § 15a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG einen Hundertsatzabzug von acht mal 2,5 « 20 Punkten. Der so errechnete Hundertsatz 7,5 wäre auf den Mindesthundertsatz 15 (§ 31 Abs. 6 BEG) zu erhöhen und führte zu einer Rente, die um erheblich mehr als die in § 35 Abs. 1 BEG verlangten 10 vH von der bisherigen Rente abwiche. b) Das Berufungsgericht senkt die Rente nicht in diesem Maße, sondern unter Ansatz des Hundertsatzes 20 nur soweit, daß der Klägerin brutto insgesamt, unter Einbeziehung aller Einkommensarten, also auch der Erträgnisse aus der Anlage von Wiedergutmachungsleistungen, 75 vH des Einkommens verbleiben, das sie vor dem Eintritt in den Ruhestand, ebenfalls insgesamt und brutto, hatte. Es folgt dabei den Richtlinien, die der Bundesgerichtshof in dem Urteil RzW 1967» 266 zur angemessenen Regelung des Einzelfalls bei einer Rente wegen Schadens an Leben auf gezeigt hat. Dagegen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Schon in dem Urteil RzW 1963, 410 hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß Versorgungsbezüge, die ihre Grundlage in einer unzu demutbaren Erwerbstätigkeit haben, zwar grundsätzlich zur Hundertsatzsenkung geeignet seien, im Einzelfall aber nur dann zur Festsetzung eines niedrigeren Hundertsatzes bei der Bemessung der Gesundheitsschadensrente führten, wenn das nach den gesamten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verfolgten gerechtfertigt seij) Dabei müsse beachtet werden, daß der Berechtigte es als unbillig empfinden werde, wenn die Einschränkungen in der Lebenshaltung, zu denen er infolge der geringeren Versor-gungsbezüge gezwungen sei, noch stärker fühlbar würden, weil gleichzeitig die Rente erheblich herabgesetzt werde. Darauf ist der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen RzW 1963, 495 und 1967, 266 zurückgekommen, die Renten wegen Schadens an Leben betreffen. Er hat insbesondere im zweiten dieser Urteile wiederum darauf abgehoben, wie die wirtschaftliche Lage der Rentenempfängerin insgesamt während der Zeit gewesen sei, als sie noch die volle Rente bezog, und ob und in welchem Umfang jetzt eine Rentenkürzung gerechtfertigt erscheine. Gegen eine uneingeschränkte Anwendung der Kürzungsvorschriften könne sprechen, daß die Klägerin dadurch neben dem Absinken ihrer Erwerbseinkünfte aus imzu demutbarer Arbeit auf eine niedrigere Versorgung auch noch eine Herabsetzung der BEG-Rente hinzunehmen hätte. Das Einkommen eines Beamten werde bei seiner Versetzung in den Ruhestand in der Regel nur um 25 vH gekürzt. Es könne auch hier angemessen sein, die neben den Versorgungsbezügen weiter zu gewährende Rente nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG zu kürzen, sondern höchstens um einen solchen Betrag, daß die Rente zusammen mit den anderen Bezügen, die die Witwe noch habe - Versorgungsbezüge, Leistungen aus privaten Versicherungsverhältnissen, Vermögenserträgnissen usw. - um nicht mehr als 25 vH hinter dem zurückbleibe, was ihr zugeflossen sei, als sie noch Einkommen aus unzu demutbarer Erwerbstätigkeit bezogen habe. Maßgebend seien jedoch die besonderen Umstände des einzelnen Falles, und zwar insbesondere, weshalb und wie lange die Witwe erwerbstätig gewesen sei. Diese Erwägungen zeigen auch für Gesundheitsschadensrenten eine Möglichkeit auf, beim Wechsel aus unzu demutbarer Arbeit in die Versorgung die Rentenkürzung sachgerecht zu begrenzen, die sich daraus ergibt, daß alle Versorgungsbezüge zur Hunderts at zbestimmung herangezogen werden (§15 Abs. 3 Nr. 8 -17- der 2. DV-BEG). Wenn ein Tatrichter oder eine Entschädigungsbehörde im Rahmen der Gesamtschau der Verhältnisse des Einzelfalls (§§ 15.Abs, 1, 15a Abs. 1 und 2 der 2. DV-BEG) die Herabsetzung der Gesundheitsschadensrente so einschränkt, daß dem Bezieher zusammen mit seinen sonstigen Einkünften noch 75 vH des letzten Gesamteinkommens aus der Zeit seiner Berufstätigkeit bleiben, kann das von Rechts wegen im allgemeinen nicht beanstandet werden. jWie die Rente wegen Schadens an Leben dient auch diejenige wegen Schadens an Körper oder Gesundheit überwiegend der Versorgung (BGH RzW 1974, 177). Die Gesundheitsschadensrente ist an das Diensteinkommen der Beamten gebunden (§31 Abs. 3 BEG). Die Verringerung der Beamtenbezüge auf 75 vH beim Eintritt in den Ruhestand berücksichtigt den niedrigeren Unterhaltsbedarf des Pensionärs. Die Begrenzung des Absinkens der Rente auf ein dementsprechendes Gesamteinkommen ist daher eine mögliche Methode, im Einzelfall zu einer billigen Neufestsetzung der Rente zu kommen, die die bisherige Nichtanrechnung der Arbeitseinkünfte nicht plötzlich ganz abbaut. So kann ein Maß der Rentensenkung gefunden werden, daß nach den gesamten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verfolgten gerechtfertigt ist. Aus dem Zweck dieses ”75 vH-Vergleichs”, das Absinken der Rente zu begrenzen, folgt, daß er nicht zu einem Ansteigen der Rente über ihre frühere Höhe hinaus führen darf. Im allgemeinen wird es nicht angezeigt sein, die Rentenkürzung bei dem Eintritt in den Ruhestand in der geschilderten Weise zu begrenzen, wenn die Erwerbstätigkeit, auf der die Versorgungsbezüge beruhen, nur kurz gedauert hat oder nur für kurze Dauer unzu demutbar im Sinne des § 15 Abs. 4 der 2. DV-BEG war, so daß eine Besserstellung des Rentenempfängers gegenüber solchen, deren Versorgung wie vorher ihr Arbeitsverdienst aus zu demutbarer Tätigkeit voll auf den Hundertsatz durchschlägt, nicht gerechtfertigt er« scheint. Die in diesem Zusammenhang in BGH RzW 1967, 266 genannte Zeit von fünf Jahren unzu demutbarer Erwerbstätig-keit kann als geeignete Grenze angesehen werden^ So liegt der Fall der Klägerin nicht; sie stand rund 12 Jahre lang nach der Vollendung des 45« Lebensjahres in den Diensten der Freien und Hansestadt Hamburg. Das Berufungsgericht hat bei seinemf75 vH-Vergleich auf die Bruttobezüge abgehoben. Das ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht sachwidrig.j Das Abstellen auf die Bruttobezüge entspricht der im Entschädigungsrecht durchgängigen Bearbeitungsweise (vgl. BGH RzW 1958, 443 Nr. 34; 1962, 459). So richtet sich auch die für die Rentenbemessung bedeutsame Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe nach den früheren Bruttoeinkünften des Verfolgten, und hundertsatzmindemde Arbeitseinkünfte sowie andere Einnahmen werden nach ihrer Bruttohöhe, also vor dem Abzug von Steuern und ähnlichen Abgaben, berücksichtigt. Schließlich begegnet es keinen durchgreifenden oecht-lichen Bedenken, daß das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen die neu festzusetzende Rente nach einem gängigen Hundertsatz bestimmt hat und damit geringfügig über die Summe aus der an sich zustehenden Hundertsatzrente und dem Fehlbetrag des 75 vH-Vergleichs hinausgegangen ist* Wenn der Tatrichter im Rahmen der Gesamtschau nach den Umständen des Falles das Absinken der Rente anhand der Erwägungen aus BGH RzW 1967# 266 begrenzt# so darf er die neue Rente nach einem der gängigen, jeweils um 2 1/2 Punkte voneinander abweichenden Hundertsätze festsetzen* IV. Gleichwohl veranlassen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts und unzureichende Sachaufklärung den Senat, das angefoch-tene Urteil auf die Revisionen beider Parteien aufzuheben und den Rechtsstreit in die zweite Instanz zurückzuverweisen* 1• Die Klägerin beanstandet# daß das Berufungsgericht bei dem Ansatz ihres letzten Einkommens in der Zeit ihrer Berufstätigkeit alljährliche Sonderzuwendungen nicht berücksichtigt habe* Diese Rüge greift durch. Regelmäßig gewährte Sonderzuwendungen sind mitbestimmend für den Lebenszuschnitt# den der Arbeitsverdienst ermöglicht* Sie müssen deshalb, auf den Monat umgerechnet, berücksichtigt werden. Sonst würde ein Teil des Jahreseinkommens des unselbständig Tätigen vernachlässigt und damit der Gehaltsempfänger mit Sonderzuwendungen ohne sachlich zureichenden Grund schlechter behandelt als der Selbständige, dessen Monatseinkommen sich nur aus dem durch die Jahresbilanz ausgewiesenen Jahresgewinn ergibt. Beamte im Bundesdienst erhielten 1969 als jährliche Sonderzuwendung 50 vH ihrer Dezemberbezüge (§6 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965, BGBl I 609, in der Fassung des Art. X des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts vom 14. Mai 1969, BGBl I 365). Bei gleicher Behandlung der Angestellten der Freien und Hansestadt Hamburg müßte das letzte Monatseinkommen der Klägerin anteilig um 1/24 erhöht werden. Damit ergäbe sich ein höherer 75 vH-Betrag, den ihre Rente zusammen mit allen sonstigen Einkünften nach der vom Berufungsgericht gewählten Art der Rentenbemessung im Rahmen der Gesamtschau sichern müßte. Für die weitere Behandlung der Sache wird darauf hingewiesen, daß auch bei der Feststellung des Ruhestandsein-kommens der Klägerin eine ihr nunmehr etwa alljährlich gezahlte Sonderzuwendung beachtet werden müßte. 2. Das Ruhestandseinkommen der Klägerin für die in Betracht kommende Zeit ab 1. September 1970 ist bisher nicht festgestellt. Das Berufungsgericht errechnet aus BfA-Altersruhegeld, hamburgischem Ruhegeld und Vermögenserträgnissen für Juli 1970 einen Betrag von 1.606,04 IM und stellt weiter für diesen Monat ein durch rückwirkende Neufestsetzungen auf 1.617,44 DM erhöhtes Einkommen fest (Bl. 22 BU). Zu den maßgebenden Einkünften ab 1. September 1970 gibt es jedoch nur den Vortrag der Klägerin wieder und zeigt Ungewißheiten der weiteren Entwicklung der Bezüge auf (Bl. 25/26 BU), so daß sichcter Senat kein abschließendes Bild von den Gesamteinkünften der Klägerin machen kann. 21 - 3. Das Berufungsgericht scheint anzunehmen, für die dem Änderungsbescheid folgende Zeit bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter komme eine Änderung der Rentenhöhe nur bei Schwankungen des Ruhestandseinkommens um mindestens 150 DM in Betracht. Das träfe nicht zu. Das Berufungsgericht muß den weiteren Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit nach dem Erlaß des angefochtenen Bescheides im Rahmen der Anträge der Parteien ohne Rücksicht darauf Rechnung tragen, ob mit einer Rentenabweichung von 10 oder 30 vH gegenüber der bisherigen Rente erneut die Veränderungssperre des § 35 BEG überwunden wil'd; sie gilt nicht für Änderungen im laufenden Verfahren (BGH RzW 1977, 184). Wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, ist über eine neue Berechnung des Hundertsatzes die Rentenhöhe zu überprüfen. Weil das Berufungsgericht die der Klägerin im Ruhestand zustehende Rente anhand des 75vH-Vergleichs bestimmt hat, muß diese Art der Rentenbemessung im Rahmen der Gesamtschau durchgehalten werden. Nach der Bestimmung des Hundertsatzes und der sich daraus an sich ergebenden Rente ist also wiederum zu prüfen, ob ein und gegebenenfalls welcher Fehlbetrag zwischen der Summe der neuen, veränderten Einkünfte einschließlich der über den Hundertsatz errechneten neuen Rente und 75 vH der Gesamtbezüge aus der letzten Zeit der Berufstätigkeit bleibt. Erst danach kann die neu zustehende Rente in Höhe der an sich zustehenden Hundertsatzrente und des etwaigen Fehlbetrages festgesetzt werden. Dabei erfährt der Vergleichsbetrag keine Veränderung mehr, sondern bleibt in Höhe von 75 vH der letzten Gesamteinkünfte aus der Berufszeit bestehen. Er schützt also den Rentenempfänger bei steigender Versorgung im Regelfall nur für eine gewisse Zeit. 4. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen, die bis zur demnächst stattfindenden Schlußverhandlung in der Tatsacheninstanz zu erstrecken sein werden, und zur weiteren Behandlung der Sache nach den aufgezeigten Grundsätzen muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück verwiesen werden. Fuchs Dr. Thumm Mai Portmann Dr, Lang