Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihn weiter. Das Einkommen des Klägers habe 1967 monatlich nur rd. Die Bedürftigkeitsgrenze für ihn und seine Familie habe bei 550 DM gelegen. Lebensunterhalt im Sinne des § 165 Abs. 1 BEG ist analog den für die Bedürftigkeit des Hinterbliebenen nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG geltenden Grundsätzen der den Lebensverhältnissen des Berechtigten entsprechende volle Unterhalt (BGH RzW 1973, 82). Der Lebensunterhalt ist nicht schon dann gesichert, wenn die Notlage der Kläger entfällt. Wenn der Lebensunterhalt bestimmt ist, wird der Berufungsrichter nach den vom Bundesgerichtshof RzW 1975, 172 dargelegten Grundsätzen ermitteln müssen, ob dieser durch eigenes Einkommen und Unterhaltsansprüche israelischen Rechts gedeckt wird. Nur wenn das für die gesamte Anspruchszeit (BGH RzW 1975, 83 Nr. 19) festzustellen ist, darf der Anspruch auf Här teausgleich nach § 165 BEG wegen fehlender Bedürftig keit in vollem Umfang abgelehnt werden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 108/75 URTEIL Verkündet am 6. November 1975 itsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 1. Shlomo L 2. Rifka L beide wohnhaft in JaflBfIsrael, Sc Israel Kläger und Revißionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen in Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. April 1972 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger sind Eheleute. Sie leben seit 1948 in Israel. Für in Bulgarien erlittenen Freiheitsschaden sind sie mit je 3.450 DM entschädigt. Der Kläger beantragte am 1. März 1963, die Klägerin am 19. Februar 1963 Härteausgleich nach § 165 BEG. Mit einem weiteren Schreiben, das am 11. Februar 1966 bei der Entschädigungsbehörde einging, bat der Kläger erneut um Härteausgleich. Darin nannte er die erhalte- nen Entschädigungsbeträge und schilderte seine und seiner Ehefrau Armut. Der Antrag auf Härteausgleich blieb bei der Behörde und in beiden Rechtszügen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihn weiter. Sie beanspruchen Härteausgleich für die Zeit ab Februar 1966. Der Beklagte ist nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Kläger nicht in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu befriedigen. Das Einkommen des Klägers habe 1967 monatlich nur rd. 100 israelische Pfund betragen. Der fehlende Bedarf könne aber durch einen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch gegen den Sohn David gedeckt werden. Dieser, ein verheirateter Arbeiter mit zwei Kindern, habe 1967/68 monatlich netto 1.006,70 israelische Pfund = 1.248 DM verdient. Die Bedürftigkeitsgrenze für ihn und seine Familie habe bei 550 DM gelegen. Da sein Einkommen diese bedeutend überstiegen habe, sei das Gericht überzeugt, daß er nach wie vor in der Lage sei, seine Eltern finanziell so zu unterstützen, daß ihre Notlage entfalle. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Lebensunterhalt im Sinne des § 165 Abs. 1 BEG ist analog den für die Bedürftigkeit des Hinterbliebenen nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG geltenden Grundsätzen der den Lebensverhältnissen des Berechtigten entsprechende volle Unterhalt (BGH RzW 1973, 82). Ihn zu bestimmen, hat der Berufungsrichter versäumt. Der Lebensunterhalt ist nicht schon dann gesichert, wenn die Notlage der Kläger entfällt. Wenn der Lebensunterhalt bestimmt ist, wird der Berufungsrichter nach den vom Bundesgerichtshof RzW 1975, 172 dargelegten Grundsätzen ermitteln müssen, ob dieser durch eigenes Einkommen und Unterhaltsansprüche israelischen Rechts gedeckt wird. Nur wenn das für die gesamte Anspruchszeit (BGH RzW 1975, 83 Nr. 19) festzustellen ist, darf der Anspruch auf Här teausgleich nach § 165 BEG wegen fehlender Bedürftig keit in vollem Umfang abgelehnt werden. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Zorn Henkel Portmann Dr. Lang